Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_619/2025
Urteil vom 10. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Dominique Flach,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2025 (VBE.2025.27).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1998) beantragte im Januar 2024 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau die Versorgung mit einem Hilfsmittel (Hörgerät), dies mit Hinweis auf eine seit Juni 2023 bestehende schwere Hörbeeinträchtigung. Am 5. März 2024 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung in Höhe einer Pauschale von Fr. 1'650.-. Unter anderem gestützt auf einen fachärztlichen Bericht der Hals-Nasen-Ohren-Klinik am Spital B.________ vom 2. Oktober 2024 lehnte sie indessen ein Härtefallgesuch um Übernahme von Mehrkosten der Hörgeräteversorgung ab (Verfügung vom 18. Dezember 2024).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2024 erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 22. September 2025).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu vergüten.
Erwägungen
1.
Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung; Ziff. 5.07.2* der Liste der Hilfsmittel, Anhang zur Verordnung des Eidg. Departements des Innern [EDI] vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [HVI; SR 831.232.51]) über die Pauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang hinaus.
2.
2.1. Versicherte Personen haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf Hilfsmittel (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG), deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zweck der funktionellen Angewöhnung bedürfen (Art. 21 Abs. 1 erster Satz IVG). Wer infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG; vgl. Art. 14 Abs. 1 IVV [SR 831.201]; Art. 8 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die in der Liste (HVI-Anhang) mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). In jedem Fall besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (vgl. Art. 21 Abs. 3 erster Satz IVG; Art. 2 Abs. 4 erster Satz HVI; BGE 143 V 190 E. 2.3). Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte grundsätzlich selbst zu tragen (Art. 2 Abs. 4 zweiter Satz HVI).
2.2. Bei Schwerhörigkeit besteht unter den Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte (monaurale oder binaurale Versorgung), sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich so wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. In Härtefällen können über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge ausgerichtet werden (Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang; vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a IVV). Nach ständiger Verwaltungspraxis kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Vorausgesetzt ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit resp. Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Ausbildung steht. Eine Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten über den Pauschalbetrag hinaus, aber stets im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, übernommen werden können. Die Härtefallregelung muss durch die prüfende HNO-Klinik befürwortet werden (Rz. 2053* und 2056* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI, gültig ab 1. Januar 2013, Stand: 1. Januar 2024]; Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 E. 4.3; zu den massgebenden audiologischen Kriterien vgl. IV-Rundschreiben des BSV Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom 14. Dezember 2015; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 151 V 264 E. 6.2; 148 V 385 E. 5.2; 147 V 79 E. 7.3.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, die HNO-Klinik am Spital B.________ habe bei der Beschwerdeführerin eine psychogene Hörstörung (bei bekannten psychiatrischen Grunderkrankungen) diagnostiziert. Die Otoskopie (Ohrspiegelung) sei beidseits unauffällig ausgefallen. Im Reintonaudiogramm habe die Beschwerdeführerin einen beidseitigen Hörverlust von 100 Prozent angegeben. Hirnstammaudiometrisch lasse sich eine Hörschwelle von "10 dB HL beidseits" messen. Bei fehlender organischer Pathologie sei gemäss dem Gutachter nicht zu erwarten, dass die Versicherte von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren werde (Gutachten vom 2. Oktober 2024).
Ausgehend davon erwägt die Vorinstanz, die (objektive) Eignung (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) eines Hilfsmittels setze in der Regel voraus, dass dieses einem objektivierbaren, körperlich bedingten Leiden begegne resp. eine durch das Leiden begründete funktionale Einschränkung ausgleiche. Im Fall der Hörgeräte werde eine angeborene oder erworbene Schwerhörigkeit (Schallleitungs- oder Schallempfindungsschwerhörigkeit) behoben, indem über ein Mikrofon Schall in elektrische Signale umgewandelt werde, die von einem Prozessorchip analysiert und verarbeitet und danach spezifisch gefiltert in verstärkter Form über einen Lautsprecher in Schall zurückverwandelt würden. Aufgrund der medizinischen Akten stehe fest und sei unbestritten, dass eine nicht-organische, psychogene Hörstörung vorliege. Ein Hörgerät bezwecke, eine körperlich bedingte Schwerhörigkeit durch Filterung und Verstärkung der ansonsten nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt hörbaren Töne zu beheben; damit sei das Gerät objektiv nicht geeignet, einer allein psychisch bedingten Schwerhörigkeit zu begegnen. Die Folgerung des HNO-Gutachters, keine Härtefallversorgung zu empfehlen, sei nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Bericht des Hörgeräteversorgers vorbringe, ein spezialisiertes (teureres) Gerät habe die Hörfähigkeit tatsächlich verbessert, sei anzumerken, dass dies einzig auf eine subjektiv empfundene Wirksamkeit zurückzuführen sein könne, weil keine durch ein Hörgerät behebbare organisch-pathologische Schädigung vorhanden sei. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen der objektiven Geeignetheit und der Zweckmässigkeit der beantragten Hilfsmittelversorgung nicht erfüllt. Die IV-Stelle sei dem Gutachten zu Recht gefolgt.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz lege, trotz entsprechender Rügen im kantonalen Beschwerdeverfahren, an keiner Stelle des angefochtenen Urteils dar, ob das audiologische Gutachten den beweisrechtlichen Anforderungen entspreche. Dieser Begründungsmangel verletze ihr rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das BSV habe audiologische Kriterien zur Beurteilung von Härtefallansprüchen erarbeitet. Zu den härtefallbegründenden Kriterien gehöre u.a. ein "Hörverlust nach CPT-AMA bds > 75%". Im Ton-Audiogramm sei ein Wert von 100 Prozent ermittelt worden. Die gutachterliche Feststellung, das betreffende Kriterium sei nicht erfüllt, erweise sich somit als aktenwidrig. Die Schlussfolgerung, wegen der "psychogenen Hörstörung" resp. des Fehlens einer organischen Pathologie stehe nicht zu erwarten, dass sie, die Beschwerdeführerin, von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren werde, sei nicht schlüssig. Der Befund einer (ausschliesslich) psychogenen Hörstörung könne nicht zutreffend sein, da ihr die Hörgeräteversorgung seit über einem Jahr effektiv nütze. Die strittige Versorgung sei eingliederungswirksam, weil sie nur dank ihr in der Lage sei, ihren Beruf und ihre Ausbildung wahrzunehmen. Wenn sich ein Gutachter über die vom BSV festgelegten Kriterien hinwegsetze mit dem Argument, wegen der fehlenden objektivierbaren Ursache sei keine Wirksamkeit zu erwarten, und die IV-Stelle ihm darin folge, so stütze diese sich nicht auf die massgeblichen audiologischen Kriterien ab, sondern auf einen persönlichen Entscheid des Gutachters. Solchen Einzelfallbeurteilungen sei das Risiko inhärent, dass unterschiedliche Massstäbe angewendet würden, was mit dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht vereinbar sei. Das Gesetz fordere nicht, dass der Gesundheitsschaden objektivierbar sein müsse, damit er einen Hilfsmittelanspruch begründe.
Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015. Darin habe das Bundesgericht in einem Fall, in dem keines der audiologischen Kriterien erfüllt gewesen sei, ausgeführt, bei einer rechtskonformen Konkretisierung des anspruchsspezifischen Invaliditätsbegriffs komme es darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirke. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, so die Beschwerdeführerin weiter, hätten sich Gutachter, IV-Stelle und Vorinstanz mit der konkreten Eingliederungswirksamkeit der strittigen Versorgung auseinandersetzen müssen. Indem die Vorinstanz trotzdem auf das (somit unvollständige) audiologische Gutachten abstellte und auf zusätzliche Abklärungen in Bezug auf eine wirksame Hörgeräteversorgung verzichtete, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und abweichend vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) festgestellt.
4.
4.1. Im "Gutachten Härtefallregelung Hörgeräteversorgung" vom 2. Oktober 2024 empfahl die HNO-Klinik am Spital B.________ keine besondere Hörgeräteversorgung, weil bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Patientin von einer Härtefallregelung profitieren werde. Schon frühere Abklärungen (unter anderem am Spital C.________) hatten eine nicht-organische Hörstörung ergeben (vgl. den fachärztlichen Bericht von Dr. D.________ vom 29. Februar 2024). Der Hörgeräteversorger berichtete, die Beschwerdeführerin verrichte (neben einer berufsbegleitenden Weiterbildung) als Mitarbeiterin einer Architekturfirma planerische Tätigkeiten in einem Grossraumbüro; zudem überwache sie als Bauleiterin Arbeiten auf Baustellen. Bei der Anpassung verschiedener Hörsysteme habe sich herausgestellt, dass zwei der Geräte unter diesen Umständen nicht das gewünschte Sprachverstehen in geräuschvoller Umgebung leisteten. Mit einem dritten Hörgerät habe diese Problematik jedoch behoben werden können (Schreiben vom 23. Juli 2024).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin betont die Relevanz der individuellen Eingliederungswirksamkeit und beruft sich dabei auf das Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015. Dort führt das Bundesgericht aus (E. 3), es komme bei allen invaliditätsspezifisch definierten Leistungsansprüchen ( Art. 4 Abs. 1 und 2 IVG ) darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirke. Gemäss HNO-Abklärung sei ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten Mikrofonen erforderlich, da die Versicherte in ihrem Beruf als Fachlehrerin für integrative Förderung zufolge Hintergrundlärms und komplexen Hörsituationen mit hohen Anforderungen für das Sprachverständnis konfrontiert sei. Hierin liege der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf; die Hörmittelversorgung ermögliche es der Versicherten, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Erlaube ein Hilfsmittel als einziges die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit, so könne nicht von einer den Versicherungsanspruch übersteigenden bestmöglichen Hilfsmittelabgabe gesprochen werden.
4.2.2. In einem weiteren Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 hält das Bundesgericht fest (E. 4), die Regelung, wonach eine über die Pauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang hinausgehende Kostenübernahme voraussetze, dass die prüfende HNO-Klinik eine Härtefallregelung befürwortet (KHMI Rz. 2056*), diene der rechtsgleichen Anwendung des Gesetzes; sie sei gesetzmässig. Die beigezogene HNO-Klinik habe das Vorliegen eines Härtefalls (anhand der einschlägigen audiologischen Kriterien) explizit verneint, obwohl feststehe, dass eine Standard-Hörgeräteversorgung wegen der beruflichen Arbeitsbedingungen der Versicherten nicht in jeder Hinsicht ausreiche. Dies sei jedoch nicht entscheidend, da die Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewähre. Im Urteil 9C_75/2015 habe sich das Bundesgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zuweisung der Kompetenz zur Beurteilung der Härtefallvoraussetzungen an HNO-Kliniken in KHMI Rz. 2056* gesetzmässig sei. Sollte sich aus jenem Urteil etwas Anderes ergeben, könne daran nicht festgehalten werden.
4.2.3. Die Frage, inwiefern hinsichtlich von Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang allenfalls auch nach dem Urteil 9C_114/2018 noch ein konkreter invaliditätsbedingter Eingliederungsbedarf im Sinn des Urteils 9C_75/2015 zu berücksichtigen ist, muss hier offen bleiben. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der beigezogenen HNO-Klinik (KHMI Rz. 2056*) entnommen, dass die Hörbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin keine organische Ursache hat. Die Beschwerdeführerin kritisiert diese Feststellung im Wesentlichen mit dem Argument, sie würde nicht von der Hörgeräteversorgung profitieren, wenn es sich um eine (rein) psychogene Hörstörung handelte. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den anspruchserheblichen Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2), indem sie der gutachterlichen Härtefallbeurteilung gefolgt ist und angenommen hat, angesichts der psychogenen Natur der Hörbeeinträchtigung scheide ein audiologischer (Zusatz-) Nutzen der Versorgung mit einem besonderen Hörgerät aus. Da der physikalisch-technische Wirkmechanismus des Hörgeräts (vgl. oben E. 3.1) als solcher nicht zur Überwindung einer nicht-organisch verursachten Beeinträchtigung beizutragen vermag, fehlt es zwangsläufig auch dann an der objektiven Geeignetheit der strittigen Art von Hilfsmittelversorgung und an deren Eingliederungswirksamkeit, wenn die Beschwerdeführerin das betreffende Gerät im Berufs- und Ausbildungsalltag als hilfreich wahrnimmt. Unter diesen Umständen sind die mit Bezug auf die Handhabung der audiologischen Kriterien (vgl. oben E. 2.2 a.E.) erhobenen Rügen (mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils, rechtsungleiche Behandlung und Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes; vgl. oben E. 3.2) gegenstandslos.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf eine Härtefallversorgung nach Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang zu Recht verneint.
5.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub