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Anwendung des kantonalen Rechts bildet nur das Willkürverbot Prüfmassstab (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Dabei haben die Beschwerdeführer in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG)

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20. Sept. 11

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

2C 593/2010/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Unterrichtswesen und Berufsausbildung/Zurich·DE·15 min·1
Teilweise Abweisung