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Anwaltsrevue 2012 S. 68 ff.). Dieser sieht in Art. 38-42 auch eine ausdrückliche Regelung für Anwaltsgesellschaften vor. Danach könnten sich Anwaltskanzleien in allen im schweizerischen Recht zulässigen Rechtsformen

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7. Sept. 12

Grundrecht

2C 237/2011/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Grundrecht/StGallen·DE·39 min·1
LeitentscheidBGEGutheissung