Allerdings ist auch bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2 USG gebotenen vorsorglichen Emissionsbegrenzung das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei der hierfür gebotenen Abwägung der Schutz- — Richter — Swissrulings
Allerdings ist auch bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2 USG gebotenen vorsorglichen Emissionsbegrenzung das allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Bei der hierfür gebotenen Abwägung der Schutz-