Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_559/2025
Urteil vom 12. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2025 (IV.2024.00161).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1978, ist Mutter von vier Kindern (geboren 1999, 2001, 2005, 2013). Sie war neben der Haushaltsbesorgung in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft erwerbstätig. Wegen eines im Dezember 2021 entdeckten Krebsleidens mit erforderlicher Chemotherapie und seither anhaltender Arbeitsunfähigkeit meldete sie sich am 17. Mai 2022 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Einholung einer Stellungnahme vom 9. August 2023 der Dr. med. B.________, Fachärztin Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, sprach ihr die IV-Stelle eine vom 1. Dezember 2022 bis 30. September 2023 befristete Rente von 45% einer ganzen Invalidenrente zu (Verfügung vom 5. Februar 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut, indem es die Verfügung vom 5. Februar 2024 dahingehend abänderte, als es feststellte, die Beschwerdeführerin habe ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente von 45% einer ganzen Rente und ab 1. August 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urteil vom 13. August 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, das angefochtene Urteil "sei in dem Sinne abzuändern, als dass ab 1. Oktober 2023 Anspruch auf eine Rente von 53% einer ganzen Invalidenrente [bestehe]." Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Während A.________ auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 17. November 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, soweit das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab 1. Oktober 2023 eine Rente von mehr als 53% einer Invalidenrente zugesprochen hat.
E.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 4. Juni 2026 beantragt die Beschwerdeführerin ergänzend, die schon vor Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2024 eingetretene weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei im hängigen Verfahren zu berücksichtigen und der Beschwerdegegnerin folglich bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. April 2024 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdegegnerin - insoweit in Abänderung der Verfügung vom 5. Februar 2024 - ab 1. August 2023 unbefristet eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach.
2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 bis (mindestens) 31. Juli 2023 Anspruch auf eine Rente von 45% einer ganzen Invalidenrente hat. Zudem sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdegegnerin im hypothetischen Gesundheitsfall per 1. August 2023 einen Statuswechsel vorgenommen hätte, indem sie diesfalls ihr Erwerbspensum von 48% auf 70% erhöht und den Anteil der Haushaltsarbeit von 52% auf 30% reduziert hätte.
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen (Art. 27bis IVV) sowie zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.2. Ergänzend ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach sich die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet (vgl. BGE 148 V 321 E. 7.3.1 mit Hinweis; vgl. auch SVR 2025 IV Nr. 50 S. 182, 8C_351/2024 E. 5.2.1 und 5.2.2.2). Liegt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, die nicht den Gesundheitszustand betrifft (wie beispielsweise eine Statusänderung), ist praxisgemäss auf die Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV zu verzichten (vgl. Urteile 9C_458/2020 vom 27. September 2021 E. 5.1 und 8C_220/2014 vom 25. November 2014 E. 6, je mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, N. 54 zu Art. 17 ATSG).
4.
4.1. Laut Sachverhaltsfeststellung leidet die Beschwerdegegnerin gemäss insoweit unbestrittenem angefochtenem Urteil bereits seit 2009 an chronischer Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler Glomerulosklerose. Wegen der Therapie eines fortgeschrittenen - im Dezember 2021 entdeckten - Ovarialkarzinoms war sie seit Dezember 2021 zu 100% arbeitsunfähig. Nach dem Bericht der RAD-Ärztin vom 9. August 2023 konnte zwar durch die initiale Chemotherapie und umfangreiche Operation eine Tumorremission erreicht werden, doch habe sich die chronische Niereninsuffizienz unter der Chemotherapie verschlechtert, weswegen nun in Kürze eine Dialyse diskutiert werde. Die Erhaltungstherapie habe wegen der schlechten Nierenfunktion vorzeitig beendet werden müssen, womit sich die Prognose verschlechtert habe. Auch Dr. med. C.________ von der Klinik für Nephrologie des Spitals D.________ ging gemäss Bericht vom 20. Juli 2023 davon aus, dass in etwa zwei bis drei Monaten vermutlich eine Dialysepflicht bestehen werde. Zu den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Spital D.________-Berichten nahm die RAD-Ärztin am 22. April 2024 Stellung. Erwartungsgemäss sei die Beschwerdegegnerin nun seit Januar 2024 dialysepflichtig bei einer wiederum vollen Arbeitsunfähigkeit ab 18. Dezember 2023. Basierend auf den vom kantonalen Gericht gewürdigten medizinischen Unterlagen kam es zwischenzeitlich laut einem Bericht des Spitals D.________ vom 27. Mai 2024 zu einer weiteren deutlichen Verschlechterung der Nierenfunktion, weshalb sich die behandelnden Ärzte des Spitals D.________ für eine palliative Zweitlinien-Chemotherapie des Rezidivs entschieden.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie den Beginn der Verbesserung des Gesundheitszustandes im Juli 2023 bei der Prüfung des Rentenanspruchs unberücksichtigt gelassen und der Beschwerdegegnerin (bereits) ab 1. August 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe. Immerhin beantragt die Beschwerde führende IV-Stelle gemäss Eingabe vom 4. Juni 2026 nunmehr selber, der Beschwerdegegnerin sei bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. April 2024 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
4.3.
4.3.1. Wie dargelegt (E. 3.2), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz praxisgemäss die unbestrittene Statusänderung per 1. August 2023 durch Erhöhung des mutmasslichen Erwerbspensums auf 70% (E. 2.2) unter Verzicht auf die dreimonatige Wartefrist von Art. 88a IVV mitberücksichtigte.
4.3.2. Das kantonale Gericht gelangte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage zu der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (E. 1.2) Sachverhaltsfeststellung, dass es zwar in der Zeit zwischen Ende Juli 2023 - nach einer vorübergehend erfolgreichen Karzinombehandlungsphase - bis zum Start der Dialysetherapie mit wiederum 100%-iger Arbeitsunfähigkeit ab 18. Dezember 2023 vorerst zu einer minimalen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei (E. 4.1). Dennoch sei die Beschwerdegegnerin angesichts der medizinischen Situation auch im Bereich Haushalt in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt geblieben. Von einer Stabilisierung oder gar leistungsrelevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes vor Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2024 könne angesichts des Eintritts der Dialysepflicht ab Ende Dezember 2023 und eines Tumorrezidivs ab Februar 2024 mit Blick auf die Progression des Ovarialkarzinoms bei Zunahme einer Pleurakarzinose und einem Progress im Oberbauch keine Rede sein. Aufgrund der bereits am 20. Juli 2023 innert weniger als drei Monaten prognostizierten erneuten Wiederverschlechterung des Gesundheitszustandes (E. 4.1) sei in Bezug auf die vorübergehende kurze Erholungsphase weder von einer anspruchsrelevanten noch von einer dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht hinsichtlich dieser Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt das Willkürverbot verletzt haben soll. Mangelte es der im Juli 2023 festgestellten vorübergehenden minimalen Verbesserung des Gesundheitszustandes angesichts der bereits damals innert zwei bis drei Monaten vorhergesehenen erneuten Wiederverschlechterung an der erforderlichen Dauerhaftigkeit, legt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen) dar, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonstwie Bundesrecht verletzt habe. Demnach ist nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden, dass das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin unter Mitberücksichtigung der unbestrittenen Statusänderung per 1. August 2023 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt (vgl. E. 3.2 i.f. hiervor) eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat.
4.4. Folglich hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli