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Arrestgegenstand sei der Liquidationsanteil des Beschwerdegegners an der ungeteilten Erbschaft seines Vaters. Vollstreckungsrechtlich sei der Liquidationsanteil eine Forderung. Forderungen seien am schweizerischen Wohnsitz des Gläubigers

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
29. Jan. 13

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

5A 628/2012/II. zivilrechtliche Abteilung/Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Aargau·DE·10 min·1
Teilweise Abweisung