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A.________. Diese erblasserische Teilungsvorschrift sei nicht übergangsfähig. Der Erblasser habe mit der Teilungsvorschrift auf Zuweisung des Heimwesens an D.________ sicherstellen wollen

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22. Feb. 11

Erbrecht

5A 572/2010/II. zivilrechtliche Abteilung/Erbrecht·DE·26 min·1
Teilweise Abweisung