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Am 18. Februar 2009 erhoben die unterlegenen Beschwerdeführenden gegen den Beschluss des Bezirksrats Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung machten sie zunächst verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Bezirksrat geltend. In materieller Hinsicht brachten sie im Wesentlichen vor

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