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Abs. 1bis DBG durch eine bloss teilweise Besteuerung des Dividendenertrages mildern wollen. Dagegen wird in der Literatur zwar eingewendet

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25. Sept. 09

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

2C 62/2008/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Öffentliche Finanzen & Abgaberecht/BaselLandschaft·DE·15 min·1
Abweisung