Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_194/2026
Urteil vom 9. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sammelstiftung Vita, Rechtliches Inkasso BVG, Hagenholzstrasse 60, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. Januar 2026 (VV.2024.61/PE).
Erwägungen
1.
Die Sammelstiftung Vita erhob am 28. März 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (als Versicherungsgericht) Klage gegen die A.________ GmbH, über welche mit Wirkung ab 30. September 2024 der Konkurs eröffnet wurde. Der verfahrensleitende Vorsitzende orientierte die Parteien über das weitere Vorgehen und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor er am 16. Dezember 2024 das Verfahren bis nach Eintritt der Rechtskraft des Kollokationsplanes einstellte und das Konkursamt des Kantons Thurgau über den hängigen Prozess informierte. Am 7. Januar 2026 teilte das Konkursamt dem Verwaltungsgericht mit, dass die Konkursverwaltung auf die Fortsetzung des Verfahrens verzichtet und innert der gesetzlichen Frist kein Gläubiger die Abtretung der Forderung nach Art. 260 SchKG verlangt habe; damit sei die Forderung rechtskräftig anerkannt (Art. 63 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR 281.32]) und das Verfahren beim Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden. Mit Entscheid vom 30. Januar 2026 schrieb das Verwaltungsgerichtspräsidium die Klage zufolge Gegenstandslosigkeit am Protokoll ab. Die A.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid vom 30. Januar 2026 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3). Rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, sie sei nicht zuständig, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen betreffend das Konkursverfahren zu beurteilen; Verfügungen des Konkursamtes könnten bei der Aufsichtsbehörde (d.h. beim Einzelrichter des zuständigen Bezirksgerichts als unterer und dem Obergericht des Kantons Thurgau als oberer Aufsichtsbehörde) angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; § 59 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 über die Zivil- und Strafrechtspflege [ZSRG; RB 271.1]). Allfällige Rechtsmittel gegen Anordnungen des Konkursamtes, welche sich die Beschwerdeführerin vorbehalten hatte, ständen der Abschreibung des Verfahrens nicht entgegen, da weder die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde noch die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht aufschiebende Wirkung hätten. Abgesehen davon sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin daran ersichtlich, dass die gegen sie gerichtete Klage nicht am Protokoll abgeschrieben werde, zumal die Anerkennung der Forderung nach Art. 63 Abs. 2 KOV nur Rechtskraft gegenüber der Masse entfalte (wofür auf das Urteil 4A_279/2023 vom 14. September 2023 E. 2.2.1 f. verwiesen wurde).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Forderung von Anfang an ausdrücklich bestritten, argumentiert sie an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei (vgl. dazu insbesondere auch die Darstellung der Rechtslage in E. 2.2.2 des Urteils 4A_279/2023 vom 14. September 2023). Ebenso wenig sachbezogen sind sodann ihre bereits im kantonalen Prozess vorgebrachten, das Konkursverfahren betreffenden Einwände, wonach das Konkursamt ihren Anspruch auf Akteneinsicht und das Willkürverbot verletzt habe mit der Weigerung, ihr die vollständigen Unterlagen herauszugeben, sowie mit der Erstellung und Publikation des Kollokationsplanes ohne vorgängige Zusendung der für die Prüfung der Forderung notwendigen Dokumente. Was schliesslich den angefochtenen Entscheid anbelangt, beschränkt sich die Beschwerdeführerin unbehelflicherweise darauf, der Vorinstanz die fehlende Befassung mit den nicht auf den Streitgegenstand Bezug nehmenden und damit von vornherein irrelevanten Einwänden als Verletzung verschiedener Verfahrensgrundsätze (Gehörsanspruch, Grundsatz von Treu und Glauben, Recht auf ein faires Verfahren und Verbot der Rechtsverweigerung) vorzuwerfen. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin mithin nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 144 V 50 E. 4.2; 135 II 145 E. 8.1) sein oder die sich darauf stützenden Erwägungen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG darstellen sollen.
3.3. Bei dieser Sachlage genügt die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welche einer juristischen Person ohnehin lediglich ausnahmsweise gewährt werden kann (vgl. BGE 143 I 328 E. 3), gegenstandslos.
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann