Architekturverträge) verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch eine willkürliche Anwendung des in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist demzufolge zu verneinen