Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_374/2025
Urteil vom 17. Juni 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 2025 (VV.2025.21/E, VV.2025.44/E).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1976 geborene A.________ meldete sich am 14. Mai 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 15. November 2018 wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nachfolgend: IV-Stelle) das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 28 % ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. April 2019 ab.
A.b. Am 11. November 2021 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und klärte die beruflichen sowie die medizinischen Verhältnisse ab. Namentlich beauftragte sie die estimed AG mit der Erstellung eines polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachtens (Expertise vom 20. November 2023, ergänzende Stellungnahme vom 18. Mai 2024). Zudem veranlasste sie eine berufliche Abklärung bei der B.________ (Schlussbericht vom 12. Juni 2024). Nachdem die Verwaltung mit Vorbescheiden vom 21. Februar 2024 und vom 27. Februar 2025 eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, verfügte sie am 31. Januar 2025 (betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente) und am 5. März 2025 (betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen) wie vorbeschieden.
B.
A.________ gelangte gegen die Verfügungen vom 31. Januar 2025 (Verfahren VV.2025.21/E) und vom 5. März 2025 (Verfahren VV.2025.44/E) an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 vereinigte dieses (nach zwischenzeitlicher Sistierung des Verfahrens VV.2025.21/E) die beiden Verfahren und wies die Beschwerden mit Entscheid vom 28. Mai 2025 ab.
C.
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei der Entscheid vom 28. Mai 2025 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, aufgrund einer neuen gerichtlich angeordneten Begutachtung eine neue Entscheidung zu treffen.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 31. Januar 2025 und am 5. März 2025 verfügte Leistungsabweisung bestätigte. Die Vorinstanz hat die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich diejenigen zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz stellte zur Beantwortung der Frage nach einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf das am 18. Mai 2024 ergänzte Gutachten der estimed AG vom 20. November 2023 ab, dem sie zumindest implizit uneingeschränkte Beweiskraft beimass. Das kantonale Gericht schloss, der Gesundheitszustand habe sich seit der letztmaligen Beurteilung der Leistungsansprüche mit Verfügungen vom 15. November 2018 überwiegend wahrscheinlich nicht verändert.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zunächst vor, sie ignoriere den Umstand, dass er sich seit Oktober 2020 in fachärztlicher Behandlung befinde. Weder der angefochtene Entscheid noch das Gutachten der estimed AG würden weder eine Darstellung der Behandlungsbedürftigkeit seiner Kopfschmerzen noch seiner diesbezüglichen Mitwirkung enthalten. Mit der Annahme seit je her gleich gebliebener Verhältnisse verfalle die Vorinstanz in Willkür. Unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ruft der Beschwerdeführer in Erinnerung, es sei ihm seinerzeit im Entscheid vom 17. April 2019 vorgeworfen worden, sich nicht adäquat behandeln zu lassen. Mittlerweile habe er indessen nach erfolgter ärztlicher Aufklärung in eine Versorgung mittels Infiltrationen eingewilligt. Eine diesbezügliche Darstellung der Geschehnisse sei wichtig mit Blick auf seinen Anspruch, umfassend gehört und abgeklärt zu werden. Die zwischenzeitlich erfolgten Infiltrationen hätten darüber hinaus auch einen diagnostischen Wert, trage der Wirkungseintritt doch dazu bei, die Plausibilität seiner Beschwerden zu beurteilen.
3.1.1. Mit diesen Einwänden lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass das ursprüngliche Leistungsbegehren in den Verfügungen vom 15. November 2018 (bestätigt durch den Entscheid vom 17. April 2019) nicht abgewiesen wurde, weil er sich einer zumutbaren Behandlung entzogen oder widersetzt hätte. Eine damit begründete Leistungsverweigerung (oder Leistungskürzung) im Sinne einer Sanktionierung hätte denn gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG auch einer vorgängigen Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens bedurft. Ebenso wenig wurde die Plausibilität der geklagten Kopfschmerzen in Frage gestellt. Deren fehlende Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurde damals vielmehr mit einer mangelnden Objektivierbarkeit sowie damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Kopfschmerzen insbesondere medikamentös unter Kontrolle zu halten. Verwaltung und Gericht stützten diesen Schluss wesentlich auf die Einschätzung des Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 31. August 2018). Das kantonale Gericht bezeichnete dessen Einschätzung als nachvollziehbar und schloss, diese stünde in Einklang mit der übrigen medizinischen Aktenlage. Freilich wurde im Rahmen dieses Schlusses auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer verschiedene therapeutische Massnahmen kategorisch ablehnte. Dies ändert indessen nichts daran, dass mit der Abweisung des Leistungsbegehrens kein Verhalten des Beschwerdeführers sanktioniert wurde. Anders als dessen Einwände im vorliegenden Verfahren suggerieren, erläuterte die Vorinstanz all dies im nunmehr angefochtenen Entscheid, teilweise unter Wiederholung ganzer Erwägungen aus dem Entscheid vom 17. April 2019. Unabhängig von der Frage der Relevanz dieser Ausführungen für die vorliegende Streitigkeit kann deshalb zum Vornherein keine Rede davon sein, es fehle im angefochtenen Entscheid an einer Darstellung des Sachverhalts betreffend die Behandlungsbedürftigkeit der Kopfschmerzen und die diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdeführers. Im Lichte dessen erübrigen sich auch Weiterungen zu der zumindest implizit geäusserten Anschlussrüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht (als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch der Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann, es habe sich erst "im zeitlichen Ablauf" die Notwendigkeit einer ärztlichen bzw. therapeutischen Behandlung ergeben. Therapieoptionen werden ihm vielmehr seit Jahren angeboten. Der Beschwerdeführer konnte sich indessen, wie er letztlich selber einräumt, erst im Laufe der Zeit zu einer fachärztlichen Behandlungen durchringen. Inwiefern seine (späte) Therapiebereitschaft auf eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands schliessen lassen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substanziiert dargetan. Gegen eine solche Verschlechterung spricht im Übrigen auch, dass der Beschwerdeführer seinerseits einräumt, im Rahmen der fachärztlichen Behandlungen wohl kein durchschlagendes Ergebnis, immerhin aber kleine Erfolge erzielt zu haben.
3.1.2. Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung lässt sich des Weiteren nicht in der von den Gutachtern der estimed AG diagnostizierten Nervus occipitalis-Neuropathie links (ICD-10 G52.8) erblicken. Diesbezüglich gilt es in genereller Weise darauf hinzuweisen, dass allein das Hinzutreten einer Diagnose rechtsprechungsgemäss nicht Revisionsgrund oder hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (Urteil 8C_199/2024 vom 11. Februar 2025 E. 4.1.2 mit Hinweis). Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall die Diagnose einer Nervus occipitalis-Neuropathie zumindest als Verdachtsdiagnose seit je her und namentlich bis zuletzt auch von den behandelnden Ärzten der Klinik D.________ (vgl. Bericht vom 27. Januar 2025) gestellt wird. Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, begründete in der neurologischen Expertise des Gutachtens der estimed AG nachvollziehbar, weshalb er nicht ebenfalls (nur) den Verdacht auf eine Nervus occipitalis-Neuropathie links diagnostizierte. Konkret führte er aus, dass lokale Massnahmen (Botulinumtoxin- und Lidocain-Injektionen) zumindest zu einer gewissen temporären Besserung geführt hätten, was die Diagnosestellung aus seiner Sicht in gewisser Weise unterstütze. Gleichzeitig schloss er, dass die frühere Diagnose eines Kopfschmerzes vom Spannungstyp gegenstandslos geworden sei. Mit Blick auf diese gutachterlichen Erläuterungen kann dem Beschwerdeführer zumindest insoweit beigepflichtet werden, dass die mittlerweile erfolgten Infiltrationen tatsächlich einen diagnostischen Mehrwert haben. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands lässt sich damit indessen nicht begründen.
3.2. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des am 18. Mai 2024 ergänzten polydisziplinären Gutachtens der estimed AG vom 20. November 2023 in mehrfacher Hinsicht in Frage.
3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausführungen im neurologischen Teilgutachten zur Arbeitsfähigkeit entbehrten einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Expertise nicht verwertbar sei. Insbesondere mangle es an einer genügenden Darstellung sowie Berücksichtigung seiner individuellen Einschränkungen und allfälliger Potenziale. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Dr. med. E.________ erfragte in seiner neurologischen Expertise die Leiden des Beschwerdeführers und stellte anlässlich der persönlichen Anamnese unter anderem ein arbeitsbezogenes Beschwerdebild sowie einen detaillierten Tagesablauf dar. Zudem würdigte er die Fähigkeiten, die Ressourcen und die Belastungen des Beschwerdeführers. Nicht gegen den Beweiswert der neurologischen Expertise spricht der Umstand, dass die gutachterlichen Darstellungen - zumindest nach Auffassung des Beschwerdeführers - kurz ausgefallen sind. Abgesehen davon, dass sich die Güte einer medizinischen Expertise ohnehin nicht aus deren Umfang ableiten lässt (zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten vgl. E. 2 hievor), resultiert die Kompaktheit der hier auf dem Prüfstand stehenden neurologischen Expertise primär aus der weitgehend unauffälligen Befunderhebung. Namentlich konnte Dr. med. E.________ weder ermüdungsbedingte Unterbrechungen noch ein Nachlassen der Konzentration beim Beschwerdeführer feststellen.
Die von Dr. med. E.________ gestellte Diagnose einer Nervus occipitalis-Neuropathie links ist denn auch kongruent mit der in der Klinik D.________ gestellten Diagnose (dort lediglich als Verdachtsdiagnose). Der Gutachter führte letztlich nachvollziehbar aus, weshalb aus neurologischer Sicht in angestammter Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer schmerzbedingten Leistungseinschränkung von 30 % und in optimal angepasster Tätigkeit (ruhige und stressarme Umgebung) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Diese Einschätzung überzeugt nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer seinerseits im Rahmen der Begutachtung einräumte, die seiner Auffassung nach im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen hätten sich im Laufe der Jahre insgesamt verbessert, sodass er heute mit diesen leben könne. Eine solche Verbesserung wird auch von den behandelnden Ärzten der Klinik D.________ bestätigt (vgl. Berichte vom 27. September 2023 und vom 27. Januar 2025).
3.2.2. Was der Beschwerdeführer gegen den Beweiswert der psychiatrischen Expertise vorbringt, geht letztlich nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So beschränkt er sich auf Ausführungen dazu, wie erhobene Befunde aus seiner Sicht - und damit aus der Sicht eines medizinischen Laien - zu würdigen gewesen wären und welche Diagnosen gestützt darauf hätten gestellt werden müssen. Derlei genügt nicht.
3.2.3. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf das Gutachten der estimed AG könne deshalb nicht abgestellt werden, weil es in Bezug auf das Vorliegen von Diskrepanzen widersprüchlich sei. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Einwands auf einen ungenügenden Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften beschränkt (vgl. dazu BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 I 478 E. 2.4.2; 147 II 125 E. 10.3; Urteil 9C_678/2021 vom 17. März 2023 E. 3.8, nicht publ. in: BGE 149 II 158), ist keine Widersprüchlichkeit der Expertisen ersichtlich. Im Übrigen verneinten die Gutachter im Rahmen ihrer konsensuellen Beurteilung unauflösbare Widersprüche zwischen den Informationen aus der Aktenlage und den eigenen Verhaltensbeobachtungen. Sie schlossen zwar Verdeutlichungstendenzen in der Beschwerdeschilderung nicht gänzlich aus, räumten aber letztlich - durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers - ausdrücklich ein, solche seien in der neuropsychologischen Symptompräsentation nicht zu erkennen gewesen. Im Einklang damit führten sie aus, es liessen sich keine Zweifel an der Authentizität und der Validität des erhaltenen Testprofils begründen.
3.2.4. Insgesamt erfüllt die Expertise der estimed AG die Anforderungen an die Beweiskraft, woran auch der Bericht der B.________ (Schlussbericht vom 12. Juni 2024) nichts ändert. Abgesehen davon, dass es sich bei der B.________-Abklärung um eine rein somatische Abklärung (mit einem Eintrittsgespräch bei Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin) handelte, wies die Vorinstanz in Bezug auf die dortige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Präsenzzeit von ca. 50 %, Gesamtleistungsfähigkeit klar unter 30 %) zu Recht darauf hin, dass sich eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht alleine mit einer abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse. Vielmehr bedürfe es, so das kantonale Gericht unter Hinweis auf das Urteil 8C_300/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2 weiter, einer veränderten Befundlage. In Bezug auf die Frage nach einer solchen stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Abklärungspersonen der B.________ würden gerade nicht mit einer geänderten Befundlage begründet. Inwiefern diese Feststellung auf einer Bundesrechtsverletzung beruhen soll, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde rechtsgenüglich (vgl. E. 1.2 hievor) dargetan.
3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Beurteilung seiner Leistungsansprüche mit Verfügungen vom 15. November 2018 nicht entscheidrelevant verändert hat und die Abweisung der Beschwerden durch die Vorinstanz daher zu bestätigen ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner