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Art. 113 BGG). Diese Voraussetzung ist offensichtlich weder für den einen noch den anderen Rechtsakt erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten

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8. Feb. 08

Straftaten

6B 65/2008/Strafrechtliche Abteilung/Straftaten·DE·1 min·1
Nichteintreten