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Abendarbeitszeit (20.00 bis 23.00 Uhr) beschäftigt werden (Art. 16 ArG). Ausnahmen sind mit Bewilligung möglich: Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom Bundesamt gestattet

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15. Juli 10

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

2C 748/2009/II. öffentlich-rechtliche Abteilung/Gesundheitswesen & soziale Sicherheit·DE·15 min·1
LeitentscheidBGETeilweise Abweisung