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Am 30. August 2010 verfügte das (damals noch zuständige) Kantonale Untersuchungsrichteramt bei der Bank A.________ (nachfolgend: Bank) die Edition von Bankinformationen bzw. Kontenunterlagen betreffend den Beschuldigten. Mit Schreiben vom 6. September 2010 teilte die Bank dem (damals für das Entsiegelungsverfahren zuständigen) Präsidenten der kantonalen Anklagekammer mit

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26. Feb. 13

Strafprozess

1B 547/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·12 min·15
Teilweise Abweisung