Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_361/2025
Urteil vom 7. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch ihre Eltern und diese vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Mai 2025 (5V 24 167).
Sachverhalt
A.
A.a. Die am 18. September 2015 geborene A.A.________ erhielt von der Invalidenversicherung (IV) verschiedene Leistungen zugesprochen, dies aufgrund der Geburtsgebrechen Nr. 494 (Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichts von 3000 g), 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen), 498 (schwere neonatale metabolische Störungen), 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) und 381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute; gemäss der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [aGgV; damalige SR 831.232.21]).
A.b. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 18. Mai 2018 bejahte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch der A.A.________ auf eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Dezember 2017 und wegen mittlerer Hilflosigkeit ab 1. März 2018, während sie einen solchen auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte mit der Begründung, der Betreuungsaufwand betrage nicht mindestens vier Stunden pro Tag. In einer Mitteilung vom 27. November 2019 bestätigte die Verwaltung den bisherigen Anspruch.
A.c. Am 9. Juli 2021 (Posteingang) reichte die B.________ AG, der IV-Stelle eine Bedarfsmeldung bzw. ein Gesuch um Spitexleistungen ab 11. Mai 2021 ein, wobei die entsprechenden Leistungen durch die bei der B.________ AG angestellte Mutter von A.A.________, B.A.________, dipl. Pflegefachfrau HF, erbracht wurden bzw. werden. Nach Abklärung der Verhältnisse stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 4. April 2022 die Ablehnung der beantragten Kostenübernahme für Spitexleistungen in Aussicht, weil die B.________ AG nicht auf der Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen aufgeführt sei. Gleichentags bestätigte sie einen unveränderten Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (weiterhin ohne Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag). Auf die erhobenen Einwände hin verfügte die IV-Stelle betreffend die Spitexleistungen am 13. Juni 2022 wie vorbeschieden. Die von A.A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. Oktober 2023 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache gemäss den Erwägungen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung der Höhe der Kostenvergütung an die IV-Stelle zurückwies. Dabei stellte es insbesondere fest, die B.________ AG sei als abrechnungsberechtigte Organisation bzw. als zugelassene Leistungserbringerin zu akzeptieren, auch wenn sie dem Tarifvertrag nicht beigetreten bzw. auf der Liste der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) nicht aufgeführt sei. In Nachachtung des kantonalen Urteils vom 4. Oktober 2023 prüfte die IV-Stelle einen Anspruch von A.A.________ auf Kinderspitexleistungen und erteilte mit Mitteilung vom 26. März 2024 teilweise Kostengutsprache für den Zeitraum von 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024. In einer weiteren Mitteilung vom selben Tag bestätigte sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (weiterhin ohne Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag). Betreffend die von der erstgenannten Mitteilung erfassten Leistungen ersuchte A.A.________ die IV-Stelle am 25. April 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. In der Folge verfügte die IV-Stelle am 1. Mai 2024 wie vorbeschieden, d.h. im Sinne einer teilweisen Kostengutsprache für die beantragten Kinderspitexleistungen.
B.
Beschwerdeweise liess A.A.________ beim Kantonsgericht Luzern beantragen, die Verfügung vom 1. Mai 2024 sei aufzuheben und die von der B.________ AG für den Zeitraum vom 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 geltend gemachten 3'214.7 Pflegestunden seien zu vergüten. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Verlaufe des Verfahrens liess A.A.________ den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklären. Nachdem das Kantonsgericht Luzern sie auf eine mögliche Schlechterstellung (reformatio in peius) aufmerksam gemacht hatte, weil ihr mutmasslich Beiträge für medizinische Massnahmen im Umfang von 1.5 Stunden zu Unrecht zugesprochen worden seien, und ihr Frist für eine Stellungnahme und einen allfälligen Beschwerderückzug angesetzt worden war (Schreiben vom 22. April 2025), liess A.A.________ mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte (Schreiben vom 12. Mai 2025). Mit Urteil vom 20. Mai 2025 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab. In Abänderung der Verfügung vom 1. Mai 2024 stellte es fest, dass A.A.________ vom 11. Februar bis 9. November 2022 für Abklärung und Beratung lediglich drei statt viereinhalb Stunden Kostengutsprache zu leisten ist. Im Übrigen bestätigte es die Verfügung vom 1. Mai 2024.
C.
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten bestehen erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 148 I 104 E. 1.5). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Oktober 2023 ist die B.________ AG, bei welcher die Mutter der Beschwerdeführerin angestellt ist, abrechnungsberechtigte Organisation bzw. zugelassene Leistungserbringerin hinsichtlich der der Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener Geburtsgebrechen zustehenden medizinischen Massnahmen (Spitexleistungen). Dementsprechend erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Mai 2024 betreffend den Zeitraum vom 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 teilweise Kostengutsprache für Abklärung/Dokumentation, Beratung/Instruktion der Eltern sowie für Untersuchung und Behandlung (in unterschiedlichem Umfang für die je neun Monate dauernden Phasen innerhalb des erwähnten Zeitraums [11. Mai 2021 bis 10. Februar 2022; 11. Februar bis 9. November 2022; 10. November 2022 bis 3. August 2023; 4. August 2023 bis 1. Februar 2024]). Dabei wurde der für die Untersuchung und Behandlung geltend gemachte Aufwand auf jeweils zwei Stunden und fünf Minuten pro Woche reduziert, was nach Darstellung der IV-Stelle der Praxis in vergleichbaren Fällen entspricht.
2.2. Die Beschwerdeführerin akzeptiert den Teil des angefochtenen Urteils, mit welchem die Verfügung vom 1. Mai 2024 dahingehend abgeändert wurde, als für die Periode vom 11. Februar bis 9. November 2022 in Bezug auf Abklärung und Beratung lediglich für drei statt viereinhalb Stunden Kostengutsprache zu leisten ist. Ihre Beschwerde richtet sich allein gegen die vorinstanzliche Bestätigung der übrigen Punkte der Verfügung vom 1. Mai 2024 und bezieht sich damit auf die Massnahmen der Grundpflege sowie der Untersuchung und Behandlung.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle festgesetzten Umfang der der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 zustehenden medizinischen Massnahmen bestätigte (abgesehen von der soeben erwähnten, unangefochten gebliebenen Korrektur).
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Mithin ist im vorliegenden Fall der zu prüfende Anspruch bis zum 31. Dezember 2021 nach dem bis dahin geltenden und ab dem 1. Januar 2022 nach neuem Recht zu beurteilen.
3.2. Die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 f. IVG in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und in den seit 1. Januar 2022 geltenden Fassungen) umfassen unter anderem die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen und psychomotorischen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG [in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung]) bzw. die Behandlungen und die dazugehörigen Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren oder Personen auf deren Anordnung hin (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG [in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung]). Medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden, sind davon ebenfalls erfasst (so explizit Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).
3.3. Die Invalidenversicherung sieht bei Geburtsgebrechen Leistungen sowohl für die eigentliche therapeutische Behandlung als auch für die nichttherapeutische Pflege und Betreuung vor. Die therapeutische Behandlung wird durch medizinische Massnahmen (vgl. dazu E. 3.2) abgedeckt. Darunter fallen nur Vorkehren, welche notwendigerweise durch den Arzt oder - auf seine Anordnung - durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind, nicht aber solche, welche (mit oder ohne Anleitung) durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können. Die nichttherapeutische Pflege und Betreuung kann nicht unter dem Titel der medizinischen Massnahmen übernommen werden, aber unter Umständen einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag begründen (BGE 136 V 209 E. 7-10; Urteile 8C_742/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.2; 9C_511/2022 und 9C_516/2022 vom 23. August 2023 E. 5.2; 9C_772/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 13 IVG).
Von der ihm in Art. 14ter Abs. 1 lit. c IVG (neu eingefügt auf 1. Januar 2022) eingeräumten Kompetenz zur genauen Bezeichnung der von der IV übernommenen medizinischen Pflegeleistungen hat der Bundesrat in Art. 3quinquies IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen (vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen [SR 831.201.21], in Kraft seit 1. Januar 2022).
4.
4.1. Die Vorinstanz erkannte, die Leistungen für die Grundpflege (nichttherapeutische Pflege und Betreuung) dürften nicht als medizinische Massnahmen abgegolten werden, sondern seien nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 V 209) in der Invalidenversicherung im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Für eine Übernahme der Pflegeleistungen Untersuchung und Behandlung als medizinische Massnahmen sei vorausgesetzt, dass die Vorkehren notwendigerweise durch eine Arztperson oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson vorzunehmen seien. Unter dem Titel Untersuchung und Behandlung habe die IV-Stelle für die Zeit vom 11. Mai 2021 bis 1. Februar 2024 Kostengutsprache erteilt für 2 Stunden und 5 Minuten pro Woche, bestehend aus einmal pro Woche Urin abnehmen (10 Minuten) und Blase spülen (15 Minuten), zwei Mal Darm entleeren (à 35 Minuten) und zwei Mal katheterisieren (à 15 Minuten). Obwohl nach Auffassung der IV-Stelle lediglich für die Urinabnahme und die Blasenspülung eine spezielle berufliche Qualifikation erforderlich sei, habe sie, wie dies ihrer Praxis entspreche, aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Entlastung der Angehörigen auch Kostengutsprache für die Darmentleerung und das Katheterisieren der Blase erteilt; ein Eingreifen in das entsprechende Verwaltungsermessen rechtfertige sich nicht. Im Übrigen habe die IV-Stelle es richtigerweise abgelehnt, die Verabreichung gerichteter Medikamente und das Einreiben der Haut mit einer Salbe als medizinische Massnahmen zu übernehmen, denn für diese Vorkehren sei kein medizinisch geschultes Personal erforderlich. Zusammenfassend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die IV Stelle habe zu Recht bloss diejenigen (durch die Mutter der Versicherten vorgenommenen) Spitexleistungen als (von der Invalidenversicherung als medizinische Massnahmen zu übernehmende) therapeutische Handlungen qualifiziert, die notwendigerweise durch den Arzt oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen seien.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der Behandlungspflege geltend, es gehe im hier zu beurteilenden Sachverhalt im Gegensatz zu dem BGE 136 V 209 zugrunde liegenden nicht um "Laienpflege", sondern um eine Tätigkeit, die ausschliesslich von einer medizinisch ausgebildeten Fachperson vorgenommen werden müsse und hier auch durch eine solche erbracht werde, nämlich ihre Mutter, welche über eine Ausbildung als Pflegefachfrau HF verfügt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das Verabreichen gerichteter Medikamente und das Einreiben der Haut mit einer Salbe - die beiden nicht als medizinische Massnahmen anerkannten Vorkehren - durch Personen ohne medizinische Ausbildung erfolgen können, ist weder dargetan noch ersichtlich; sie ist für das Bundesgericht verbindlich. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Umstand, dass die entsprechenden Leistungen dennoch durch eine diplomierte Pflegefachfrau HF erbracht worden sind, sie nicht zu einer medizinischen Massnahme macht (Urteil 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5).
An der Sache vorbei argumentiert die Beschwerdeführerin sodann, indem sie vorbringt, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 136 V 209 hier keine Anwendung finde, weil sich dieses Urteil nicht zur Pflege durch eine angestellte Angehörige äussere, und dass eine Ablehnung der Vergütung mit der alleinigen Begründung, dass die Leistung durch eine bei einem zugelassenen Leistungserbringer angestellte Angehörige erbracht werde, das Versicherungsobligatorium aushebeln und die Wirtschaftsfreiheit der zugelassenen Leistungserbringer unverhältnismässig einschränken würde. Die Beschwerdeführerin geht damit nicht auf den eigentlichen Grund der Leistungsablehnung ein, welcher nicht im von ihr thematisierten Umstand besteht, dass eine Angehörige die Pflegeleistungen vornimmt, sondern dass die Vorkehren keine pflegerische Ausbildung erfordern und deshalb nicht als medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung gelten, was unabhängig davon gilt, ob sie von einer angehörigen oder einer aussenstehenden Person erbracht werden.
4.3. In Bezug auf die Grundpflege stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die in BGE 151 V 1 vorgenommene Rechtsprechungsänderung auch eine Änderung von BGE 136 V 209 bedeute. Im erstgenannten, neueren Urteil hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Krankenversicherer die von der versicherten Person beantragten Beiträge an die Kosten der Grundpflege (Art. 25a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 lit. c KLV ) zu Recht verweigerte mit der Begründung, dass die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) den Grundpflegebedarf bereits vollständig decke. Es verneinte die Frage, nachdem es zum Ergebnis gelangt war, dass an der bisherigen Rechtsprechung, welche beim Zusammentreffen einer Hilflosenentschädigung (mit Intensivpflegezuschlag) der Invalidenversicherung mit KVG-Pflegebeiträgen eine Kürzung wegen Überentschädigung im Sinne von Art. 69 ATSG vorsah, nicht festgehalten werden kann, weil es sich dabei nicht um Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne dieser Norm handelt (BGE 151 V 1 E. 6.6 f. und nicht publ. E. 11 f. und 12). Diese Erkenntnis ändert indessen nichts an der mit BGE 136 V 209 getroffenen Unterscheidung, welche Leistungen als medizinische Massnahmen gelten und welche als Grundpflege zu qualifizieren sind. In diesem Sinne behält BGE 136 V 209 Bedeutung als Leitentscheid für die begriffliche und systematische Einordnung von Grund- und Behandlungspflege. Mit der Rechtsprechung gemäss BGE 151 V 1 verbietet sich lediglich der Schluss, die Grundpflege werde bereits vollständig durch die Hilflosenentschädigung (samt Intensivpflegezuschlag) abgedeckt, womit eine Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entfalle. Da indessen vorliegend keine koordinationsrechtlichen Fragen zu beurteilen sind, sondern alleine die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zur Diskussion steht, vermag die Beschwerdeführerin aus BGE 151 V 1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
4.4. Unter Hinweis auf das Urteil 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 vertritt die Beschwerdeführerin sodann die Auffassung, ein Teil der Grundpflege sei im Zusammenhang mit der Behandlungspflege notwendig (beispielsweise die Mobilisation und die Nachsorge sowie hygienische Massnahmen [Intimpflege]) und entspreche damit der sog. akzessorischen Grundpflege, welche als medizinisch indiziert zu betrachten sei, wenn die grundpflegerischen Verrichtungen notwendigerweise zu einem medizinischen Pflegekomplex zählen würden. Durch das Unterlassen einer Abklärung, ob und inwieweit akzessorische Grundpflege vorliege, habe die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass das angerufene Urteil die Begrenzung der Hauspflege (nach Art. 18 UVV) auf medizinisch gebotene Pflegevorkehren, unter Ausscheidung der allgemeinen bzw. nicht-medizinischen Grundpflege, nicht in Frage stellte, sondern einzig klärte, ob und inwieweit neben der Entschädigung für schwere Hilflosigkeit noch ein Anspruch auf Hauspflege besteht. Dabei erkannte das Bundesgericht, dass im Rahmen der gebotenen fallbezogenen Betrachtung hinsichtlich der einzelnen pflegerischen Handlung zu prüfen sei, ob ein Konnex zur medizinischen Behandlungspflege bestehe bzw. die Zuordnung zu dieser näher liege als diejenige zu einer alltäglichen Lebensverrichtung (vgl. dortige E. 7.3 und 7.4; vgl. auch BGE 147 V 16 E. 8.3.2.1). Abgesehen davon, dass die in der Beschwerde genannten Tätigkeiten typische Bestandteile der alltäglichen Lebensverrichtungen darstellen, die grundsätzlich durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt werden, hätte die Beschwerdeführerin rechtsprechungsgemäss (BGE 147 V 16 E. 8.3.4) substanziiert dartun müssen, welche konkreten Vorkehren bei der Festsetzung des Leistungsumfanges zu Unrecht nicht einbezogen worden sein sollen bzw. inwieweit die von ihr pauschal genannten Vorkehren in ihrem spezifischen Fall einen solchen unmittelbaren Konnex aufweisen. Die IV-Stelle war nicht gehalten, von sich aus und ohne entsprechende Anhaltspunkte zusätzlich zu ihren Abklärungen betreffend die Hilflosenentschädigung und die medizinischen Massnahmen separat zu prüfen, ob akzessorische Grundpflege vorlag; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann ihr damit nicht vorgeworfen werden.
4.5. Zu guter Letzt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kürzung der Pflegeleistungen gestützt auf die elterliche Beistandspflicht (Art. 272 ZGB) sei unzulässig, was ganz unabhängig davon gelte, ob die Leistungspflicht mit Bezug auf die Behandlungs- und Grundpflege korrekt festgelegt worden sei. Dieser Einwand geht schon deshalb ins Leere, weil die elterliche Beistandspflicht bei der Leistungsfestsetzung hier keine Rolle spielte; sie wurde denn auch weder von der IV-Stelle noch von der Vorinstanz als Kürzungsgrund erwähnt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die umfangreichen diesbezüglichen Erläuterungen der Beschwerdeführerin näher einzugehen.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den von der IV-Stelle festgesetzten Umfang der der Beschwerdeführerin zustehenden medizinischen Massnahmen (soweit vor Bundesgericht überhaupt noch streitig; vgl. E. 2.2 f.) bestätigte. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann