A.________. Diese erblasserische Teilungsvorschrift sei nicht übergangsfähig. Der Erblasser habe mit der Teilungsvorschrift auf Zuweisung des Heimwesens an D.________ sicherstellen wollen — Richter — Swissrulings
A.________. Diese erblasserische Teilungsvorschrift sei nicht übergangsfähig. Der Erblasser habe mit der Teilungsvorschrift auf Zuweisung des Heimwesens an D.________ sicherstellen wollen