Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_421/2025
Urteil vom 8. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025 (VG.2024.128).
Sachverhalt
A.
A.A.________ war seit September 2011 bei der C.________ AG im oberen Management angestellt. Gestützt auf eine Vereinbarung vom Januar 2022 wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 aufgelöst. Die C.________ AG verpflichtete sich zur Ausfinanzierung der Vorsorgelücke zu einer Zahlung von Fr. 253'100.- auf das Konto von A.A.________ bei ihrer Personalvorsorgestiftung. Im Lohnausweis für das Jahr 2022 wurde die Zahlung als Einkaufsbeitrag für die berufliche Vorsorge ausgewiesen, in der Lohnabrechnung für Juli 2022 zudem noch als Bruttolohn. Per 1. August 2022 tätigte A.A.________ bei der Personalvorsorgestiftung einen Kapitalbezug von Fr. 622'747.65. Dieser wurde am 4. September 2023 durch eine Sonderveranlagung rechtskräftig besteuert.
B.
Am 23. Januar 2024 wurden A.A.________ und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2022 veranlagt. Dabei rechnete die Steuerverwaltung die Zahlung von Fr. 253'100.- dem steuerbaren Einkommen auf. Gleichzeitig kündigte sie an, die Sonderveranlagung über Fr. 622'747.- werde um den nicht berücksichtigten Einkaufsbetrag von Fr. 253'100.- reduziert, wobei die Revision nach Rechtskraft der Einkommenssteuerveranlagung vorgenommen werde. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Einspracheentscheid vom 8. April 2024; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau vom 27. September 2024; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. August 2025 beantragen A.A.________ und B.A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Entscheids vom 21. Mai 2025 sei das steuerbare Einkommen auf Fr. 158'300.- (Direkte Bundessteuer 2022) und Fr. 158'700.- (Staats- und Gemeindesteuern 2022) festzusetzen.
Während die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau auf Vernehmlassung verzichtet, schliesst die Eidgenössische Steuerverwaltung auf Abweisung der Beschwerde. A.A.________ und B.A.________ halten an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.
2.
Streitig ist, wie die Arbeitgeberzahlung von Fr. 253'100.- steuerrechtlich zu erfassen ist.
2.1. Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG [SR 642.11]). Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach Art. 38 DBG besteuert (Art. 17 Abs. 2 DBG), d.h. gesondert vom übrigen Einkommen. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer (Art. 38 Abs. 1 DBG), wobei die Steuer zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet wird (Art. 38 Abs. 2 DBG).
Der Kanton Thurgau kennt eine vergleichbare Regelung (§ 19 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 [StG/TG; RB 640.1] bzw. Art. 7 Abs. 1 StHG), wobei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 DBG nach § 39 StG/TG (Art. 11 Abs. 3 StHG) gesondert vom übrigen Einkommen besteuert werden (E. 4.1 des angefochtenen Entscheids).
2.2. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber im Juli 2022 eine Zahlung von Fr. 253'100.- auf sein Konto bei der Personalvorsorgestiftung der C.________ AG erhalten. Er hat diese Zahlung bereits am 1. August 2022 "mittels Auszahlung eines Betrages von Fr. 622'747.65 [...] in Kapitalform zurückgezogen" (E. 3.1 des angefochtenes Entscheids).
Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob die Zahlung von Fr. 253'100.- "gesondert und somit nicht zusammen mit den übrigen Einkünften des Jahres 2022 zu besteuern ist" (E. 3.1 des angefochtenes Entscheids). Dabei blendet sie aus, dass die Auszahlung von Fr. 622'747.65 - und damit auch die darin enthaltene Zahlung von Fr. 253'100.- - bereits am 4. September 2023 durch eine (rechtskräftige) Sonderveranlagung nach Art. 38 DBG und § 39 StG/TG besteuert wurde.
2.3. Es ist offensichtlich, dass die Zahlung von Fr. 253'100.- nicht gesondert vom übrigen Einkommen nach Art. 38 DBG und § 39 StG/TG und gleichzeitig mit dem übrigen Einkommen im Rahmen der ordentlichen Einkommenssteuer besteuert werden kann. Entgegen der Vorinstanz, die nicht beurteilen wollte, ob in dieser Konstellation eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegt (E. 5.5.3 des angefochtenes Entscheids), ist dies offenkundig der Fall. Vor diesem Hintergrund bringen die Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die rechtskräftige Sonderveranlagung einer Erfassung der Zahlung von Fr. 253'100.- mit der ordentlichen Einkommenssteuer entgegensteht.
2.4. Daran ändert nichts, dass die Steuerverwaltung in Aussicht stellt, die Sonderveranlagung zu revidieren. Denn weder ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil noch ist ersichtlich, inwieweit die Voraussetzungen für die Abänderung der rechtskräftigen Sonderveranlagung vorliegen sollen.
2.4.1. Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 2C_217/2021 vom 4. November 2021 mit einer dem vorliegenden Fall ähnlichen Konstellation zu befassen. Der Steuerpflichtige bezog von der Vorsorgeeinrichtung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Kapitalleistung, die gesondert vom übrigen Einkommen rechtskräftig besteuert wurde. Im Rahmen der ordentlichen Veranlagung wurde die Kapitalleistung nochmals mit den übrigen Einkünften besteuert, weil der Tatbestand der "Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit" nicht gegeben gewesen sei. Das Bundesgericht hielt fest, eine formell rechtskräftige Verfügung sei nicht schon deswegen nachträglich abzuändern, weil sich ergebe, dass sie an einem ursprünglichen Rechtsfehler leide. Das Steuerrecht kenne einen Numerus clausus von Rechtsgründen, um auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen (Art. 147 ff. DBG und Art. 51 ff. StHG). Die entsprechenden Voraussetzungen lägen nicht vor. Namentlich seien die Steuerbehörden auch bei der Veranlagung von Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 38 DBG gehalten, das Recht umfassend und richtig anzuwenden. Umgekehrt werde auch vom Steuerpflichtigen erwartet, dass er Beanstandungen gegen eine gesonderte Veranlagung nach Art. 38 DBG umgehend mittels Einsprache und nicht erst im Rahmen der Veranlagung des übrigen Einkommens geltend mache (Urteil 2C_217/2021 vom 4. November 2021 E. 5, insb. E. 5.4).
2.4.2. Im vorliegenden Fall wandten sich die Beschwerdeführer bereits am 3. Februar 2022 per E-Mail an die kantonale Steuerverwaltung und legten den Sachverhalt betreffend die Arbeitgeberzahlung über Fr. 253'100.- sowie den Kapitalbezug per 1. August 2022 dar. Die kantonale Steuerverwaltung antwortete darauf mit E-Mail vom 22. Februar 2022. Ihr war somit rund sechs Monate vor dem Kapitalbezug vom 1. August 2022 bewusst, dass die Arbeitgeberzahlung von Fr. 253'100.- allenfalls mit der ordentlichen Einkommenssteuer zu erfassen ist. Ebenso wurde der Sachverhalt mit der im April 2023 eingereichten Steuererklärung nochmals dargelegt. Anstatt den Sachverhalt beim Kapitalbezug von Fr. 622'747.- vertieft zu prüfen oder mit der Sonderveranlagung zuzuwarten, hat die Steuerverwaltung den Bezug am 4. September 2023 ohne weitere Abklärungen nach Art. 38 DBG und § 39 StG/TG gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Selbst wenn die Sonderveranlagung unrichtig sein sollte, hätte jedenfalls die kantonale Steuerverwaltung den Veranlagungsfehler zu vertreten; sie muss sich diesen bei der ordentlichen Veranlagung entgegenhalten lassen (Urteil 2C_908/2019 vom 20. Oktober 2020 E. 3). Dabei spielt es entgegen der Vorinstanz auch keine Rolle, dass das Gemeindesteueramt erstinstanzlich die ordentliche Veranlagung vorgenommen hat, während die Korrespondenz mit den Beschwerdeführern und die Sonderveranlagung durch das kantonale Steueramt erfolgten (E. 5.5.3 des angefochtenen Entscheids). Nach § 142 Abs. 1 Ziff. 4 StG/TG ist auch bei der ordentlichen Veranlagung ausschliesslich die kantonale Steuerverwaltung Veranlagungsbehörde; die Gemeinden werden vom Kanton lediglich zur "Mitarbeit bei der Veranlagung" beigezogen (§ 143 StG/TG). Scheitert eine Revision der Sonderveranlagung nach Art. 147 ff. DBG und § 179a StG/TG bzw. Art. 51 StHG bereits aus diesem Grund, muss nicht näher geprüft werden, ob die Revision überhaupt zur Verfügung steht, wenn sich die Änderung gesamtheitlich betrachtet zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt (Urteil 2C_217/2021 vom 4. November 2021 E. 5.4 m.H.).
2.5. Zusammenfassend steht die rechtskräftige Sonderveranlagung vom 4. September 2023 der Erfassung der Arbeitgeberzahlung von Fr. 253'100.- mit der ordentlichen Einkommenssteuer entgegen und kann die Sonderveranlagung - selbst wenn sie falsch sein sollte - nicht revidiert werden. Vor diesem Hintergrund müssen die übrigen Rügen in der Beschwerde nicht näher geprüft werden; namentlich kann offengelassen werden, wie die Arbeitgeberzahlung steuerrechtlich zu würdigen wäre, gäbe es die rechtskräftige Sonderveranlagung nicht.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das steuerbare Einkommen in Aufhebung des angefochtenen Urteils um Fr. 253'100.- zu reduzieren.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Kanton Thurgau aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Dieser hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2022 wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025 aufgehoben. Das steuerbare Einkommen wird auf Fr. 158'300.- festgesetzt.
2.
Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 2025 aufgehoben. Das steuerbare Einkommen wird auf Fr. 158'700.- festgesetzt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden dem Kanton Thurgau auferlegt.
4.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger