Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_140/2026
Urteil vom 6. März 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Schorno.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grundstückgewinnsteuer des Kantons Bern, Steuerperiode 2018,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2026 (100.2026.4U).
Erwägungen
1.
1.1. Am 2. Dezember 2025 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Bern auf das von der A.________ AG erhobene Rechtsmittel betreffend den Erlass der Grundstückgewinnsteuer 2018 nicht ein, weil dieses verspätet erhoben worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 21. Januar 2026 ab.
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Februar 2026 (Poststempel) beantragen einerseits B.________ persönlich und andererseits A.________ AG (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
2.
2.1. Soweit B.________ in der vorliegenden Sache persönlich Beschwerde erhebt, ist hierauf zum Vornherein nicht einzutreten, da dieser nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren und damit auch nicht im Verfahren vor Bundesgericht ist und auch nicht geltend macht, eine Mitwirkung wäre ihm verwehrt worden (Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 134 V 306 E. 3.3.1).
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird; solche Rügen müssen in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
2.3. Die Vorinstanz erwog, der Steuerrekurskommission sei zuzustimmen, dass sich eine Partei, die eine Rechtsmittelfrist zufolge einer fehlerhaften Berechnung irrtümlich habe verstreichen lassen, nicht mit Erfolg auf die Wiederherstellung der Frist berufen könne. Dies gelte jedenfalls, sofern der Irrtum nicht auf einer unzutreffenden behördlichen Auskunft oder Zusicherung beruhe. Zwar möge das Nichteintreten der Steuerrekurskommission für die Beschwerdeführerin negative wirtschaftliche Auswirkungen haben. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Rechtsmittel nur in der Sache beurteilt werde, wenn es u.a. rechtzeitig erhoben wurde. Dass der Irrtum auf behördliches Verhalten zurückzuführen wäre, mache die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht geltend.
2.4. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin, sie habe irrtümlicherweise die Frist von dreissig Tagen verpasst. Das Nichteintreten der Steuerrekurskommission habe für die Beschwerdeführerin verheerende Folgen. Es sei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Zudem macht sie materielle Ausführungen zur Berechnungsgrundlage der Grundstückgewinnsteuer. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieses Recht verletzt. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Schorno