Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_154/2024
Urteil vom 29. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bernische Pensionskasse (BPK), Schläflistrasse 17, 3013 Bern, vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2024 (200 23 598 BV).
Sachverhalt
A.
Die 1952 geborene A.A.________ und der 1945 geborene B.A.________ (nachfolgend: Versicherter) heirateten am 29. September 1978. Am 31. Januar 2010 wurde der Versicherte pensioniert und bezog fortan von der Bernischen Pensionskasse (nachfolgend: BPK) eine Altersrente in der Höhe von Fr. 10'331.20. Am 30. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden. In der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 22. April 2011 wurde A.A.________ ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'000.- zugesprochen. Am 15. Januar 2022 verstarb der Versicherte. Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 informierte die BPK A.A.________ darüber, dass sie als geschiedene Ehegattin ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe von monatlich Fr. 774.45 habe. In der Folge korrigierte die BPK den Rentenbetrag auf Fr. 777.20.
B.
Am 24. August 2023 erhob A.A.________ Klage gegen die BPK und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2022 bis zu ihrem Tod eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 6'357.65 zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Januar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage ab.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, das Urteil vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben und die Klage vom 24. August 2023 gutzuheissen. Die BPK sei zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2022 bis zu ihrem Tod eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 6'357.65 zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die BPK beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. In einer weiteren Stellungnahme vom 5. März 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. In Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) hat der Bundesrat gestützt auf die obgenannte Delegationsnorm festgelegt, dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen wurde (lit. b). Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
2.2. Das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 15. Januar 2022 anwendbare Vorsorgereglement regelt den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen wie folgt:
Art. 44 Anspruch des geschiedenen Ehegatten
1 Stirbt eine geschiedene Person, die im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der BPK versichert war, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt si nd:
wenn er während mindestens 10 Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet war (lit. a);
wenn er aufgrund des Scheidungsurteils vor Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat oder wenn ihm aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen worden ist (lit. b).
2...
Art. 45 Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten
1 Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG.
2 Die Rente wird um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit Leistungen der übrigen Versicherungen (insbesondere AHV/IV) den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.
3.
3.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen wie auch die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente erfüllt: Ihr war in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 22. April 2011 ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'000.- zugesprochen worden und die Ehe hatte länger als zehn Jahre gedauert.
3.2. Streitig ist die Höhe der Hinterlassenenrente:
3.2.1. Am 26. Februar 2019 wurde Art. 45 des Vorsorgereglements angepasst. Der Betrag der Hinterlassenenleistungen für geschiedene Ehegatten wurde vom Niveau der überobligatorischen Ehegattenrente - 40/65 der vom Mitglied bezogenen Alters- oder Invalidenrente - auf das gesetzlich vorgesehene Minimum (vgl. Art. 21 Abs. 2 BVG) herabgesetzt. Die BPK anerkannte dementsprechend einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von Fr. 777.20 (60 % der obligatorischen Altersrente von Fr. 1'295.35), was von der Vorinstanz bestätigt wurde.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Vertrauensschutz: Mit Schreiben vom 26. April 2011 habe die BPK - basierend auf dem damals gültigen Vorsorgereglement Stand 2011 - eine Zusicherung gemacht, wonach die Beschwerdeführerin auch als geschiedene Ehegattin beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von Fr. 6'35 7.65 - 40/65 der überobligatorischen Altersrente von Fr. 10'331.20 - habe. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 86b BVG geltend. Die mittels BPK Bulletin Nr. 12 vom April 2019 pub lizierte Änderung, wonach der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf das BVG-Minimum herabgesetzt werde, erfülle weder in formeller noch in materieller Hinsicht die gesetzliche Informationspflicht.
4.
Zunächst stellt sich die Frage nach dem Vertrauensschutz in Bezug auf das Schreiben der BPK vom 26. April 2011.
4.1. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens bilden Ausprägungen des in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerten Gebots von Treu und Glauben. Dieses verleiht der rechtssuchenden Person unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Der Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei allein jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, die rechtssuchende Person berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die die rechtssuchende Person aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die bei den Rechtsunterworfenen Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn die rechtssuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 151 II 364 E. 5.1.1 mit Hinweisen; BGE 150 I 1 E. 4.1).
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Schreiben der BPK vom 26. April 2011 enthalte eine ausdrückliche Zusicherung, dass sie Anspruch auf Hinterlassenenleistungen von monatlich Fr. 6'357.65 habe, welche vor und nach dem AHV-Alter der Beschwerdeführerin betraglich unverändert bleibe. Auf diese Zusicherung hätten der Versicherte und die Beschwerdeführerin vertraut, weshalb sie im Rahmen der Scheidungsvereinbarung auf eine spezielle Entschädigungsregel gemäss aArt. 124 ZGB verzichtet hätten und zudem kein Handlungsbedarf bestanden habe, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten von Art. 124a ZGB (per 1. Januar 2017) - gestützt auf Art. 7e Schlusstitel ZGB - beim Zivilgericht eine nachträgliche Rententeilung zu verlangen.
4.2.2. Wie indes die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, hat die BPK in ihrem Schreiben vom 26. April 2011 (wie bereits in jenem vom 13. Oktober 2010) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Hinterlassenenleistungen auf dem Stand des damals gültigen Reglements basiere und unverbindlich sei. Folglich hat sie - anders als die Beschwerdeführerin vorbringt - gerade keine vorbehaltslose und verbindliche Zusicherung hinsichtlich der betraglichen Höhe der Hinterlassenenleistungen abgegeben. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde auch nicht aus folgender Formulierung in besagtem Schreiben ableiten: "Vor und nach dem AHV-Alter bleiben die Rentenleistungen der BPK sowohl für Herrn B.A.________ als auch für allfällige Hinterlassenenleistungen unverändert." Diese Aussage bezieht sich auf den Eintritt des Vorsorgefalls "Alter" bei der (geschiedenen) Ehegattin und nicht auf die hier relevante Frage betreffend den Vorsorgefall "Tod" des Versicherten, weshalb die Beschwerdeführerin daraus in Bezug auf die strittigen Hinterlassenenleistungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.3. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, als sie im Schreiben der BPK vom 26. April 2011 (wie auch in jenem vom 13. Oktober 2010) keine Vertrauensgrundlage erblickte und diesbezüglich einen Vertrauensschutztatbestand verneinte.
5.
Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der gesetzlichen Informationspflicht.
5.1. Zu den Leistungsansprüchen, über welche die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG jährlich zu informieren hat, gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalls (Alter, Invalidität oder Tod). Welches die geeignete Form der Information ist, sagt das Gesetz nicht. Sinn und Zweck der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur "Information der Versicherten" nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut in geeigneter Form erfolgen (BGE 136 V 331 E. 4.2.1). Folge der Verletzung von Art. 86b Abs. 1 BVG ist nicht automatisch Unverbindlichkeit. Vielmehr ist die fehlende Information gleich wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlichen Vertrauensschutzes (vgl. dazu E. 4.1) zu betrachten (BGE 140 V 22 E. 5.4.5; Urteil 9C_339/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.5).
5.2.
5.2.1. Über die streitbetroffene Reglementsänderung informierte die BPK mit Bulletin Nr. 12 vom April 2019 wie folgt:
"Hinterlassenenrente - Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten (Art. 45)
Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht dem Betrag der Ehegattenrente. Mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 26. Februar 2019 entspricht die Rente an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG."
5.2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die BPK sei mit der im BPK Bulletin Nr. 12 publizierten Änderung des Vorsorgereglements hinsichtlich des Rentenbetrags des geschiedenen Ehegatten ihrer Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht hinreichend nachgekommen. Das kantonale Gericht erwog, der Beschwerdeführerin könne zwar insoweit gefolgt werden, als Versicherte, die mit der Materie der beruflichen Vorsorge nicht besonders gewandt sind, die ganze Tragweite der Änderung des Art. 45 des Vorsorgereglements gestützt einzig auf das im BPK Bulletin Nr. 12 Publizierte kaum erfasst haben dürften. Dazu hätten sie aus dem Unterschied zwischen der Formulierung "Betrag der Ehegattenrente" (bisherige Reglung) und "Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG" (neue Regelung) aber ableiten müssen, dass die Höhe des Hinterlassenenrentenanspruchs vom Niveau der überobligatorischen Ehegattenrente auf das Niveau der vom BVG vorgeschriebenen Ehegattenrente herabgesetzt worden sei. Auch sei kein Beispiel zur Erläuterung der Änderung angefügt und sei diese auch anderweitig nicht erklärt worden. So oder anders hätte für den Versicherten nach der Lektüre des besagten Bulletins auf jeden Fall klar sein müssen, dass in Bezug auf die betragliche Höhe der Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten eine - wie auch immer geartete - Änderung eingetreten sei und er hätte bei der BPK nachfragen können, welche Folgen diese Änderung in seinem Fall konkret zeitige. Dass dies unterblieben sei, habe sich die BPK nicht anrechnen zu lassen.
5.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, um der gesetzlichen Informationspflicht von Art. 86b BVG nachzukommen, hätte die BPK konkret allen geschiedenen Altersrentenbezügern, bei welchen keine Teilung der Austrittsleistungen vorgenommen und auch keine Entschädigung zugesprochen worden sei, eine spezielle schriftliche Information - mit Leistungsausweis - zustellen müssen, mit welcher ihnen der Begriff "Ehegattenrente gemäss BVG" resp. den maximalen Betrag der neuen Rente für den geschiedenen Ehegatten erläutert werde. Mit dem einzigen Hinweis "Ehegattenrente gemäss BVG" im BPK Bulletin Nr. 12 werde nicht aufgezeigt, welche weitreichende Auswirkung die Reglementsänderung für die Beschwerdeführerin - nämlich eine Rentenreduktion von über 80 % - habe. Zudem sei der BPK auch vorzuwerfen, dass sie dem BPK Bulletin das neue Reglement nicht beigelegt habe.
5.2.4.
5.2.4.1. Wie oben dargelegt (vgl. E. 5.1) ist Sinn und Zweck der Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG u.a., dass die Versicherten in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Ob sich daraus eine Informationspflicht im konkreten Einzelfall in Bezug auf die Auswirkung einer Reglementsänderung ableiten lässt, erscheint fraglich. Es lässt sich - mit der Vorinstanz - auch der Standpunkt vertreten, dass ein allgemeiner Hinweis auf die geänderte Bestimmung des Vorsorgereglements genügt und es dann Sache der Versicherten ist, bei der auskunftspflichtigen Vorsorgeeinrichtung nachzufragen, sofern sie die Tragweite der Änderung nicht nachvollziehen können (vgl. auch BGE 136 V 331 E. 4.2.2). Diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend geprüft zu werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
5.2.4.2. Unbestrittenermassen wurde die Änderung des Vorsorgereglements im Februar 2019 - d.h. weit über ein Jahr nach Inkrafttreten von Art. 124a ZGB und somit nach Ablauf der Übergangsfrist von Art 7e Schlusstitel ZGB - beschlossen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie - wäre sie im Zeitpunkt der Reglementsänderung umfassender informiert worden - konkret im Hinblick auf ihren Hinterlassenenrentenanspruch unternommen hätte. Vielmehr gibt sie selbst zu bedenken, dass die Information mittels BPK Bulletin Nr. 12 im April 2019 zu spät erfolgt sei, und macht geltend, die BPK wäre "gestützt auf die internen Dossierkenntnisse" verpflichtet gewesen, noch vor Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist über die bevorstehende Änderung des Vorsorgereglements zu informieren. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus der Informationspflicht gemäss Art. 86b BVG eine Verpflichtung ableiten lässt, über eine geplante - noch nicht beschlossene - Änderung eines Vorsorgereglements zu informieren. Im Gegenteil würde eine voreilige Information über letztlich nicht umgesetzte Änderungspläne die Gefahr für Missverständnisse erhöhen. Gerade für in der beruflichen Vorsorge wenig erfahrene Personen wäre es schwierig nachzuvollziehen, welche Regelung nun tatsächlich gilt. Bestand nach dem Gesagten keine Verpflichtung, über die geplante Reglementsänderung zu informieren, braucht auch nicht geprüft zu werden, zu welchem Zeitpunkt die Verwaltungskommission der BPK eine Änderung des Vorsorgereglements erstmals intern diskutiert hatte.
Ergänzend bleibt festzuhalten, dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.2.1 vorne) der Versicherte und die Beschwerdeführerin offenbar über die Einführung von Art. 124a ZGB und die grundsätzliche Möglichkeit einer Anpassung des Scheidungsurteils innert Jahresfrist informiert waren.
5.2.5. Es ist nicht zu verkennen, dass die von der Vorsorgeeinrichtung anerkannte Hinterlassenenrente im Vergleich zur Altersrente des nunmehr verstorbenen - geschiedenen - Ehemannes relativ gering ausfällt; in Anerkennung der dadurch entstehenden Lücken in der Altersvorsorge geschiedener Frauen hat der Gesetzgeber in Art. 124a ZGB ein Systemwechsel vorgenommen (vgl. auch THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl. 2023 N 1 zu Art. 7d/7e SchlT ZGB). Auch wenn die Übergangsfrist von einem Jahr nach Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB zur Abänderung der altrechtlichen Scheidungsurteile als kurz erscheinen mag - insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Anpassungen in Vorsorgereglementen (wie hier) allenfalls erst nach der Änderung der fraglichen Bestimmung des ZGB vorgenommen wurden - handelt es sich hierbei um einen Entscheid des Gesetzgebers, welcher für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 190 BV).
6.
Zusammenfassend lässt sich weder aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gestützt auf Art. 86b BVG ein Anspruch auf eine höhere Hinterlassenenrente ableiten. Ob die BPK tatsächlich Kenntnis vom Scheidungsurteil hatte, was von dieser bestritten wird, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher geprüft zu werden, womit sich Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen. Die Vorinstanz hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stanger