Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_639/2025
Urteil vom 29. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. August 2025 (AH.2025.2).
Sachverhalt
A.
Der 1972 geborene A.________ war der Ausgleichskasse Basel-Stadt bis Ende 2019 als Selbstständigerwerbender angeschlossen; seit 1. Januar 2020 gehört er dieser als Nichterwerbstätiger an. Am 10. Januar 2025 informierte ihn seine Pensionskasse sgpk betreffend die ihm rückwirkend seit 1. Februar 2020 zustehende Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 28'341.- jährlich und die daraus für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2024 resultierende Rentennachzahlung im Betrag von insgesamt Fr. 139'343.25. Gestützt darauf stellte die Ausgleichskasse A.________ mit Schreiben vom 5. März 2025 "Akontobeiträge für Nichterwerbstätige" für die Beitragsjahre 2020 bis 2024 in der Höhe von Fr. 520.60 (2020), Fr. 527.60 (2021 und 2022) und Fr. 539.20 (2023 und 2024) in Rechnung; als anrechenbares Renteneinkommen wurde jeweils Fr. 0.- vermerkt. Am 17. März 2025 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge des Jahres 2025 auf Fr. 9'460.- fest, wobei sie als Berechnungsgrundlage ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 167'684.- (Fr. 139'343.- + Fr. 28'341.-) aufführte. Auf Verlangen von A.________ verfügte die Ausgleichskasse am 4. April 2025 betreffend die Beitragsjahre 2020 bis 2023 in diesem Sinne. Für die Jahre 2024 und 2025 lehnte die Behörde den Erlass von Beitragsverfügungen ab, da diesbezüglich noch keine definitiven Steuermeldungen vorlägen (Schreiben vom 21. März und 4. April 2025). Die dagegen eingelegte Einsprache beschied die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. April 2025 abschlägig.
B.
Die hierauf erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab, soweit die AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 betreffend; in Bezug auf die Beiträge der Jahre 2024 und 2025 trat es mangels Anfechtungsobjekts auf die Rechtsvorkehr nicht ein (Urteil vom 6. August 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse vom 11. April 2025 (betreffend die AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023) sowie der Akontoanzeigen vom 5. und 17. März 2025 (betreffend die AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2024 und 2025) sei bei der Berechnung der AHV/IV/EO-Beiträge für die Zeitspanne 2020 bis 2025 der ihm nachträglich ausbezahlte Rentenbetrag aus beruflicher Vorsorge anteilsmässig statt gesamthaft für die Beitragsberechnung 2025 anzurechnen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1).
1.1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde insoweit als zulässig erklärt, als damit die Ermittlung der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 beanstandet wurde. Hinsichtlich der Beitragsjahre 2024 und 2025 ist sie auf die Rechtsvorkehr infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstands nicht eingetreten.
1.2. Seinen Antrag, die Vorinstanz hätte auch betreffend die Beitragsjahre 2024 und 2025 auf seine Eingabe eintreten müssen, begründet der Beschwerdeführer mit dem seines Erachtens in Bezug auf die sich stellende Rechtsfrage bestehenden Sachzusammenhang zwischen den Beitragszeiten 2020 bis 2025.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als im Hinblick auf die hier zu beurteilende rechtliche Problematik (vgl. E. 3.1 hiernach) von einer sachlichen Konnexität der Beitragsjahre 2020 bis 2025 auszugehen ist. Wird darüber im vorliegenden Verfahren abschliessend befunden, erweist sich eine Anfechtung späterer Beitragsverfügungen 2024 und 2025 in diesem Punkt als obsolet. Entsprechend hat sich denn auch bereits die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 11. April 2025 geäussert, indem sie einräumte, die für die Beitragsjahre 2024 und 2025 zu beantwortende Rechtsfrage sei "freilich dieselbe wie für die verfügten Beitragsjahre 2020 bis 2023". Das kantonale Gericht wäre daher gehalten gewesen, den Prozess insoweit auszudehnen - und ebenfalls auf die Beschwerde einzutreten -, zumal beide Parteien, auch die Beschwerdegegnerin, hinreichend zum strittigen Punkt Stellung genommen hatten (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen; Urteile 2C_50/2025 vom 3. September 2025 E. 3.1; 9C_540/2015 vom 15. Oktober E. 3.1). Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz erübrigt sich indessen aus prozessökonomischen Gründen, ist die Sache diesbezüglich doch spruchreif.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
3.
3.1. Streitpunkt bildet die Frage, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat, indem sie die dem Beschwerdeführer Anfang 2025 rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2024 ausbezahlte Rentennachzahlung der beruflichen Vorsorge nicht der Ermittlung der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger der Perioden 2020 bis 2024 zugrunde legte.
3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die Bestimmungen und Grundsätze über die versicherten Personen in der AHV (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), Beginn und Ende der Beitragspflicht insbesondere von nichterwerbstätigen versicherten Personen (Art. 3 Abs. 1
bis i.V.m. Art. 21 AHVG) sowie über deren Beitragspflicht entsprechend den sozialen Verhältnissen ( Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG i.V.m. Art. 28 ff. AHVV [SR 831.101]; Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004, bestätigt mit Urteilen 9C_342/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4 und 9C_2/2020 vom 9. Juni 2020 E. 3) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
Herauszustreichen ist, dass die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt werden. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen verweist Art. 29 Abs. 7 Satz 1 AHVV hinsichtlich der Festsetzung und der Ermittlung der Beiträge auf die entsprechenden Bestimmungen zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ( Art. 22 - 27 AHVV ).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die entscheidwesentlichen Rechtsgrundlagen, namentlich die hiervor erwähnte Rechtsprechung, erwogen, rückwirkend ausgerichtete Rentennachzahlungen der beruflichen Vorsorge würden für die Ermittlung der Beiträge von Nichterwerbstätigen gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung (und nicht aufgeteilt auf die jeweils betroffenen einzelnen Jahre) erfasst. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht darauf verzichtet, die AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2023 (korrekt: bis 2024 [E. 1.2 hiervor]) auf der Basis der dem Beschwerdeführer 2025 für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2024 ausgerichteten Rentennachzahlung festzusetzen.
4.2. Dem hält der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich zur Hauptsache entgegen, indem die 2025 erfolgte Rentennachzahlung im selben Jahr in der AHV/IV/EO-Beitragsberechnung berücksichtigt werde und nicht betragsmässig aufgeschlüsselt auf die Jahre 2020 bis 2024, in welchen ihm Sozialleistungen (Ergänzungsleistungen) und Vorsorgemittel (Säule 3a) zugeflossen seien, die er nun teilweise zurückzuerstatten habe, resultiere insgesamt eine höhere Beitragsbelastung. Dies stelle eine Verletzung von Art. 10 AHVG, nach dessen Abs. 1 Satz 1 Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen bezahlten, und des Verhältnismässigkeitsprinzips dar. Es müsse auf seine materielle Leistungsfähigkeit abgestellt werden und nicht auf die vormalige bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die Erfassbarkeit nach einem formalen Zuflussprinzip für massgeblich erkläre; dies ergebe sich auch aus dem aktuellen Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 AHVV.
5.
5.1. Im erwähnten Urteil H 311/03 vom 7. Dezember 2004 hat sich das Bundesgericht (resp. das damalige Eidg. Versicherungsgericht) eingehend mit der Frage der Berücksichtigung einer Rentennachzahlung für die Beitragserhebung Nichterwerbstätiger beschäftigt. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass sich die Bemessung des jährlichen AHV/IV/EO-Beitrags nach den effektiven wirtschaftlichen Verhältnissen richte, wie sie sich aus den Steuermeldungen für das fragliche Jahr ergäben. Mit Blick auf eine Rentennachzahlung werde damit nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs, sondern derjenige der tatsächlichen Auszahlung angesprochen. Bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit werde für die geleistete Arbeit laufend ein Rechtsanspruch auf Lohn erworben; diesem Rechtsanspruch liege daher eine Art "Substrat" in einem bestimmten Zeitraum zugrunde, eben die bereits geleistete Arbeit. Diese und der daraus entstandene Rechtsanspruch bzw. der Zeitpunkt, in dem er entstanden sei, liessen sich ohne Weiteres auch im Nachhinein noch zeitlich bestimmen. Ein derartiges "Substrat" gebe es jedoch im Fall einer Leistungsnachzahlung (Rentennachzahlung) nicht. Es liege, solange ein Rechtsanspruch nicht feststehe, nichts vor, aus dem eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in welchem feststehe, dass rückwirkend ein Anspruch ausgewiesen sei, könne vom Erwerb eines Rechtsanspruchs ausgegangen werden. Zwar sei es durchaus zulässig, eine rückwirkend zugesprochene Leistung rechnerisch auf die einzelnen Nachzahlungsjahre zu verteilen. Von einem schon in den jeweiligen Jahren laufend entstandenen Rechtsanspruch könne aber nicht gesprochen werden. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass im Bundessteuerrecht eine Aufteilung der Renten auf die einzelnen Jahre ebenfalls unterbleibe, weil die betreffende Nachzahlung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG (SR 642.11) qualifiziert und zu dem Rentensatz besteuert werde, wenn die Renten ordentlicherweise periodisch hätten ausgerichtet werden müssen, stattdessen aber ohne Dazutun der steuerpflichtigen Person nachträglich in Form einer einmaligen Kapitalabfindung beglichen worden seien. Folglich sei eine Rentennachzahlung für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge einzig im Jahr der Auszahlung zu erfassen.
Diese Betrachtungsweise wurde in den nachfolgenden Urteilen 9C_342/2010 und 9C_2/2020 bestätigt, wenn auch ohne weitergehende materielle Ausführungen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung als unzutreffend erscheinen liesse.
5.2.1. Zum einen wird in der Beschwerde zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das Urteil H 311/03 noch unter alter, bis Ende 2008 geltender Rechtslage ergangen ist. Damals war Art. 29 Abs. 2 AHVV wie folgt abgefasst: "Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember." Auf den Umstand, dass bestimmungsgemäss das "tatsächlich erzielte" Erwerbs- oder Renteneinkommen massgebend sei, war im damaligen Urteil denn auch ausdrücklich Bezug genommen worden (vgl. dessen E. 3.2). Da der Begriff "tatsächlich" im aktuellen Wortlaut nicht (mehr) enthalten ist (vgl. E. 3.2 hiervor), stellt sich der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht auf den Standpunkt, dass die zitierte Rechtsprechung nicht länger Geltung beanspruchen könne. Dem kann mit der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Es liegen keine entstehungsgeschichtlichen Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass mit dem Weglassen des entsprechenden Begriffs eine Rechtsänderung im Sinne des vom Beschwerdeführer Vertretenen bezweckt wurde (siehe etwa Erläuterungen zu den Änderungen der AHVV auf 1. Januar 2009, S. 4 [zu Art. 29 AHVV], abrufbar unter www.bsv.admin.ch/de/ahv-gesetze-verordnungen). In den betreffenden Ausführungen verweist der Verordnungsgeber für die Einzelheiten vielmehr auf die Erläuterungen zu Art. 22 Abs. 2 AHVV, welche Norm das Beitragsjahr und die zeitliche Bemessung der Beiträge Selbstständigerwerbender regelt (und nach aArt. 29 Abs. 6 AHVV [in der bis Ende 2008 geltenden Fassung] bzw. Art. 29 Abs. 7 AHVV [vgl. E. 3.2 hiervor] auf die Beitragsermittlung Nichterwerbstätiger sinngemäss Anwendung findet). Diese lauten folgendermassen:
"In Absatz 2 wird klargestellt, dass für die Beitragsbemessung immer das gesamte Einkommen gemäss dem im jeweiligen Beitragsjahr erstellten Geschäftsabschluss massgebend ist. Diese Regelung geht heute aus Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 hervor, wobei die bisherige Formulierung des 'im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Einkommens' missverständlich sein kann. Sie kann in Fällen, in denen das Beitragsjahr nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstimmt, den Anschein erwecken, dass nur das Einkommen des betreffenden Beitragsjahres für die Beitragsberechnung berücksichtigt wird, was nicht der Absicht des Verordnungsgebers und auch nicht dem Steuerrecht entspricht (vgl. AHI-Praxis 2000 S. 111 f.). Im neuen Absatz 2 wird als massgebender Stichtag für das Eigenkapital generell das 'Ende des Geschäftsjahres' genannt. Damit stimmt die Formulierung mit jener von Artikel 66 Absatz 2 StHG überein."
Daraus geht mit keinem Wort hervor, dass für die Beitragsermittlung im Falle nachträglicher Rentennachzahlungen nicht mehr das Jahr der effektiven Auszahlung sondern neu - in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - dasjenige (als "erzielter" Zeitpunkt) relevant sein soll, für das die jeweiligen Rentenleistungen rückwirkend zugesprochen worden sind. Insoweit bestehen keine Anzeichen dafür, dass mit der Neufassung von Art. 29 (und 22) Abs. 2 AHVV per 1. Januar 2009 in diesem Punkt ein Nichtfesthalten an den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen beabsichtigt worden war. Vielmehr gelten Einkommensbestandteile im vorliegenden Kontext weiterhin als erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen kann, indem sie Geld in bar erhält oder einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwirbt (vgl. Felix Frey, in: AHVG/IVG/ELG-Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 79 zu Art. 9 AHVG). Die im Urteil H 311/03 angestellten Überlegungen überzeugen, wie sich überdies bereits - konkludent - aus den Nachfolgeurteilen 9C_342/2010 und 9C_2/2020 ergibt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch für die Zeit nach Inkrafttreten der geänderten AHVV-Bestimmungen und behalten für das vorliegende Verfahren ihre Gültigkeit. Danach liegt, solange ein Rechtsanspruch auf Rentenleistungen noch nicht feststeht, nichts vor, aus dem eine Forderung entstanden sein könnte. Erst im Zeitpunkt, in dem festgestellt worden ist, dass rückwirkend ein entsprechender Anspruch besteht - hier im Januar 2025 -, kann vom Erwerb eines Rechtsanspruchs und damit eines im Sinne von Art. 29 Abs. 2 AHVV erzielten Renteneinkommens gesprochen werden. Eine gegen Art. 10 Abs. 1 AHVG verstossende "Auslegung der AHVV" ist darin nicht zu erblicken.
5.2.2. Der Beschwerdeführer macht ferner auch letztinstanzlich geltend, aufgrund der konkreten Gegebenheiten seines Falls sei die vorzitierte Rechtsprechung nicht unmittelbar auf ihn anwendbar. Die von ihm in sachverhaltlicher Hinsicht vorgebrachten Unterschiede zu der Situation, die dem damaligen Urteil zugrunde lag, vermögen indes keine andere rechtliche Würdigung zu rechtfertigen. So ist den höchstrichterlichen Erwägungen zum einen nicht zu entnehmen, dass das Element des in der Beschwerde betonten "Beitragsaufschlags" (d.h. das Verhältnis zwischen dem AHV-Beitrag, der für das Jahr 2025 konkret gefordert wird, und dem AHV-Beitrag, der bei auf die Beitragsjahre verteiltem Renteneinkommen insgesamt zu leisten gewesen wäre), damals ein wesentliches Entscheidungskriterium in dem Sinne bildete, dass je nach Höhe ein anderes Ergebnis resultiert hätte. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene diesbezügliche Differenz führt daher zu keinem anderen Schluss. Unbestritten ist, dass ihm in den Jahren 2020 bis 2024 keine Rentennachzahlungen seiner Vorsorgeeinrichtung ausgerichtet wurden. Bei einer Rentennachzahlung wird das Renteneinkommen nach dem Dargelegten eben gerade nicht in der Vergangenheit "erzielt" (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Für die Beiträge als Nichterwerbstätiger sind vielmehr die sozialen Verhältnisse in den entsprechenden Jahren, d.h. hier im Auszahlungsjahr, massgebend (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Rentennachzahlung ist daher auch vorliegend beitragsmässig 2025 zu erfassen.
Ebenso wenig begründet zum andern der Bezug von Ergänzungsleistungen, die behördlich verrechnungsweise zurückgefordert wurden (vgl. Schreiben der sgpk vom 21. Januar 2025), sowie des Guthabens der Säule 3a eine zeitlich frühere Zuordnung des Geldflusses. Ergänzungsleistungen gehören nicht zum massgebenden Renteneinkommen (vgl. Frey, a.a.O., N. 38 zu Art. 10 AHVG [S. 135 oben]). Die Tatsache, dass nicht die volle Rentennachzahlung direkt an den Beschwerdeführer erfolgte, beschlägt sodann nicht die Frage der Berechnungsgrundlage der AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2020 bis 2024, sondern die Höhe der Beiträge des Jahres 2025. Letztere sind aktuell noch nicht definitiv festgelegt; darauf wird, da dieser Punkt nicht die hier im Fokus stehende Rechtsfrage betrifft, zum gegebenen Zeitpunkt näher einzugehen sein (vgl. E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für die Thematik der Aus- und Wiedereinzahlung der Beiträge der Säule 3a in den Jahren 2024 und 2025 (vgl. Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 1. April 2025 und Rücküberweisungsbeleg der Postfinance vom 10. April 2025).
5.2.3. Weiter führt auch die steuerrechtliche Behandlung der Nachzahlung nicht dazu, dass im AHV-Beitragsrecht eine Aufteilung auf die Jahre seit Beginn des Rentenanspruchs erforderlich wäre. So wird im Steuerrecht ebenfalls darauf verzichtet, die Steuerveranlagungen früherer Jahre in Wiedererwägung zu ziehen und die Rentennachzahlungen auf die vorangegangenen Perioden zu verteilen. Vielmehr veranlagen die Steuerbehörden die gesamte Nachzahlung im Jahr der zugeflossenen Leistung. Lediglich der Steuersatz, zu dem die Rentennachzahlung veranlagt wird, erfährt eine Anpassung. Dafür besteht eine explizite rechtliche Grundlage sowohl im Bundes- wie auch im kantonalen Steuerrecht (vgl. Art. 37 DBG und § 38 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 12. April 2000 über die direkten Steuern [Steuergesetz, StG/BS; SG 640.100]; dazu vgl. insb. Urteil 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000). Eine analoge Regelung existiert im AHV-Beitragsrecht nicht. Eine entsprechende "Lückenfüllung" - so die Bezeichnung durch den Beschwerdeführer - wurde indessen im Sinne des mit Urteil H 311/03 Gesagten vorgenommen, das, wie vorstehend aufgezeigt, vor Bundesrecht Stand hält. Zu bedenken gilt es hierbei zudem, dass bei Rentennachzahlungen für einen mehr als fünf Jahre dauernden Zeitraum auch die Verwirkungsfrist (vgl. Art. 16 AHVG) einer rückwirkenden Verteilung der Nachzahlung entgegenstehen würde. Die Erfassung der nachträglich ausgerichteten Rentennachzahlungen gesamthaft im Jahr der tatsächlichen Auszahlung für die Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger stellt damit auch unter diesem Titel ein praktikables und sachgerechtes Vorgehen dar.
5.2.4. Daran ändert zudem auch die Tatsache nichts, dass es nicht im (alleinigen) Einflussbereich der versicherten Person liegt, wie lange das Verfahren betreffend Rentenzusprache dauert. Dementsprechend hat sie es auch nicht in der Hand, wann eine Rentennachzahlung erfolgt und wie hoch diese - je nach Zeitablauf - ausfällt. Darin ist jedoch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots oder der Verfahrensfairness zu erblicken. Da bezüglich der Beitragsbemessung auf die effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt wird, kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein anderer Zeitpunkt als derjenige der Rentenauszahlung entscheidend sein. Dies betrifft alle versicherten Personen gleichermassen, unabhängig von der Dauer eines vorangegangenen Rentenzuspracheverfahrens. Diese Herangehensweise führt auch nicht ohne Weiteres zu Beitragslücken, sind doch für die Jahre, während deren die versicherte Person auf den Rentenentscheid und die allfällige nachträgliche Rentenleistung warten muss, dennoch die Beiträge für Nichterwerbstätige (bzw. bei einer allfälligen teilweisen Erwerbstätigkeit unter Umständen für Erwerbstätige) zu leisten, sodass keine eigentlichen Beitragslücken entstehen.
5.2.5. Die Tatsache schliesslich, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der beitragsmässigen Erfassung der Rentennachzahlung nach dem Zuflussprinzip höhere Beitragsforderungen entstehen als bei einer rechnerischen Aufteilung auf die vergangenen Jahre - ein wie auch immer gearteter "reduzierter Beitragssatz", wie ihn der Beschwerdeführer für derartige Konstellationen eventualiter fordert, ist AHV-rechtlich nicht vorgesehen -, stellt keine verfassungswidrige oder unverhältnismässige Ungleichbehandlung dar. Jede normative Regelung birgt das Risiko einer Ungleichbehandlung in gewissen Fallkonstellationen (vgl. Urteil 9C_32/2025 vom 26. Februar 2026 E. 7.4.2 mit Hinweisen; ferner Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, Rz. 879 ff.). Bei der Beitragsbemessung entsprechend den sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG ist eine einheitliche und objektivierbare Vorgehensweise zu gewährleisten. Über die formelle Ausgestaltung mittels des Zuflussprinzips erfolgt dies im Sinne der Rechtssicherheit. Ein Anspruch auf eine individuell abweichende Beitragsberechnung lässt sich daraus nicht ableiten.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Urteil H 311/03 implementierte Praxis in den nachfolgenden Urteilen 9C_342/2010 und 9C_2/2020 zu Recht, wenn auch ohne vertiefteren Blick auf die zwischenzeitlich modifizierten AHVV-Normen, für weiterhin anwendbar erklärt wurde. Die Beurteilung des kantonalen Gerichts, dass die 2025 erfolgte Rentennachzahlung nicht der Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge der Jahre 2020 bis 2023 (resp. 2024; E. 1.2 hiervor) zugrunde zu legen seien, erweist sich daher als bundesrechtskonform. Insbesondere ist darin weder die in der Beschwerde monierte verfassungswidrige Ungleichbehandlung noch ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 1 AHVG erkennbar. In betraglicher Hinsicht sind die betreffenden Beitragsverfügungen unbestritten geblieben, sodass es mangels diesbezüglich offenkundiger Mängel beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden hat (vgl. E. 2 hiervor).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend - der Beschwerdeführer unterliegt im Hauptpunkt - hat er die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl