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Architekturverträge) verzichten. In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Auch eine willkürliche Anwendung des in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist demzufolge zu verneinen

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17. Nov. 08

Raumplanung und öffentliches Baurecht

1C 126/2008/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Raumplanung und öffentliches Baurecht/Graubuenden·DE·16 min·1
Teilweise Gutheissung