Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_615/2025
Urteil vom 24. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2025 (IV.2025.00349).
Sachverhalt
A.
Der 1962 geborene A.________ meldete sich am 1. Juli 2020 (Posteingang) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten am 19. Januar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden. Es folgten weitere Abklärungen. Nach der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht verneinte sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - zu weiteren psychiatrischen Abklärungen und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückwies.
Die IV-Stelle nahm daraufhin weitere medizinische Berichte zu den Akten. Am 5. Juli 2024 wurde der Versicherte mit den Ergebnissen einer durchgeführten Spezialabklärung konfrontiert, im Anschluss daran fand eine Untersuchung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) statt. Nach der Einholung weiterer Arztberichte verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Mai 2025 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2025 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm ab 1. März 2021 eine Invalidenrente zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; Urteil 8C_236/2026 vom 15. Mai 2026 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte.
2.2. Das kantonale Gericht hat - teils unter Verweis auf sein Urteil IV.2022.00615 vom 14. Juni 2023 - die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Grundlagen betreffend die Beweiskraft von (insbesondere versicherungsinternen) medizinischen Berichten korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz erkannte der Einschätzung von Dr. med. B.________ Beweiskraft zu. Diesbezüglich hat sie insbesondere erwogen, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt und somit auch kein die Arbeitsfähigkeit dauerhaft einschränkender Gesundheitsschaden habe festgestellt werden können, sei angesichts des anlässlich der RAD-Untersuchung erhobenen unauffälligen Befundes nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die RAD-Untersuchung sei viel zu kurz gewesen und es habe keine physische Untersuchung stattgefunden, vermöge an der Beweiskraft der Einschätzung von Dr. med. B.________ keine Zweifel zu wecken. Es komme für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich sei vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hänge stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab. Die Dauer der psychiatrischen Exploration unterliege grundsätzlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des Experten. Wie dargelegt habe sich der RAD-Arzt mit allen wichtigen Fragestellungen auseinandergesetzt. Der Bericht sei vollständig und im Ergebnis schlüssig. Auch in Anbetracht dessen, dass ein psychiatrisch unauffälliger Befund erhoben worden sei und bereits in den Vorakten ein weitgehend unauffälliger Befund festgehalten worden sei, sei die eher kurze Dauer der Untersuchung durch den RAD nicht zu beanstanden. Das Vorbringen, Dr. med. B.________ hätte ihn körperlich untersuchen müssen, um seine Beschwerden beurteilen zu können, verfange nicht. Es verstehe sich von selbst, dass im Rahmen einer psychiatrischen Untersuchung keine körperlichen Abklärungen getätigt würden.
Die Beurteilung von Dr. med. B.________ habe sich auf die von ihm durchgeführte Untersuchung gestützt. Auch wenn ihm die Fotos und Videos der Spezialabklärung durch die IV-Stelle zur Verfügung gestellt worden seien, basiere seine Einschätzung nicht hierauf. Vielmehr habe er seine Einschätzung mit den von ihm erhobenen Befunden sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht eingeschränkt sei, begründet. Es bleibe indes darauf hinzuweisen, dass die durch die Fotos und Videos vermittelten Eindrücke über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Beurteilung von Dr. med. B.________ untermauerten.
Bezüglich der somatischen Beschwerden, die der Beschwerdeführer geltend mache, sei von den behandelnden Ärzten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren somatischen Abklärungen getätigt und - nach Vorlegung der Berichte an den RAD - von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er leide inzwischen auch an einem Basaliom, welches operativ habe entfernt werden müssen. Zum einen habe der Beschwerdeführer keine Arztberichte aufgelegt, welche das Vorliegen eines Basalioms belegen würden. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwiefern durch den - offenbar bereits erfolgten - operativen Eingriff seine Arbeitsfähigkeit längerfristig eingeschränkt sein sollte.
Nach dem Gesagten habe die Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht zu Recht auf die Einschätzung von Dr. med. B.________ sowie in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abgestellt. Damit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
3.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:
3.2.1. Soweit sich der Beschwerdeführer - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - darauf beschränkt, seine somatischen und psychischen Beschwerden aufzulisten, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin besteht seine Beschwerde weitgehend aus einer Wiederholung des bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren Vorgetragenen, ohne dass er rechtsgenüglich dartut, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf seinen Gesundheitszustand unvollständig oder die entsprechende Beweisführung willkürlich sein soll. Seine Beschwerde genügt insoweit den Anforderungen nicht (E. 1.2 hiervor).
Den geltend gemachten weissen Hautkrebs (Basaliom) im Besonderen hat das kantonale Gericht mangels Einreichung von Berichten als nicht bewiesen erachtet. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Beweiswürdigung nichts vor, sondern wiederholt auch hier lediglich seine vorinstanzlichen Ausführungen. Damit kann auf Weiterungen verzichtet werden.
3.2.2. Die im Rahmen der Spezialabklärung der IV gesammelten (im Internet zugänglichen) Fotos und Videos lagen gemäss vorinstanzlicher Feststellung Dr. med. B.________ zwar vor, jedoch sei dieses Bildmaterial für die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht ausschlaggebend gewesen. Die vorinstanzliche Feststellung, Dr. med. B.________ habe seine Schlussfolgerungen auf die von ihm im Rahmen seiner Untersuchung festgestellten Befunde gestützt, blieb unbestritten und ist somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 hiervor). Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Fotos erlaubten (soweit sie überhaupt den hier relevanten Zeitraum beträfen) keine Rückschlüsse auf seinen Gesundheitszustand, zielt daher ins Leere.
Mit Bezug auf die gerügte Dauer der RAD-Untersuchung und die fehlende körperliche Untersuchung durch Dr. med. B.________ legt der Beschwerdeführer erneut nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1 hiervor).
3.2.3. Mit dem Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente und dem pauschalen Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen bei ihm erfüllt seien, kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht schliesslich ebenfalls nicht genügend nach, weshalb sich auch dazu Weiterungen erübrigen (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer nicht dartut, welche konkreten Berichte der behandelnden Ärzte nicht berücksichtigt worden sein sollen, sowie hinsichtlich des letztinstanzlich wiederholten (blossen) Hinweises, er warte schon seit Jahren und damit viel zu lange auf einen Entscheid.
4.
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.2. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist