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Anhaltspunkte für das Bestehen eines tatsächlichen Familienlebens. Zudem hatten die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz weitere Beweisanträge gestellt

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13. Mai 13

Bürgerrecht und Ausländerrecht

2C 1144/2012/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Bürgerrecht und Ausländerrecht/StGallen·DE·13 min·1
Gutheissung