Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_664/2025
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Scherrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau,
Multiplex 1, Langfeldstrasse 53A, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (versicherter Verdienst),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2025 (VV.2025.106/E).
Sachverhalt
A.
Der 1962 geborene A.________ war beim Einzelunternehmen B.________, tätig, dessen Inhaberin seine Ehefrau war. Infolge Auflösung der Einzelfirma (mit Löschung im Handelsregister im März 2024) endete das Arbeitsverhältnis am 29. Februar 2024. A.________ meldete sich am 4. März 2024 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 20. September 2024 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau den versicherten Verdienst auf Fr. 2'767.- fest. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2025 fest.
B.
Die dagegen erhobene Einsprache wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. September 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 10. September 2025 sei ihm ab 1. April 2024 ein Taggeld auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 4'500.- zu leisten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'767.- festgelegten versicherten Verdienst schützte.
2.2. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG).
2.3. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im Individuellen Konto (IK; BGE 131 V 444 E. 1.2; ARV 2007 S. 115, C 267/04 E. 1.2; Urteile 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4; 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.2; 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2). Eine mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe führt regelmässig dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 40 AVIV nicht zuverlässig festlegen lässt, was in letzter Konsequenz auch die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Folge haben kann (SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4, ARV 2008 S. 148, 8C_245/2007 E. 5; Urteile 8C_486/2023 vom 29. November 2023 E. 2.4; 8C_633/2022 vom 20. September 2023 E. 2.2.1).
3.
Die Vorinstanz erwog, im Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2016 sei ein Lohn von monatlich Fr. 4'500.- brutto vereinbart worden. Gemäss den Kontoauszügen des B.________ und denjenigen des Beschwerdeführers sei ihm dieser Verdienst (Fr. 3'936.10 netto) auch effektiv ausbezahlt worden. Dieser korrespondiere zudem mit dem im IK-Auszug vom 20. März 2024 für die Jahre 2021 und 2022 aufgeführten Lohn. Der Beschwerdeführer habe jedoch von seinem Konto Rechnungen des B.________ beglichen. Nach entsprechendem Abzug habe die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst von Fr. 2'766.- bzw. Fr. 2'767.- nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ermittelt. Da der Beschwerdeführer ohne ersichtlichen Grund Rechnungen der Arbeitgeberin bezahlt habe, sodass diese Summe umgehend wieder in das Unternehmen geflossen sei, habe er in diesem Umfang weniger verdient. Weshalb Verbindlichkeiten des B.________ in den privaten Zahlungsverkehr einbezogen worden seien, erkläre sich nicht. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Lebensunterhalt gemeinsam bestreiten würden, begründe sich nicht, weshalb Verbindlichkeiten des Unternehmens in den privaten Zahlungsverkehr einbezogen worden seien. Die daraus entstehenden Intransparenzen gingen zulasten des Beschwerdeführers.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit er unter Hinweis auf den Arbeitsvertrag und die IK-Auszüge eine mangelnde Bestimmbarkeit seines geltend gemachten Lohnes von Fr. 4'500.- bestreitet, dringt er damit nicht durch. Er legt nicht dar, weshalb der von der Vorinstanz nachvollziehbar begründete Abzug von dieser Lohnsumme in der Höhe der für den B.________ beglichenen Rechnungen in willkürlicher Weise erfolgt sein soll. Entgegen seinem Einwand übte die Beschwerdegegnerin damit keine unzulässige Kontrolle über die von seinem Einkommen getätigten Ausgaben aus. Diese (in der Höhe unbestrittenen) Summen waren nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (siehe E. 1 vorne) nicht für den eigenen Bedarf bestimmt, sondern für Verbindlichkeiten des Unternehmens aufgewendet und flossen direkt zurück an dieses.
Damit ist der hieraus gezogene Schluss der Vorinstanz, der Verdienst des Beschwerdeführers habe sich im Ergebnis in diesem Umfang verringert und der tatsächliche Lohnfluss in der geltend gemachten Höhe von Fr. 4'500.- sei im massgebenden Bemessungszeitraum nicht hinreichend nachgewiesen (vgl. E. 3 vorne), weder willkürlich noch sonst wie bundesrechtsverletzend. Daran ändert das letztinstanzlich wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Eheleute würden die Lebensführung gemeinsam bestreiten, ebenso wenig etwas wie der Einwand, er habe seinen Lohn für das wirtschaftliche Fortkommen des Einzelunternehmens seiner Ehefrau eingesetzt. Wie die Vorinstanz willkürfrei aufzeigte, ist an einer gemeinsamen Finanzierung des Lebensunterhalts grundsätzlich nichts einzuwenden und diese tangiert die Bemessung des versicherten Verdienstes insofern nicht. Indem der Beschwerdeführer jedoch von seinem privaten Konto Rechnungen des Unternehmens seiner Ehefrau beglich, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen schliessen, dass sich sein tatsächlich erhaltener Lohn um die Summe der Geschäftsverbindlichkeiten verringert habe. Mit diesem Vorgehen wurden die Geschäfte bzw. die Verbindlichkeiten des Unternehmens seiner Ehefrau und diejenigen des Beschwerdeführers vermischt und der private Zahlungsverkehr nicht eindeutig vom geschäftlichen auseinandergehalten. Gerade in der vorliegenden Konstellation wäre aber solches vorzusehen gewesen, um einen tatsächlichen Lohnfluss hinreichend belegen zu können. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nicht Inhaber des Einzelunternehmens war, sondern seine Ehegattin (vgl. Urteile 8C_472/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2 in fine; 8C_627/2017 vom 26. Januar 2018 E. 5.1). Dass die getätigten Überweisungen für den B.________ zurückzuzahlen gewesen wären, wird im Übrigen nicht geltend gemacht.
Mit dem weiteren Vorbringen, seine Ehefrau habe den gemeinsamen Lebensunterhalt mit einem deutlich höheren Anteil als er finanziert, ist überdies nicht dargelegt oder ersichtlich, inwiefern diese Behauptung für die Festsetzung des tatsächlich erhaltenen Lohnes des Beschwerdeführers in den massgebenden sechs Beitragsmonaten von Relevanz sein könnte. Eine Willkür in der Beweiswürdigung zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Eine Bundesrechtswidrigkeit kann der Vorinstanz insgesamt nicht vorgeworfen werden. Damit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla