Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_375/2025
Urteil vom 27. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2025 (IV.2024.00489).
Sachverhalt
A.
A.a. Dem 1964 geborenen, als Bodenisoleur tätig gewesenen A.________ war mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Juni und 31. August 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % rückwirkend ab 1. Mai 1999 eine halbe Härtefallinvalidenrente samt Zusatzrenten zugesprochen worden. Am 23. April 2004 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der bisherigen Rente (n) auf Ende Mai 2004, da A.________ seit 1. Juni 2003 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei; daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2004).
A.b. Im Dezember 2005 meldete sich A.________ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nachdem diese u.a. bei der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH ein Gutachten (vom 31. Oktober 2007) eingeholt hatte, lehnte sie das Rentenersuchen mit Verfügung vom 14. Mai 2008 mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Ebenso wurde hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen verfahren (Verfügung vom 1. April 2009).
A.c. Mitte November 2010 wurde A.________ abermals bei der IV-Behörde vorstellig. Nach Abklärungen beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Art, namentlich dem Beizug eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens des Medizinischen Gutachtenzentrums vom 6. Mai 2011 (samt ergänzender Stellungnahme vom 17. Juni 2011), sprach ihm die IV-Stelle eine Viertelsrente ab 1. Mai 2011 zu (Verfügung vom 22. August 2012). Diese wurde mit Verfügung vom 28. Januar 2014, bestätigt durch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2015, wiedererwägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben.
A.d. Auf Neuanmeldung im Juli 2019 hin überprüfte die IV-Stelle die Verhältnisse von A.________ ein weiteres Mal und kam mit Verfügung vom 2. Juni 2020 zum Schluss, dass gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 7 % kein Rentenanspruch bestehe.
A.e. Insbesondere unter Hinweis auf die Folgen einer Ende Oktober 2020 an der rechten Schulter erlittenen Verletzung gelangte A.________ Mitte Juli 2021 schliesslich wiederum an die IV-Behörde und ersuchte um Versicherungsleistungen. Die IV-Stelle beauftragte in der Folge die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB AG) mit der Erstellung einer polydisziplinären Expertise, die am 12. Januar 2024 verfasst und anschliessend dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitet wurde (Stellungnahme vom 24. Januar 2024). Basierend darauf ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Januar 2022 von 0 % bzw. ab 1. Januar 2024 von 10 % (Vorbescheid vom 8. April 2024, Verfügung vom 6. August 2024).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Mai 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. Der Eingabe liegt u.a. ein Schreiben seines Sohnes vom 9. Juni 2025 bei.
Mit Eingaben vom 16. Januar und 18. März 2026 reicht A.________ Berichte der Klinik D.________ vom 14. November und 29. Dezember 2025, 26. Februar und 3. März 2026 sowie des Instituts für Interventionelle Schmerzmedizin Zürich (IISZ) vom 6. Februar, 25. April und 11. Dezember 2025 ein.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Untermauerung seines Standpunkts auf verschiedene, letztinstanzlich erstmals aufgelegte Unterlagen.
1.2. Das Vorbringen von Tatsachen und/oder Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten haben oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 I 160 E. 1.7; 148 V 174 E. 2.2; Urteil 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 1.2.1 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 127). Soweit die vom Beschwerdeführer neu beigebrachten Akten nach dem angefochtenen Urteil datieren, haben sie infolge ihres echten Novencharakters im vorliegenden Verfahren unbeachtlich zu bleiben. Was die Berichte des IISZ vom 6. Februar und 25. April 2025 anbelangt (sog. unechte Noven), legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb er diese nicht bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte einreichen können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 6. August 2024 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Verneinung des Rentenanspruchs bestätigt hat.
3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgebenden rechtlichen Grundlagen korrekt dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
4.
4.1. Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher Beweiswürdigung dem polydisziplinären Gutachten der SMAB AG vom 12. Januar 2024 Beweiskraft zuerkannt. Auf dieser Grundlage ist es zum Ergebnis gelangt, infolge des im Februar 2023 diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms (CTS) beidseits und der daraus resultierenden zusätzlichen qualitativen Einschränkungen des Belastbarkeitsprofils in Form des Ausschlusses von Arbeiten mit längerer, repetitiver Flexion der Hände sei im Zeitraum seit der abschlägigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2020 bis zu der hier zur Diskussion stehenden Verfügung vom 6. August 2024 eine revisionsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten mit der Folge, dass der Rentenanspruch ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen sei. Gestützt auf die gutachterlichen Erörterungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Beschäftigung in der Baubranche zu 100 % arbeitsunfähig sei, er jedoch eine - näher umschriebene - Verweistätigkeit zu 100 % auszuüben vermöge. Der basierend darauf durchzuführende Einkommensvergleich ergebe, ausgehend von dem für beide Vergleichseinkommen anhand der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 zu ermittelnden gleichen Tabellenlohn von Fr. 5'825.- monatlich und bereinigt auf das massgebliche Referenzjahr 2024 von Fr. 74'242.- jährlich, selbst unter Berücksichtigung eines maximal zulässigen Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Was die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit anbelange, so die Vorinstanz abschliessend, verblieben dem am 5. März 1964 geborenen Beschwerdeführer ab im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vom 12. Januar 2024 feststehender Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.1; 138 V 457 E. 3.4) als knapp 60-Jährigem noch gut fünf Jahre bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters. Hilfsarbeiter würden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Bereits mit Blick auf die quantitativ gesehen uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Rahmen angepasster Tätigkeiten könne nicht von einer "körperlich schweren Beeinträchtigung" die Rede sein. In qualitativer Hinsicht stünden ihm leichte Tätigkeiten mit Einsatz der Hände beidseits als Stütz- und/oder Fixierhand weiterhin offen. Ausserdem seien ihm etwa leichte Botengänge, Begleitdienste (etwa für Kinder beim Schulweg und/oder zum Hort) und einfache Überwachungsaufgaben noch zumutbar. Für die behaupteten krankheitsbedingten Ausfälle oder die monierte altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit böten die medizinischen Unterlagen keinerlei Stütze. Mit Blick auf eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit ziele zudem auch der Hinweis auf die fehlende Berufserfahrung ins Leere. Angesichts der rechtsprechungsgemäss relativ hohen Hürden betreffend die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auch älterer Menschen sei folglich als erstellt anzusehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne; er sei daher im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.
4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, hält vor Bundesrecht nicht Stand, zumal es sich dabei in weiten Teilen um Wiederholungen des bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgetragenen handelt.
4.2.1. So wurde im angefochtenen Urteil in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, dass sich die auf eigenen orthopädisch-traumatologischen, internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise der SMAB AG vom 12. Januar 2024 umfassend zu den gesundheitlichen Einschränkungen äussert und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen ausführlich begründet. Namentlich wird darin auch Bezug genommen auf das vorliegende Beweisthema der erheblichen Änderung (en) des Sachverhalts (statt vieler Urteil 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.3 mit Hinweisen); damit erfüllt sie sämtliche Anforderungen an beweiswertige medizinische Entscheidgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). An diesem Ergebnis ändern die in der Beschwerde auch vor dem Bundesgericht herausgestrichenen Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nichts. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsmandat der amtlich bestellten fachmedizinischen Expertin anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Erhebungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte, wie hier etwa diejenigen der Klinik B.________ (laut Bericht vom 16. Februar 2024), zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 4.2.1 am Ende mit Hinweis). Derartiges ist hier nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf die Berichte der Klinik C.________ vom 13. Juni 2019 resp. der Klinik D.________ vom 14. Januar und 13. Juli 2022 sowie 31. März 2023 beruft, handelt es sich um vor dem Gutachten der SMAB AG angefertigte und von diesem erfasste Beurteilungen. Was die ebenfalls angerufenen Stellungnahmen des RAD vom 22. März und 11. August 2023 anbelangt, wurden auch sie in einem früheren Zeitpunkt getätigt und mit den die Gutachtenserkenntnisse in allen Belangen als überzeugend wertenden Ausführungen vom 24. Januar 2024 gleichsam "überholt". Die in der Beschwerde vertretene Sichtweise stellt mithin eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Beschreibung der gesundheitlichen Verhältnisse dar, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3; E. 2.1 hiervor).
4.2.2. Ebenfalls unbehelflich ist sodann die in Bezug auf die Festsetzung des Valideneinkommens vorgebrachte Rüge. Selbst wenn der Einkommensvergleich auf der Basis eines Validenverdienstes in der geltend gemachten Höhe von Fr. 91'721.- (so die Rentenverfügung vom 15. Juni 2000) resp. von Fr. 81'244.- (so der 2020 im Akkordlohn erzielte Verdienst) durchgeführt würde, resultierte in Gegenüberstellung zum Invalideneinkommen von Fr. 74'242.- ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von höchstens 19 % bzw. bei Vornahme eines Abzugs von 25 % (Invalideneinkommen von Fr. 55'681.50) von 39 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).
4.2.3. Fehl geht der Beschwerdeführer schliesslich auch, soweit er eine Verwertbarkeit des ihm bescheinigten Leistungsvermögens primär unter Hinweis auf sein Alter ausschliess t. Er war im Januar 2024, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung der zu diskutierenden Frage mit der Vorinstanz abzustellen ist, knapp 60 Jahre alt, also entgegen seinen Vorbringen noch nicht "kurz vor seiner Pensionierung" stehend. Seit April 2014 wurden ihm zudem mit der Begründung, er sei im Rahmen leidensadaptierter Erwerbstätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig, keine Rentenleistungen mehr ausgerichtet (vgl. Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2014 [bestätigt durch Urteil der Vorinstanz vom 2. Juni 2015] und 2. Juni 2020); zum hinsichtlich des noch vorhandenen beruflichen Einsatzvermögens gleichen - nach dem Dargelegten überzeugenden - Schluss sind ferner die Gutachter der SMAB AG in ihrer den seitherigen Zeitraum betreffenden Beurteilung gelangt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern das Lebensalter des Versicherten auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen liesse. Namentlich sind keine Umstände auszumachen und werden auch nicht substanziiert dargelegt, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das Anforderungsprofil der als zumutbar deklarierten Verweistätigkeiten infolge seines Alters realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde (vgl. zum Ganzen etwa Urteil 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E. 4.2; vgl. auch Urteil 8C_519/2024 vom 25. Februar 2025 E. 4.5). Einer entsprechenden Selbsteingliederung steht daher grundsätzlich nichts im Wege. Eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz ist somit zu verneinen, wenn sie einen IV-rechtlich relevanten mangelnden Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen hat.
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl