Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_351/2024
Urteil vom 31. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch ihre Tochter B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2024 (720 23 321 / 49).
Nach Einsicht
in die per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 5. Juni 2024 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Februar 2024,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Juni 2024, worin einerseits auf die Ungültigkeit von elektronischen Eingaben ohne anerkannte elektronische Signatur und auf den fehlenden (vollständigen) angefochtenen Entscheid aufmerksam gemacht wurde und andererseits darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die per Post eingereichte Eingabe vom 14. Juni 2024, mit welcher der angefochtene Entscheid nachgereicht wurde,
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung am 19. April 2024 zugestellt wurde,
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 21. Mai 2024 abgelaufen und die Beschwerde verspätet ist,
dass die Beschwerde zudem weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Begründung enthält, da auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger