Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_137/2026
Urteil vom 13. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. Januar 2026 (IV 2025/73).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Februar 2026 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2026,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche rechtlichen Vorschriften (im Sinne von Art. 95 f. BGG) die Vorinstanz wodurch verletzt haben soll (BGE 140 III 115 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 I 26 E. 1.3),
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf das als beweiskräftig anerkannte Gutachten der estimed AG vom 5. Dezember 2023 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer sich auf rein appellatorische Kritik beschränkt, indem er sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. Einschränkungen im Wesentlichen auf vom Gutachten abweichende Einschätzungen verweist, ohne auf die konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid Bezug zu nehmen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben oder in Willkür verfallen sein soll,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist