Skip to content

Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Ausstand in einem Amtshilfeverfahren. Es handelt sich nicht um einen zulässigen Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 84 BGG (i.V.m. Art. 92 bzw. Art. 93 Abs. 2 BGG). Zwischen- oder Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Amtshilfeangelegenheiten sind nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (Art. 83 lit. h BGG). Das erhobene Rechtsmittel erweist sich als offensichtlich unzulässig

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe

Keine Entscheide gefunden.