Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_169/2026
Urteil vom 29. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Spezialdienste,
Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2015 - 2016 und 2019 - 2020 und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2015 und 2019 - 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2026 (SR.2025.00024, SR.2025.00025).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (nachfolgend: der Pflichtige) ist Inhaber der am 10. Januar 2019 gegründeten B.________ GmbH. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung juristischer Dienstleistungen. Mit Abschluss für das Steuerjahr 2019 reichte die Gesellschaft unter anderem den Lohnausweis des Pflichtigen für die Steuerperiode 2019 ein. Gestützt darauf war ersichtlich, dass er in seiner privaten Steuererklärung für die Steuererklärung 2019 einen Nettolohn im Umfang von Fr. 33'010.- nicht deklariert hatte.
A.b. Am 27. Mai 2024 stellte die Division Dienstleistungen des kantonalen Steueramts Zürich einen Antrag auf Eröffnung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens gegen den Pflichtigen betreffend die Steuerperiode 2019. In der Folge holte das kantonale Steueramt Angaben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) zu den vom Pflichtigen in den Jahren 2014 - 2023 erzielten Einkünften ein. Nach Eingang des SVA-Auszugs eröffnete die Abteilung Spezialdienst am 27. November 2024 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Steuerperioden 2015, 2016 und 2020 und gewährte das rechtliche Gehör. Nach erfolgter Stellungnahme des Pflichtigen holte das Steueramt bei den im SVA-Auszug genannten ehemaligen Arbeitgebern Kopien der Lohnausweise und Arbeitsverträge für die betreffenden Steuerperioden ein.
A.c. Mit Verfügung vom 17. April 2025 setzte das kantonale Steueramt Nachsteuern (samt Zins) in Höhe von Fr. 4'299.55 (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und Fr. 385.70 (direkte Bundessteuer 2015 und 2020) gegenüber dem Pflichtigen fest. Das Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 wurde für die direkte Bundessteuer eingestellt. Überdies verfügte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen gegenüber Bussen in Höhe von Fr. 2'070.- (Verfahren Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016 und 2020) und von Fr. 150.- (Verfahren direkte Bundessteuer 2015 und 2020). Für die Steuerperiode 2016 wurde das Bussenverfahren für die direkte Bundessteuer eingestellt.
A.d. Nachdem am 18. Juni 2025 eine persönliche Anhörung des Pflichtigen stattgefunden hatte, dehnte das kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Bussenverfahren auf die Steuerperiode 2019 aus, wobei es dem Pflichtigen am 30. Juni 2025 unter Anzeige der Verböserung Gelegenheit gab, hierzu Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahme wies das kantonale Steueramt die erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2025 ab und korrigierte die gegenüber dem Pflichtigen festgesetzten Nachsteuern (inkl. Zins) neu auf Fr. 9'598.65 (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) bzw. auf Fr. 1'396.- (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020). Die Bussen legte das kantonale Steueramt neu auf Fr. 7'220.- (Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020) und auf Fr. 1'000.- (direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020) fest.
B.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 8. August 2025 beantragte der Pflichtige die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bezüglich Nachsteuern sowie der ihm auferlegten Bussen. Die gegen die Nachsteuer erhobenen Rechtsmittel wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Februar 2026 ab. Auf das Begehren um Aufhebung der Bussen, für welche das Verwaltungsgericht ein separat geführtes Verfahren eröffnet hatte, trat es mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht ein.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2026 beantragt der Pflichtige (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Februar 2026 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit weiteren Eingaben stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Kostenerlass primär vor Vorinstanz, insbesondere sei er von der Tragung der ihm auferlegten Gerichtskosten von total Fr. 1'685.- zu befreien. Ausserdem sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein Honorar aus der Staatskasse zu entrichten. Sinngemäss - "sofern ein Weiterzug ans Bundesgericht erfolgt" - ersucht er auch für das "dortige Verfahren" um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem beantragt er eine mündliche Parteianhörung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten, oberen kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist als steuerpflichtige Person gemäss Art. 89 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG (SR 642.11) und Art. 73 Abs. 2 StHG (SR 642.14) zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können vom Bundesgericht zur Änderung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ). Die Kann-Formulierung macht deutlich, dass das Bundesgericht diesbezüglich über Ermessen verfügt. Dieses Ermessen besteht nicht nur im Hinblick auf die Beurteilung dessen, was als weitschweifig zu verstehen ist, sondern auch hinsichtlich der Rechtsfolge. Das Bundesgericht ist damit nicht verpflichtet, die mangelhafte Beschwerde an den Beschwerdeführer zur Verbesserung zurückzuweisen. Es kann die Beschwerde trotz der festgestellten Mängel auch materiell behandeln oder darauf nicht eintreten (vgl. Urteil 2C_664/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.1).
Im vorliegenden Fall umfasst die materielle Begründung des total 12-seitigen angefochtenen Entscheids vom 2. März 2026 knapp vier Seiten. Sie befasst sich mit einem eng umrissenen Thema, nämlich der Nachforderung von Steuern auf nicht deklarierten Einkünften vergangener Steuerperioden. Demgegenüber erstreckt sich die dagegen eingereichte Beschwerdeschrift vom 2. März 2026 auf 61 Seiten und beinhaltet etliche Redundanzen sowie Wiederholungen aus bereits vorinstanzlich Vorgetragenem. Sie bewegt sich damit an der Grenze zur übermässigen Weitschweifigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG. Da aus der Beschwerdeschrift insgesamt ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, kann die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ausnahmsweise unterbleiben.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 150 I 154 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Die Aufgabe des Bundesgerichts ist auch im sachverhaltlichen Bereich auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Entsprechend ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz ermittelt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 151 IV 18 E. 4.4.7). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin nur berichtigt werden, wenn sie entweder offensichtlich unrichtig sind (BGE 151 IV 46 E. 2.1) oder sie auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (BGE 150 III 408 E. 2.4). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6 m.H.; 150 I 50 E. 3.3.1). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1), namentlich die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 149 II 109 E. 4.1) oder die freie Beweiswürdigung (BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 151 I 354 E. 2.3; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2).
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung einer mündlichen Parteianhörung, ohne dies näher zu begründen. Für eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, die nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht indessen kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
3.
Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erhobenen Nachsteuern infolge nicht deklarierter Einkünfte durch den Beschwerdeführer (für die direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020 sowie für die Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020).
4.
4.1. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt genügen allesamt den Rügeanforderungen nicht. Aus den zahlreichen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt worden sein soll (vgl. E. 2.2).
4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Vorinstanz zur Einkommensfeststellung auf eine widersprüchliche Sachverhaltsfeststellung unterschiedlicher Behörden gestützt habe, die es zu korrigieren gelte, beschränken sich seine Ausführungen auf unbelegte Behauptungen. Es bleibt unklar, worin eine Widersprüchlichkeit bestehen soll. Der Beschwerdeführer substanziiert nicht ansatzweise, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden Einkünfte willkürlich festgestellt worden sein sollen. Folglich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die herangezogenen Einsatz- und Arbeitsverträge sowie die dazugehörigen Lohnausweise zur Festsetzung der Nebenerwerbseinkommen im Widerspruch zu seinen "objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen" stehen sollten. Es gelingt ihm infolgedessen nicht, die vorinstanzlichen Feststellungen zu entkräften.
4.1.2. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz erhebliche Beweismittel nicht berücksichtigt oder nicht bzw. willkürlich gewürdigt hätte. Seine unsubstanziiert gebliebenen Einwände mit Bezug auf "MWST-Abrechnungen" (die unkommentiert der Beschwerde lediglich als Beilage angefügt wurden), Jahresrechnungen der B.________ GmbH oder "strafgerichtliche Feststellungen/Arbeitslosenkasse" genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Willkürrüge (vorn E. 2.2) in keiner Weise. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Bundesgerichts, danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten des behauptungsbelasteten Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinen Ausführungen sodann, dass die Vorinstanz sein Erwerbseinkommen seitens der B.________ GmbH nicht aus deren Jahresrechnung abgeleitet hat, sondern auf einen für ihn ausgestellten Lohnausweis abgestellt hat.
4.1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist in der Beschwerdeschrift näher darzulegen (BGE 133 III 393 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
Mit diesen Voraussetzungen zur Einbringung von neuen Tatsachen und Beweismitteln vor Bundesgericht und der Unterscheidung von echten und unechten Noven setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Weshalb er berechtigt wäre, solche vorzubringen, um die Einkommensfeststellung anzupassen, legt er in keiner Weise dar. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
4.2. Die behaupteten Verletzungen verschiedener Verfassungs- und EMRK-Normen entbehren ebenfalls einer rechtsgenüglichen Begründung. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, schlagwort- und listenartig diverse Verfassungsnormen zu nennen (so u.a. den Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, allgemeine Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK sowie den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV), ohne sich mit den angeblichen Rechtsverletzungen auseinanderzusetzen. Seine Vorbringen stellen demnach eine bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid dar. Die qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG sind klar nicht erfüllt (vgl. E. 2.1). Auf diese Begehren ist nicht weiter einzugehen.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das vorliegende Nachsteuerverfahren die dazugehörigen Rechtsgrundlagen und die relevante Rechtsprechung dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann hier verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Zentral hervorzuheben sind folgende Aspekte:
5.1.1. Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer und § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Zürich] vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1] für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, welcher in der hier interessierenden Rechtslage mit derjenigen der Bundesnorm harmonisierungsrechtlich übereinstimmt, vgl. Art. 53 Abs. 1 StHG sowie BGE 150 II 73 E. 4.2.1).
5.1.2. Um als im Sinn von Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. § 160 Abs. 1 StG/ZH "nicht bekannt" gelten zu können, müssen die Tatsachen und Beweismittel zum Zeitpunkt der (ordentlichen) Veranlagung bereits bestanden haben (BGE 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile 9C_228/2025 vom 25. November 2025 E. 3.1; 9C_585/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_634/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 5.1.1). Das Nachsteuerverfahren setzt damit grundsätzlich sogenannte unechte Noven voraus. Auch nachträglich eingetretene Tatsachen (echte Noven) können bedeutsam sein, aber nur, soweit sie die tatsächliche Grundlage rückblickend rechtserheblich zu beeinflussen vermögen (Urteil 9C_585/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2). Neu - und daher nachsteuerrelevant - sind Tatsachen und Beweismittel, die bei der ordentlichen Veranlagung nicht in den Akten der Steuerbehörde waren. Die unterbliebene und unvollständige Veranlagung muss auf den unvollständigen Aktenstand zum Zeitpunkt der ordentlichen Veranlagung zurückzuführen sein (Urteile 9C_585/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.2; 9C_634/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 5.1.1).
5.1.3. Im Nachsteuerverfahren gelten die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast und Mitwirkungspflicht im System der gemischten Veranlagung (vgl. Art. 153 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 123 ff. DBG; soweit hier relevant inhaltsgleich § 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 135 Abs. 1 StG/ZH; BGE 121 II 273 E. 3c/aa).
Insbesondere hat die steuerpflichtige Person das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG; § 133 Abs. 2 StG/ZH), dazu hat sie bestimmte Beilagen einzureichen, und trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Ist sie sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen. Jedenfalls muss sie die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteil 2C_868/2020 vom 25. August 2021 E. 2.2.1). Demgegenüber hat die Veranlagungsbehörde die eingereichte Steuererklärung zu prüfen und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG; § 138 Abs. 1 StG/ZH). Dabei darf sie sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung richtig und vollständig ausgefüllt hat; sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selbst im Steuerdossier der betroffenen Person nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (vgl. Urteile 2C_440/2018 vom 3. Juni 2019 E. 2.2; 2C_651/2017 und 2C_652/2017 vom 2. November 2017 E. 2.2.2).
5.1.4. In Bezug auf die Beweislast gilt auch im Nachsteuerverfahren der allgemeine Grundsatz, wonach die Veranlagungsbehörde steuerbegründende und steuererhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person steuermindernde und steuerausschliessende Tatsachen zu beweisen hat (sog. Normentheorie; BGE 148 II 285 E. 3.1.3; 144 II 427 E. 8.3.1).
5.2. Die Vorinstanz hat in rechtskonformer Anwendung dieser Rechtsgrundlagen und umfassender Begründung erkannt, dass der Beschwerdeführer nachzubesteuern ist. Sie hat dabei zusammengefasst für das Bundesgericht in verbindlicher Weise darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer diverse Einkünfte in vergangenen Steuerperioden nicht deklariert hat. So war er gemäss SVA-Auszug in den Steuerperioden 2014 - 2020 für neun Arbeitgeber - teils wiederholt - tätig, wobei sich die dabei erzielten Einkünfte aus aktenkundigen Arbeits- und zahlreichen Einsatzverträgen sowie Lohnausweisen ergeben.
5.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, führt - soweit er mit seinen Rügen überhaupt gehört werden kann - zu keinem anderen Ergebnis.
So scheint er zu übersehen, dass er verpflichtet gewesen wäre, das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, was er im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht getan hat. Sodann waren die - in der ordentlichen Veranlagung - nicht deklarierten Einkünfte, die später dem Steueramt bekannt wurden, "neue Tatsachen", die eine Nachbesteuerung im Sinne der dargelegten Bestimmungen rechtfertigen (vgl. E. 5.1.1 und E. 5.1.2). Die blossen Behauptungen, dass es sich bei den erwähnten Einkünften um "fiktives Einkommen" handeln könnte, das dem Beschwerdeführer "weder real zugeflossen" sei, noch seine "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht" hätte und daher nicht nachzubesteuern wären, vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Auch aus den weiteren Ausführungen, soweit sie den rechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügen, ergibt sich nicht, wieso eine Nachbesteuerung der rechtskonform nachgewiesenen Einkünfte rechtswidrig wäre. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BBG).
6.
6.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde. Nicht zu beanstanden ist - folglich - auch der angefochtene Kostenentscheid: Es ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Kostenauferlegung an den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Beschwerdeführer (in Anwendung von § 162 Abs. 3 i.V.m. § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 StG /ZH) willkürlich erfolgt sein soll. Nachdem der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Bundesgericht unterliegt, ist dieser Kostenentscheid zu bestätigen. Sodann wird weder vorgebracht noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
6.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und eine unentgeltliche Verbeiständung (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG) bereits aus diesem Grund ausscheidet (Urteil 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025 E. 5), kann ihm wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs auch die unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) im Verfahren vor Bundesgericht nicht gewährt werden. Der Antrag, sich selber als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, kann im Übrigen nicht anders als mutwillig bezeichnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015, 2019 und 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2015, 2016, 2019 und 2020 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli