Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_234/2026
Urteil vom 16. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Vuckovic,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2026 (VV.2025.144/E).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1971) meldete sich am 29. Dezember 2020 wegen der Folgen eines im September 2020 erlittenen Fahrradunfalls bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau ging davon aus, die Versicherte sei in leidensangepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig, und lehnte das Leistungsbegehren ab (Verfügungen vom 13. Juni 2025).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die hiergegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 11. Februar 2026).
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die strittige Verfügung und der angefochtene Entscheid seien aufzuheben und es sei ihr aufgrund eines Invaliditätsgrades vom 41 Prozent eine Invalidenrente von 27,5 Prozent zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Berechnung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Umstritten ist allein die Bestimmung desjenigen Teils des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen), das die Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau in der Funktion einer Dauernachtwache in einem Pflegezentrum mit einem Pensum von 80 Prozent erzielen könnte. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.2. Die Vorinstanz kommt nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle von einer 20-prozentigen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit ausgegangen sei, indessen hinsichtlich einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, die die Schonkriterien aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht berücksichtige, von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit. Auf dieser Grundlage ermittelt das kantonale Gericht mit Wirkung ab 1. Januar 2024 aufgrund von Tabellenlohnpositionen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201; Pauschalabzug) ein Invalideneinkommen von Fr. 57'159.80 (100 Prozent) resp. Fr. 51'443.80 (90 Prozent), für die Zeit zuvor ein solches von Fr. 63'510.90 (100 Prozent) resp. Fr. 57'159.80 (90 Prozent). Das Invalideneinkommen ist wie erwähnt unbestritten.
Hinsichtlich des Valideneinkommens, also der mutmasslichen erwerblichen Verhältnisse im Gesundheitsfall, führt die Vorinstanz aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2020 in einem vollen Pensum als Chauffeuse gearbeitet habe. Vorgesehen gewesen sei, dass sie ab dem 1. Oktober 2020 zu 80 Prozent als Pflegefachfrau (Dauernachtwache) in einem Pflegezentrum arbeiten würde, daneben in einem Pensum von bis zu 20 Prozent auf Abruf als Gelegenheitsfahrerin im Stundenlohn für die B.________ AG (wobei ein maximal mögliches Pensum von 20 Prozent nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei). Für den Einkommensvergleich spiele keine entscheidende Rolle, ob sie in dieser zweiten Beschäftigung in einem Pensum zu zehn oder 20 Prozent gearbeitet hätte. Gemäss dem Arbeitsvertrag mit dem Pflegezentrum hätte die Beschwerdeführerin als Gesunde (auf das Jahr 2021 aufgerechnet) ein Einkommen von Fr. 70'105.50 erzielt; bei der B.________ AG wären es inklusive Zuschlägen für Krankheit, Ferien und Feiertagen im Fall eines Pensums von 20 Prozent Fr. 17'552.75 resp. bei einem Pensum von zehn Prozent Fr. 8'776.35 (je 2021) gewesen. Zusammengezählt hätte sie also Fr. 87'658.25 (Pensum von insgesamt 100 Prozent) oder Fr. 78'881.85 (90 Prozent) verdient.
Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich somit für die Zeit bis 31. Dezember 2023 für ein Pensum von 100 Prozent ein Invaliditätsgrad von 27,55 Prozent und für die Zeit ab 1. Januar 2024 ein solcher von 34,8 Prozent; bei einem Pensum von 90 Prozent betrage der Invaliditätsgrad 27,5 Prozent (bis Ende 2023) resp. 34,8 Prozent (ab 1. Januar 2024). Damit sei die IV-Stelle zu Recht von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad ausgegangen (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 28b IVG ).
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie AHV-pflichtige Einkommenszusätze nicht berücksichtigt habe. Gemäss Arbeitsvertrag mit dem Pflegezentrum hätte sie in einem Pensum von 80 Prozent Fr. 5'360.- (x 13) verdient. Zusätzlich hätte sie eine Nachtwachenzulage von fünf Franken pro Stunde erhalten, alternativ eine Spätdienstzulage oder eine Wochenend- und Feiertagszulage von je fünf Franken. Nach Abklärung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), die der rechtskräftigen Rentenverfügung des Unfallversicherers vom 3. Juli 2023 zugrundeliege, hätte sie im Jahr 2020 Lohnzuschläge (Schichtzulagen) von durchschnittlich Fr. 740.- monatlich erhalten. Beim jährlichen Valideneinkommen seien diese mit Fr. 8'880.- zu veranschlagen. Um diesen Betrag sei der von der Vorinstanz zugrundegelegte Validenlohn (Fr. 78'881.85) auf Fr. 87'761.85 zu erhöhen. Anderseits werde aus den medizinischen Unterlagen und auch aus dem angefochtenen Entscheid deutlich, dass beim Invalideneinkommen keine Schichtzulagen hinzugerechnet werden könnten, weil Schicht- resp. Nachtarbeit unzumutbar sei; im Entscheid des Unfallversicherers sei denn auch so verfahren worden. Mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 51'443.80 ins Verhältnis gesetzt ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent (statt 34,8 Prozent).
3.
3.1. Das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) bestimmt sich regelmässig anhand des vor Eintritt der Invalidität zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV).
Als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 16 ATSG gelten mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden (Art. 25 Abs. 1 erster Satz IVV). Der AHV-Beitragspflicht unterstehen auch Lohnzulagen und Entschädigungen u.a. für Nachtarbeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. a AHVV). Demnach gehören sie zum Valideneinkommen, wenn und soweit die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit solchen Einkünften hätte rechnen können (vgl. Urteil 9C_151/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 6.2 [betr. Überstundenentschädigung]).
3.2. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegezentrum, bei dem sie ab Oktober 2020 beschäftigt gewesen wäre, weist einen Bruttolohn von Fr. 69'680.- (Fr. 5'360.- x 13) für ein Pensum von 80 Prozent aus. Als (nicht kumulierbare) Lohnzulagen werden vereinbart: (1) Samstags-, Sonntags- und Feiertagszulagen, (2) Spätdienstzulagen sowie (3) Nachtwachezulage von jeweils fünf Franken pro Stunde.
3.3. Die Differenz zwischen dem durch die IV-Stelle ermittelten Teil-Valideneinkommen aus der Beschäftigung im Pflegezentrum von Fr. 69'540.65 und dem vorinstanzlich zugrundegelegten von Fr. 70'105.50 (oben E. 2.2) folgt aus der Verwendung eines anderen Index der Nominallohnentwicklung. Weder die IV-Stelle noch das kantonale Gericht haben AHV-pflichtige Zulagen in den mutmasslich erzielbaren Lohn einbezogen. Dass die Beschwerdeführerin mit einem solchen Lohnbestandteil dauerhaft rechnen konnte, ergibt sich schon aus der arbeitsvertraglich definierten Funktion "Nachtwache/Pflegefachfrau". Die Zulage ist damit bei der Festlegung des Valideneinkommens grundsätzlich von Bundesrechts wegen zu berücksichtigen (oben E. 3.1), so wie es die Suva im Rahmen ihrer Invaliditätsbemessung nach einer Erkundigung beim Pflegezentrum getan hat ("andere AHV-pflichtige Zulagen" von monatlich Fr. 740.-; Verfügung vom 3. Juli 2023).
3.4. Bei Zugrundelegung eines vollständigen Valideneinkommens wird - zumal unter Berücksichtigung eines mit Wirkung ab 1. Januar 2024 zu veranschlagenden pauschalen Abzugs vom Invalideneinkommen von zehn Prozent (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV) - ein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht. Nach Feststellung im angefochtenen Entscheid betrage das Valideneinkommen ab Januar 2024 Fr. 78'881.85. Dieser Betrag ist nach dem Gesagten um Fr. 8'880.- (Fr. 740.- x 12) auf Fr. 87'761.85 zu erhöhen. Das Invalideneinkommen beläuft sich auf Fr. 51'443.80. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 41,4 Prozent. Die Beschwerdeführerin hat daher antragsgemäss mit Wirkung ab Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG).
4.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. Februar 2026 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 13. Juni 2025 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 27,5 Prozent einer ganzen Rente auszurichten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub