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A.c Ein gegen den Vater auf Grund der von der Mutter erhobenen Anschuldigungen eröffnetes Strafverfahren wurde mit Verfügung des kantonalen Verhöramtes vom 18. Oktober 2007 eingestellt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Sohnes wies die Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2008 ab; dagegen ist wiederum eine Beschwerde beim Kantonsgericht hängig. Der Anweisung in Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten regierungsrätlichen Beschlusses folgend hatte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 18. Februar 2008 für den Sohn im Strafverfahren gegen seinen Vater eine Prozessbeistandschaft angeordnet

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23. Dez. 08

Familienrecht

5A 341/2008/II. zivilrechtliche Abteilung/Familienrecht/Schwyz·DE·21 min·11
Teilweise Gutheissung