Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_331/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2026 (720 25 468).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 2. April 2026 erklärte A.________, gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2026 fristgerecht Beschwerde zu erheben. Er beantragt, das kantonale Urteil sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bestehe, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuen medizinischen Begutachtung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe sind ärztliche Zeugnisse und Berichte beigelegt.
Das Bundesgericht wies A.________ am 8. April 2026 schriftlich darauf hin, dass der eingereichten Rechtsschrift der angefochtene vorinstanzliche Entscheid (gegebenenfalls das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. März 2026) nicht beigelegt sei, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG). Es forderte ihn auf, diesen Mangel bis spätestens am 30. April 2026 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Am 16. April 2026 reichte A.________ - nebst weiteren Unterlagen - eine Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. April 2026 ein. Daraus geht hervor, dass am Kantonsgericht ein Beschwerdeverfahren hängig ist. In dessen Rahmen erging ein instruktionsrichterliches Schreiben vom 3. März 2026, in dem das Kantonsgericht der IV-Stelle Basel-Landschaft (Beschwerdegegnerin) einen vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht zur Stellungnahme zukommen liess. Eine Kopie des Schreibens vom 3. März 2026 wurde samt einer Kopie der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 8. Januar 2026 an den Beschwerdeführer gesendet, worauf dieser am 2. April 2026 an das Bundesgericht gelangte. Das Kantonsgericht sistierte das hängige Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde vom 2. April 2026 gegen das Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. März 2026.
2.
Abgesehen davon, dass, wie das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. April 2026 festhält, sein Schreiben vom 3. März 2026
per se nicht anfechtbar ist, fehlt es in der Sache selbst offenkundig noch an einem abschliessenden Entscheid der Vorinstanz, gegen den (mit den in der Eingabe vom 2. April 2026 gestellten materiellen Rechtsbegehren) Beschwerde erhoben werden könnte (vgl. Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).
3.
Daher ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub