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Abs. 4 BGG). Den Beschwerdeführern ist für das Verfahren vor Bundesgericht eine (reduzierte) angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 BGG)

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7. Feb. 11

Strafprozess

1B 411/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Strafprozess/Zug·DE·12 min·1
Teilweise Gutheissung