Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_211/2026
Urteil vom 30. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Quellensteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023, Quellensteuer,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2026 (SB.2026.00003).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ verlegte seinen Wohnsitz auf den 1. November 2023 von Deutschland in die Schweiz. Das im November und Dezember 2023 in der Schweiz erzielte Einkommen wurde an der Quelle mit Fr. 978.40 besteuert. Am 28. März 2024 reichte A.________ die Steuererklärung 2023 ein. Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2025 bejahte das Kantonale Steueramt Zürich die Zulässigkeit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung des A.________ ab dem Zuzugsdatum. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel trat das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 mangels rechtlich relevanter Beschwer nicht ein.
1.2. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Nachdem ihm das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich unter Hinweis auf die spezifischen Begründungsanforderungen bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hatte, reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 11. Februar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde des A.________ nicht ein, wobei es ihm reduzierte Gerichtskosten von Fr. 170.- auferlegte.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Nachdem ihn dieses auf die Begründungsanforderungen hingewiesen hat, reicht er eine weitere Eingabe ein. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. Februar 2026, die Feststellung einer fehlenden bzw. reduzierten Steuerpflicht in der Steuerperiode 2023, eventualiter die Neuveranlagung der Steuern und schliesslich (sinngemäss) die Reduktion der vorinstanzlichen Kostenauflage.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb rechtswidrig im Sinne von Art. 95 f. BGG auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
Auch wenn das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 III 248 E. 1), ist die beschwerdeführende Person nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gehalten, die Eintretensvoraussetzungen darzutun, sofern diese Fragen aufwerfen (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 9C_166/2026 vom 23. März 2026 E. 3.2).
2.2. Das Kantonale Steueramt Zürich hat eine nachträgliche ordentliche Veranlagung des Betroffenen für die Steuerperiode 2023 zugesagt (vgl. vorangehende E. 1.1), aber bislang - soweit ersichtlich - noch nicht vorgenommen. Angesichts dieses Umstandes ist fraglich, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Aufhebung resp. Änderung der hier angefochtenen Verfügung hat. Ebenso ist nicht ohne Weiteres klar, ob diese ein direkt anfechtbarer End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG ist; soweit es sich um einen Vor- oder Zwischenentscheid handelt, ist die Anfechtung nur unter den Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Ob die Eintretensvoraussetzungen hinsichtlich Beschwerdebefugnis und -objekt gegeben sind, kann offenbleiben. Der Beschwerde lässt sich dazu ohnehin nichts entnehmen.
2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich hauptsächlich auf materielle Ausführungen zu den Gründen und Umständen, die nach seiner Auffassung in der Steuerperiode 2023 zur (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der (Quellen-) Besteuerung führen sollten. Indessen legt er in seinen Eingaben nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz auf seine dort eingereichte Beschwerde hätte eintreten sollen. Soweit der Beschwerdeführer den Nebenpunkt der vorinstanzlichen Gerichtskostenauflage beanstandet, beruft er sich ausschliesslich auf kantonales Gesetzes- oder Verordnungsrecht. Damit macht er keine Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und auch keinen anderen gemäss Art. 95 f. BGG zulässigen Beschwerdegrund geltend.
2.4. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Abgesehen davon, dass mangels Durchführung eines Schriftenwechsels ohnehin kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, hat der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Kanton Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann