Skip to content

Alexander von Senger als einziger Stiftungsrat. Die beiden Stiftungen stehen somit personell wie inhaltlich vor einem Neubeginn. In der gegebenen Situation ist vorab eine rasche Erweiterung des Stiftungsrates mit neutralen

1 Entscheide·1 Präsident·2 Aufrufe
19. Jan. 09

Personenrecht

5A 274/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Personenrecht·DE·31 min·14
Teilweise Gutheissung