Art. 20a Abs. 2 BVG entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV auch auf Freizügigkeitseinrichtungen anzuwenden. Die unterschiedliche Regelung verstösst nach dem Gesagten auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) — Richter — Swissrulings
Art. 20a Abs. 2 BVG entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV auch auf Freizügigkeitseinrichtungen anzuwenden. Die unterschiedliche Regelung verstösst nach dem Gesagten auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)