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Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig

1 Entscheide·0 Präsident·2 Aufrufe
26. Feb. 13

Strafprozess

1B 547/2012/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess·DE·12 min·2
Teilweise Abweisung