Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_185/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch SwissInterTax AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2026 (WBE.2023.305).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Er hält in seinem Geschäftsvermögen unter anderem einen Viertel an der einfachen Gesellschaft "B.________". Diese ist Eigentümerin einer Überbauung in V.________/AG (nachfolgend: die Belegenheitsgemeinde), bestehend aus einem Einkaufszentrum, Geschäftsräumlichkeiten, einem Hallenbad und mehreren hundert Wohnungen. Aufgrund dessen ist der Steuerpflichtige im hier interessierenden Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig kraft Grundeigentums und dadurch beschränkt steuerpflichtig. Seit längerer Zeit besteht die Absicht, das Einkaufszentrum zu erneuern, um einen zeitgemässen Stand wiederherzustellen. Erste Pläne zur Sanierung gehen auf den Beginn der 2000er-Jahre zurück. Schliesslich dauerte es bis zum 5. Juli 2019, ehe die Bauherrschaft das Baugesuch einreichen konnte. Grund für die Verzögerungen waren wechselnde Absichten des Ankermieters (Genossenschaft C.________), ferner ein langwieriger Planungsprozess mit Volksabstimmung. Die Baubewilligung ging schliesslich am 18. Januar 2021 ein.
A.b. Hier von Interesse ist die Steuerperiode 2013. In den vorangehenden Steuerperioden war das im Unterhalt nicht vernachlässigte Objekt beträchtlich abgeschrieben worden. Die Steuerkommission der Belegenheitsgemeinde veranlagte den Steuerpflichtigen für die Vorperiode der hier interessierenden Steuerperiode, mithin für die Steuerperiode 2012, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'337'700.- (satzbestimmend: Fr. 4'971'600.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'206'000.- (satzbestimmend: Fr. 46'393'000.-). In Abweichung von der Steuererklärung waren bei der einfachen Gesellschaft "B.________" unter anderem Rückstellungen für "Grossrenovationen 2014/2015" im Umfang von Fr. 3'000'000.- als nicht (mehr) geschäftsmässig begründet eingestuft worden. Die Steuerkommission verpflichtete den Steuerpflichtigen, in den Steuerperioden 2012, 2013 und 2014 je Fr. 1'000'000.- pro Jahr aufzulösen. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 bestätigte die Steuerkommission der Belegenheitsgemeinde die gestaffelte Auflösung der Rückstellung. Der Steuerpflichtige wandte sich mit Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern. Das Spezialverwaltungsgericht wies den Rekurs, soweit hier interessierend, mit Urteil vom 24. Januar 2019 ab. Dies wurde rechtskräftig.
A.c. In der hier hauptsächlich interessierenden Steuerperiode 2013 bildeten die Gesellschafter in der einfachen Gesellschaft "B.________" weitere) Rückstellungen von Fr. 3'500'000.-, dies für beabsichtigte Grossrenovationen insbesondere im Bereich der Geschäftslokalitäten des Ankermieters. Die Steuerkommission der Belegenheitsgemeinde veranlagte den Steuerpflichtigen mit Veranlagungsverfügung vom 16. März 2021 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'371'100.- (satzbestimmend: Fr. 4'360'600.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'552'000.- (satzbestimmend: Fr. 51'456'000.-).
Die Steuerkommission hatte zuvor auf Ebene der streitbetroffenen einfachen Gesellschaft Rückstellungen von insgesamt Fr. 4'500'000.- aufgelöst. Die Aufrechnungen setzen sich zusammen aus den Rückstellungen im Umfang von Fr. 3'500'000.-, die in dieser Steuerperiode neu gebildet worden waren, sowie einer Aufrechnung von Rückstellungen von Fr. 1'000'000.- (Fr. 600'000.- und Fr. 400'000.-), welche die vorbestehenden Rückstellungen aus der Steuerperiode 2012 betrafen.
Die Einsprache des Steuerpflichtigen vom 19. April 2021 führte zur Abweisung (Einspracheentscheid der örtlichen Steuerkommission vom 4. Juni 2021). Der Rekurs vom 12. Juli 2021 an das Spezialverwaltungsgericht blieb ebenso erfolglos (Abweisung durch Entscheid vom 20. Juli 2023). Das Spezialverwaltungsgericht hielt fest, dass im Geschäftsjahr 2013 in Bezug auf eine Sanierung der streitbetroffenen Liegenschaft keine Verpflichtung durch Vertrag oder Gesetz begründet worden sei und folglich kein Bedarf für eine echte Rückstellung bestanden habe. Auch sei nicht von einer unmittelbar bevorstehenden vermögensschmälernden Wirkung in Bezug auf die Sanierung oder den Umbau der streitbetroffenen Liegenschaft auszugehen. Ein Bedarf für eine weitergehende Rückstellung, mit der die Vermögenslage zutreffend (er) dargestellt würde, habe ebenfalls nicht bestanden (dortige E. 4.5).
B.
Mit Beschwerde vom 11. September 2023 gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und liess folgende Anträge stellen: "Es sei auf die Aufrechnung der Rückstellungen im Zusammenhang mit der einfachen Gesellschaft 'B.________' zu verzichten." Der Steuerpflichtige machte geltend, dass es sich keineswegs um eine pauschale Rückstellung für Grossreparaturen handle, sondern um die "Rückstellung für ein konkretes Projekt". So habe die einfache Gesellschaft entschieden, "konkret die Sanierung anzugehen und sie umzusetzen". Selbst wenn kein konkretes Projekt vorliegen würde, wäre das Vorgehen nicht rechtsverletzend. Die Rückstellung wäre nämlich selbst dann "sinnvoll", da es sich um eine "pauschale Rückstellung für Grossreparaturen (also auch ohne Vorliegen eines konkreten Projekts) " handeln würde.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. In formeller Hinsicht erkannte das Verwaltungsgericht, dass der Steuerpflichtige sich mit der Aufrechnung vorbestehender Rückstellungen von Fr. 1'000'000.- "in keiner Weise" auseinandersetze. Soweit sich der "unspezifizierte Beschwerdeantrag" (auch) auf die teilweise Aufrechnung der vorbestehenden Rückstellungen beziehe, dürfe darauf "mangels Begründung nicht eingetreten werden" (dortige E. I/2.7.2).
Das Verwaltungsgericht ging hinsichtlich der in der streitbetroffenen Steuerperiode 2013 gebildeten Rückstellung von Fr. 3'500'000.- davon aus, dass - nachdem im Kanton Aargau eine pauschale Rückstellung für Grossreparaturen ohnehin nicht zulässig ist - auch eine "konkrete" Rückstellung in der Steuerperiode 2013 nicht am Platz gewesen sei. Es begründete dies u.a. damit, dass das Baugesuch zur Sanierung der Geschäftslokalitäten erst am 5. Juli 2019 eingereicht worden sei.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2026 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei "auf die Aufrechnung der Rückstellung in der Höhe von Fr. 3,5 Mio. im Zusammenhang mit der EG [einfachen Gesellschaft] B.________ zu verzichten".
Erwägungen
1.
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG [SR 642.14]).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 258 E. 1.4) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 II 271 E. 4.1; 151 III 405 E. 2). Unter das Bundesrecht fällt auch das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (Art. 129 BV; Urteile 9C_475/2023 vom 12. März 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 150 II 417; 9C_37/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 151 II 11), soweit es auf bundesrechtlichen Systemen und Begriffen beruht (vgl. BGE 150 II 105 E. 3.3).
1.3. Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 151 II 850 E. 4.3; 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 I 80 E. 2.1; 150 II 346 E. 1.5.3).
1.4. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 151 II 934 E. 3.4; 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist es grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2; 151 I 354 E. 2.3; 151 IV 18 E. 4.4.7). Sachverhaltsergänzend dürfen die Akten beigezogen werden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 11 E. 3.3.3; 150 II 83 E. 7.5).
2.
2.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren Aufrechnungen von Fr. 4'500'000.- streitig (Antrag: "Es sei auf die Aufrechnung der Rückstellungen [...] zu verzichten"). Im Rechtsbegehren gemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. März 2026 ist nunmehr die Rede von der "Aufrechnung der Rückstellung in der Höhe von Fr. 3,5 Mio.". Dies ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 107 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 802 E. 1.5; 151 IV 258 E. 1.4; 151 V 219 E. 3.2). Das angefochtene Urteil ist insofern in Teilrechtskraft erwachsen, als es um die Aufrechnung der in früheren Steuerperioden gebildeten Rückstellung von Fr. 1'000'000.- geht (vgl. BGE 149 II 462 E. 1.2.2).
2.2.
2.2.1. In der Sache selbst ist einleitend festzuhalten, dass es im Grunde um die Buchhaltung der einfachen Gesellschaft geht. Die Rückstellungen sind nicht auf Ebene des Steuerpflichtigen (bzw. des einfachen Gesellschafters), sondern auf jener der einfachen Gesellschaft gebildet worden. Der Steuerpflichtige hält daran einen Anteil von 25 Prozent (Sachverhalt Bst. A.a). Inländische einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden auf Ebene des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden als transparent behandelt (auf Stufe Bund: Art. 10 Abs. 1 DBG [SR 642.11]; auf Ebene Kanton und Gemeinde: Urteil 2C_1021/2019 vom 30. Oktober 2020 E. 9; insb. zum hier interessierenden Kanton: § 9 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Aargau] vom 15. Dezember 1998 [StG/AG; SAG 651.100]). Dementsprechend werden der Gewinn und das Kapital, das eine solche Gesellschaft ausweist, den einzelnen Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2.2.2. Das Handelsrecht stellt in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung - und damit auch in Bezug auf die hier interessierenden Rückstellungen - grundsätzlich das "Leitrecht" dar und beruht seinerseits auf der Betriebswirtschaftslehre (unter vielen: BGE 151 II 11 E. 2.3.5; 149 II 290 E. 3.3.4.1; 147 II 209 E. 3.1.1). Die Rechnungslegung bezweckt, dass Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; aus steuerrechtlicher Optik: BGE 151 II 802 E. 4.3.1; 147 II 209 E. 4.2.2.1). Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 150 II 369 E. 3.1; 147 II 155 E. 10.1; 147 II 209 E. 3.1.1). Das Massgeblichkeitsprinzip erfasst sowohl die juristischen Personen (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG) als auch die im vorliegenden Fall interessierenden natürlichen Personen (Art. 18 Abs. 3 DBG; Urteil 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.1). Wie zu zeigen sein wird (hinten E. 2.3), hat der Gesetzgeber im Bereich der Rückstellungen des harmonisierten Steuerrechts von Bund, Kantonen und Gemeinden einen Weg eingeschlagen, der sich teilweise vom Handelsrecht entfernt. Daran findet der Gleichlauf von Handels- und Steuerrecht seine Grenze. Diese ist für das Bundesgericht massgebend (Art. 190 BV; BGE 151 I 382 E. 4.1; 151 II 884 E. 6.5.2; 151 IV 237 E. 3.5).
2.2.3. Rückstellungen sind "Passivierungen in der Bilanz für künftige Vermögensabflüsse, denen keine entsprechende Gegenleistung folgt" (so Ernst Bossard, Zürcher Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, Band V/6/3b, 1984, N. 247 zu Art. 958 OR). Die Rückstellungen charakterisieren sich betriebswirtschaftlich folglich dadurch, dass "künftige Geld-, Güter- und Leistungsabgänge ohne Gegenleistung" passiviert werden (dazu Karl Käfer, Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, Band VIII/2/2, 1981, N. 552 zu Art. 958 OR). Mit anderen Worten darf mit der Verwirklichung des antizipierten Mittelabflusses kein blosser Aktiventausch einhergehen. Vielmehr muss der Geschäftsvorfall unmittelbar eine Bilanzverkürzung nach sich ziehen. Eine derartige Minderung der Aktiven tritt etwa ein, wenn es sich um für Dritte eingegangene Verpflichtungen (Mittelabfluss aus Bürgschaft, Garantieverpflichtung, Pfandbestellung), um Schadenersatzforderungen (Mittelabfluss aus Verantwortlichkeit oder andersartiger Haftpflicht), um Mittelabfluss bzw. Nichtzufluss aus Erlösminderung oder um Mittelabfluss aus Regressverpflichtung handelt (zum Ganzen: Bossard, a.a.O., N. 246 zu Art. 958 OR; ähnlich Käfer, a.a.O., N. 567 ff. zu Art. 958 OR).
2.2.4. Handelsrechtlich gilt, dass Rückstellungen teils gebildet werden müssen (Art. 960e Abs. 2 OR; "Muss-Bestimmung" bzw. "Rückstellungen im eigentlichen Sinn"), teils gebildet werden dürfen (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 OR in der Fassung vom 23. Dezember 2011, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]; "Kann-Norm" bzw. "Rückstellung im weiteren Sinn"; BGE 147 II 209 E. 3.1.2). Das revidierte Rechnungslegungsrecht von 2011 findet auf die streitbetroffene Steuerperiode 2013 bereits Anwendung (Art. 1 Abs. 3 SchlT ZGB per analogiam; BGE 133 III 105 E. 2.1.1). "Freiwillig" im Sinne von Art. 960e Abs. 3 OR ist insbesondere die Bildung von Rückstellungen für:
- regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
- die im vorliegenden Fall interessierenden Sanierungen von Sachanlagen (frz.: remise en état des immobilisations corporelles; it.: risanamento di immobilizzazioni materiali);
- Restrukturierungen;
- die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
Diese Liste ist nicht abschliessender Natur ("insbesondere"). Handelsrechtlich gegeben ist sodann, dass nicht mehr begründete Rückstellungen nicht aufgelöst werden müssen (Art. 960e Abs. 4 OR in der genannten Fassung; BGE 147 II 209 E. 3.1.2).
2.2.5. Dem Wertzerfall, den Aktiven erleiden, ist durch Abschreibungen auf Anlagevermögen oder durch Wertberichtigungen auf Umlaufvermögen Rechnung zu tragen (Thomas Stenz, in: Pfaff/Glanz/Stenz/Zihler [Hrsg.], Rechnungslegung nach Obligationenrecht, 3. Aufl. 2023, N. 43 zu Art. 960e OR). Rückstellungen dienen anderen Zwecken. Was die Abschreibungen auf Anlagevermögen angeht, so darf als gerichtsnotorisch gelten, dass Einkaufszentren und ähnliche gewerbliche Bauten planmässig über einen bestimmten Zeitraum abgeschrieben werden (siehe Eidgenössische Steuerverwaltung, Merkblatt A/1995, Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe). Die Abschreibung erfolgt regelmässig degressiv (vom Buchwert), mitunter linear (vom Anschaffungswert), jedenfalls aber planmässig. Über die ordentlichen Abschreibungen hinaus können ausserordentliche Abschreibungen erforderlich sein, wenn ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt, das den Wert der Anlage beträchtlich schmälert (allgemein zu Abschreibungen auf Liegenschaften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person: Urteil 2C_726/2019 vom 21. Februar 2020 E. 2).
2.2.6. Auslagen für Anlagevermögen, die über den werterhaltenden Unterhalt hinausgehen, sind, da wertvermehrend, zu aktivieren (Peter Böckli, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 1064f). Bildet eine Unternehmung in ihren Büchern Rückstellungen für zukünftige wertvermehrende Arbeiten auf ihren Sachanlagen, so schafft sie auf diese Weise stille Reserven. Der formell als "Rückstellung" behandelten Passivposition mit Fremdkapitalcharakter kommt materiell die Eigenschaft als "Rücklage" zu (Passivposition mit Eigenkapitalcharakter; zu den Begriffen schon Bossard, a.a.O., N. 245 zu Art. 958 OR). Stenz formuliert dies folgendermassen:
"Zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen i.S.v. stillen Reserven sind möglich. Eine Rückstellung für zukünftige Sanierungen oder für höhere Wiederbeschaffungskosten aufgrund technischer Entwicklungen oder Inflation erfüllt die Bedingungen von Art. 960e Abs. 2 OR nicht. Trotzdem erlaubt Art. 960e Abs. 3 Ziff. 2 OR explizit solche zusätzlichen Aufwandrückstellungen und ermöglicht damit die Bildung stiller Reserven"
(a.a.O., N. 43 zu Art. 960e OR). Bei der "Rückstellung" für zukünftige Sanierung handelt es sich handelsrechtlich um ein Wahlrecht, sobald die betriebswirtschaftlich erforderlichen Abschreibungen getätigt sind. Eine Rechtspflicht zur Bildung derartiger überschiessender Positionen besteht nicht (vgl. Henri Torrione/Aurélien Barakat, Commentaire romand, Code des obligations II, 3. Aufl. 2024, N. 12 zu Art. 960e OR). Betriebswirtschaftlich korrekt in diesem Sinne sind Rückstellungen für unterbliebene Reparaturen oder periodisch notwendig werdende Wiederherstellungen (nur), falls und soweit sie nicht bereits zu Abschreibungen geführt haben (Käfer, a.a.O., N. 571 zu Art. 958 OR).
2.3.
2.3.1. Wenn das Handelsrecht auch ganz grundsätzlich das Leitrecht in Fragen der Buchführung und Rechnungslegung bildet, bestehen gerade im Bereich der Rückstellungen namhafte Abweichungen im Handels- und Steuerrecht. Gemäss Art. 29 Abs. 1 DBG sind Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung zulässig für:
a.1.1.1.1.1.1.1.a. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
a.1.1.1.1.1.1.1.b. Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
a.1.1.1.1.1.1.1.c. andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen (frz.: les autres risques de pertes imminentes durant l'exercice; it.: gli altri rischi di perdite imminenti nel corso dell'esercizio);
a.1.1.1.1.1.1.1.d. künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
Diese Liste ist, anders als jene aufgrund von Art. 960e OR, abschliessender Natur. Eine weitere Differenz zum Handelsrecht liegt darin, dass bisherige Rückstellungen dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet werden müssen, soweit sie nicht mehr begründet sind (Art. 29 Abs. 2 DBG; BGE 147 II 209 E. 3.2.1 und 3.2.3; siehe auch BGE 147 II 155 E. 10.1 zu Art. 63 Abs. 2 DBG). Der Gehalt von Art. 29 DBG (natürliche Personen) stimmt in allen Teilen mit jenem von Art. 63 DBG (juristische Personen) überein (Urteil 2C_282/2022 vom 17. November 2022 E. 4.3). Ebenso besteht inhaltliche Identität zwischen Art. 29 bzw. Art. 63 DBG einerseits und Art. 10 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 24 Abs. 4 StHG anderseits (Urteile 9C_219/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3; 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 9, nicht publ. in: BGE 147 II 209). Die kantonalrechtliche Norm zu den natürlichen Personen (§ 36 Abs. 2 lit. b StG/AG) ist in diesem Lichte auszulegen und anzuwenden.
2.3.2. Der steuerrechtlichen Anerkennung von Aufwandrückstellungen sind vor diesem Hintergrund sachlich und zeitlich enge Grenzen gesetzt (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1; Urteil 2C_282/2022 vom 17. November 2022 E. 4.3.2). Allgemein gilt, dass für Verlustrisiken, die zwar im Geschäftsjahr entstanden sind, deren vermögensschmälernde Wirkung aber nicht unmittelbar bevorsteht, keine Rückstellungen gebildet werden können. "Rückstellungen", die für eine künftige Verwendung gebildet wurden, insbesondere um Ausgaben zu decken, die das Unternehmen aufgrund seiner zukünftigen Tätigkeit wird tragen müssen, stellen keine abzugsfähigen Rückstellungen dar. Handelsrechtlich ist in einem derartigen Fall von Rücklagen zu sprechen, steuerrechtlich handelt es sich um Reserven, deren Bildung steuerneutral bleibt (Urteile 9C_205/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1, zur Publ. vorgesehen; 9C_192/2024 vom 3. Juli 2024 E. 5.2.2; 9C_469/2023 vom 9. April 2024 E. 6.2.2; 2C_712/2020 vom 4. März 2021 E. 5.1 und Hinweise). Bei diesen "Rückstellungen" handelt es sich um Eigenkapital.
2.3.3. Die steuerrechtliche Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen soll zwar dazu dienen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zutreffend darzustellen (Art. 958 Abs. 1 OR), die Bildung stiller Willkürreserven soll aber nicht zugelassen werden (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.1; Urteil 2C_282/2022 vom 17. November 2022 E. 4.3.2). Denn solche Aufwandpositionen sind betriebswirtschaftlich nicht geboten ("nicht korrekt", um mit Käfer, a.a.O., N. 571 zu Art. 958 OR, zu sprechen), wenn auch handelsrechtlich zulässig (Art. 960e Abs. 3 OR).
2.3.4. Mit Blick auf das Gesagte lässt das Bundesgericht, bezogen auf das harmonisierte Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden, "Rückstellungen" für künftige Grossreparaturen an einem Gebäude grundsätzlich nur zu, wenn:
- der an diesem Objekt gebotene Unterhalt in der Vergangenheit objektiv vernachlässigt wurde,
- diesem Umstand nicht bereits durch die Verbuchung ausreichender Abschreibungen entsprochen wurde,
- deshalb in Zukunft wegen der erforderlichen umfassenden Sanierung der Liegenschaft mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.2).
Unter diesen Vorzeichen ist davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Art. 958 Abs. 1 OR) zu günstig dargestellt würde, wenn die handelsrechtlich verbuchte "Rückstellung für Grossreparaturen" (Art. 960e Abs. 3 Ziff. 3 OR) nicht auch steuerrechtlich hingenommen würde. Wurde dagegen dem objektiven Wertverlust des Gebäudes laufend durch ausreichende Abschreibungen entsprochen, müssen die künftigen Grossreparaturen zwangsläufig zur Wertvermehrung und damit zur Aktivierung führen. Ein mittel- oder gar längerfristiger Rückstellungsbedarf (und die Notwendigkeit zu dessen steuerwirksamer Anerkennung) besteht diesfalls nicht (BGE 147 II 209 E. 4.2.2.2).
2.3.5. Das Recht des Kantons Aargau entspricht, wie angetönt, im hier interessierenden Bereich dem Inhalt von Art. 29 Abs. 1 DBG bzw. den Vorgaben von Art. 10 Abs. 1 StHG (siehe § 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 StG/AG; ferner: § 21 Abs. 2 der Verordnung [des Kantons Aargau] zum Steuergesetz vom 11. September 2000 [StGV/AG; SAG 651.111]). Im Unterschied zu anderen Kantonen lässt der Kanton Aargau jedoch nur effektive, keine pauschalen Rückstellungen für Grossrenovationen zu (angefochtenes Urteil E. 3.2.2).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung darauf konzentriert, ob bezüglich der geplanten Sanierung der Überbauung die Voraussetzungen für eine konkrete Rückstellung für Grossreparaturen erfüllt seien. Dies wäre, so die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Fall, wenn "in der Vergangenheit der Unterhalt vernachlässigt und dies nicht durch die Vornahme ausreichender Abschreibungen berücksichtigt wurde oder, sofern dies nicht der Fall gewesen sein sollte, per Stichtag Grossreparaturen unmittelbar bevorstanden" (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.2). Das Verwaltungsgericht führt mithin zwei Alternativen an ("ungenügende Abschreibungen" [dazu E. 3.2]; "unmittelbar bevorstehende Grossreparaturen" [dazu E. 3.3]).
3.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen, die vom Steuerpflichtigen insofern nicht bestritten und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 1.4), ist gegeben, dass die Anlage sich als nicht vernachlässigt präsentiert.
3.2.1. Ebenso wenig steht im Raum, dass auf Ebene der einfachen Gesellschaft bis zur streitbetroffenen Steuerperiode 2013 ungenügende Abschreibungen vorgenommen worden wären. Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass der Steuerpflichtige "auch in der Steuerperiode 2013 keinen höheren Abschreibungssatz aufgrund vernachlässigten Unterhaltes" geltend mache (angefochtenes Urteil E. 3.3.3.2). Nach Vornahme der Aufrechnung betrage der Abschreibungssatz "immer noch die maximal steuerlich zulässigen 1,5 Prozent, welche mit Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 festgelegt wurden" (auch dazu angefochtenes Urteil E. 3.3.3.2).
3.2.2. Die in der streitbetroffenen Steuerperiode gebildeten Rückstellungen von Fr. 3'500'000.- tragen handelsrechtlich und umso mehr auch steuerrechtlich den Charakter von Rücklagen. Solche gehören materiell dem Eigenkapital an, weshalb ihre Bildung steuerneutral erfolgen muss. Der Steuerpflichtige beruft sich allerdings auf die harzige Umsetzung der geplanten Erneuerung. Diese hat tatsächlich einige Zeit beansprucht. Mit einem "drohenden Verlust aus schwebenden Geschäften", wovon er in seiner Beschwerde spricht (dortige Ziff. 7), hat dies nichts zu tun. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb eine vertragliche Verpflichtung bestehen sollte, die zu einem Mittelabfluss führen könnte (dortige Ziff. 9 ff.). Es scheint zwar zuzutreffen, dass (auch in der Steuerperiode 2013) Gespräche mit den örtlichen Behörden stattgefunden haben und Vereinbarungen getroffen wurden, die zur definitiven Modellierung des Projekts geführt haben. Im Zeitpunkt der Verwirklichung kann dies aber weder zu einem Mittelabfluss an die Belegenheitsgemeinde noch zu einer Bilanzverkürzung führen. Vielmehr hat die einfache Gesellschaft ihre Liegenschaft in jenem Sinne zu sanieren bzw. umzugestalten, wie es mit der Belegenheitsgemeinde vereinbart wurde bzw. Gegenstand der Baubewilligung ist. Hierfür Rückstellungen zu bilden, ist nicht am Platz.
3.2.3. Da die kumulierten Abschreibungen dem eingetretenen Wertverzehr bereits ausreichend Rechnung tragen, wird es sich bei den zusätzlichen Positionen um wertvermehrende, mithin zu aktivierende Arbeiten handeln (die ihrerseits der Abschreibung unterliegen werden). Solche Arbeiten sind aus den Reserven zu finanzieren, soweit nicht Fremdmittel aufgenommen werden. Der Steuerpflichtige hält im bundesgerichtlichen Verfahren dafür, dass es "gegen jeglichen ökonomischen Sachverstand des vorsichtigen Kaufmanns" verstosse, wenn es "dem Kaufmann seitens der Steuerbehörden verwehrt würde, eine teilweise Rückstellung für ein konkretes Projekt vorzunehmen, [...], das ihn am Schluss den Betrag von Fr. 32 Mio. kosten würde" (Beschwerde Ziff. 12). Diese Aussage zielt im Kern auf das Handelsrecht ab, wobei es unzutreffend ist, dass das Rechtsinstitut der Rückstellung dafür geschaffen ist, künftige Wertvermehrungen abzudecken. Dem Argument mangelt umso mehr die steuerrechtliche Relevanz. Unter dem Aspekt der ersten Alternative ("ungenügende Abschreibungen") lässt sich kein "unmittelbar drohendes Verlustrisiko" begründen. Die Ausführungen des Steuerpflichtigen überzeugen nicht.
3.3. Im Sinne einer zweiten Alternative ist das Verwaltungsgericht der Frage nachgegangen, ob "per Stichtag Grossreparaturen unmittelbar bevorstanden". Es kann offenbleiben, ob die Art. 10 Abs. 1 lit. b StHG bzw. § 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 StG/AG auf eine derartige Konstellation überhaupt anwendbar sind, denn es bleibt dabei, dass im vorliegenden Fall ausreichende Abschreibungen vorgenommen wurden und dass daher weitere Arbeiten zur Aktivierung führen müssten. Ein "Verlustrisiko" ist auch unter dem Gesichtspunkt der zweiten Alternative nicht ersichtlich. So oder anders ist es unstreitig erst am 5. Juli 2019 zur Einreichung des Baugesuchs gekommen (Sachverhalt Bst. A.a). In Bezug auf die streitbetroffene Steuerperiode 2013 standen folglich keine "Grossreparaturen unmittelbar bevor". Die Mitglieder der einfachen Gesellschaft und so auch der Steuerpflichtige mussten sich bewusst sein, dass es noch längere Zeit (um nicht zu sagen: Jahre) dauern würde, bis der erste Spatenstich getätigt werden konnte. Auch wenn die einfache Gesellschaft im Jahr 2013 Vereinbarungen mit der Belegenheitsgemeinde getroffen hat, war allen Beteiligten klar, dass ein langwieriges Bewilligungsverfahren bevorstand. Hinzu kommt, dass die Absichten des Ankermieters nicht jederzeit klar auf dem Tisch lagen. Wenn der Steuerpflichtige schon das Kriterium der "Eintretenswahrscheinlichkeit" heranzieht, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Realisierung im Jahr 2013 in hohem Masse risikobehaftet war. Einen Rückstellungsbedarf im steuerrechtlichen Sinne vermochte dies nicht hervorzurufen, da - was zu wiederholen ist - keine ungenügende Abschreibungssituation vorlag.
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit in allen Teilen als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ; BGE 151 III 348 E. 1.2). Der Kanton Aargau obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 151 II 101 E. 4.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 8'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Kocher