Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_535/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2025 (VSBES.2024.143).
Sachverhalt
A.
Die 1993 geborene A.________ meldete sich am 1. Oktober 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn erteilte in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Zudem veranlasste sie ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie (Expertise vom 26. Februar 2023). Gestützt darauf kündigte sie A.________ an, ihr eine vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2022 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen und einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch abzulehnen (Vorbescheid vom 21. März 2023). Nachdem A.________ dagegen hatte Einwände erheben lassen, holte die IV-Stelle - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) - bei den Gutachtern ergänzende Stellungnahmen vom 28. September und 12. Oktober 2023 ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2024 im Sinne des Vorbescheids.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien das Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2025 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2024 aufzuheben und es sei letztere zu verpflichten, ihr eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädie, Gynäkologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die Vorinstanz, die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. April 2022 verneint hat.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) richtig wiedergegeben. Zutreffend dargelegt hat es ferner die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Das Versicherungsgericht mass dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2023 und dem neuropsychologischen Gutachten des lic. phil. C.________ und des Prof. Dr. rer. nat. D.________ vom 11. November 2022 sowie der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 26. Februar 2023 und den ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 28. September 2023 und 12. Oktober 2023 Beweiswert bei. Danach leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) mit/bei leichter neuropsychologischer Störung mit mittelgradigen attentionalen und exekutiven Beeinträchtigungen. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens stellte die Vorinstanz fest, seit Beginn der Erkrankung der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 bis Ende 2021 habe medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Spätestens seit Januar 2022 sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnessinstruktorin zu 50 % zumutbar. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne zu hohen Kundenkontakt, mit der Möglichkeit sich zurückzuziehen, mit vorwiegend klar strukturierten Aufgaben und ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration sowie Kreativität voraussetzten, bestehe ebenfalls spätestens seit Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
3.2. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen bestätigte die Vorinstanz den von der IV-Stelle berechneten Invaliditätsgrad von 100 % im Zeitraum vom 12. Mai 2020 bis Ende 2021. Für die Zeit ab Januar 2022 führte sie einen Einkommensvergleich durch. Dabei ging sie - entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 16. Mai 2024 - seitens des hypothetischen Verdienstes ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) wie auch seitens des hypothetischen Verdienstes mit Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) von denselben Tabellenwerten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik aus (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % resultierte ein Invaliditätsgrad von 37 %. Dementsprechend bestätigte das kantonale Gericht die Befristung des Rentenanspruchs per Ende März 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt an mehreren Stellen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz auf verschiedene Vorbringen betreffend den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens nicht eingegangen sei. Dabei geht es in erster Linie nicht um Gehörsrügen, sondern um Willkürrügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, worauf im Folgenden eingegangen wird. Im Übrigen legte die Vorinstanz hinreichend dar, weshalb es das Gutachten als beweiskräftig erachtete. Eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu: BGE 149 V 156 E. 6.1; 148 III 30 E. 3.1; 141 III 28 E. 3.2.4) ist demnach zu verneinen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens und rügt dabei eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.
4.2.1. Soweit sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in einer wortwörtlichen Wiedergabe des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen erschöpft, ist darauf nicht einzugehen, muss doch in der Beschwerdeschrift auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt werden, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 V 161 E. 5.2; Urteil 9C_525/2025 vom 26. Oktober 2025 E. 3.4).
4.2.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die von den Gutachtern eingeholten ergänzenden Stellungnahmen hätten dazu gedient, ihre frühere Expertise auf ihre Beweistauglichkeit zu überprüfen und zu rechtfertigen. Dies sei nach der Rechtsprechung unzulässig, weshalb die Stellungnahmen aus den Akten hätten gewiesen werden müssen. Das Versicherungsgericht hielt dem entgegen, einem Sachverständigen dürfe aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen. Vorliegend hätten sich die Experten auf Aufforderung der IV-Stelle hin mit den vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden befasst, was im Lichte der Rechtsprechung nicht zu beanstanden sei.
Inwiefern diese Beurteilung Bundesrecht verletzen soll, ist nicht erkennbar. Es geht vorliegend nicht um eine Konstellation, in der ein Gutachter seine Expertise aus einem früheren Verfahren zu überprüfen hatte und sich deshalb die Frage der Befangenheit infolge Vorbefassung stellt (vgl. dazu Urteil 9C_273/2009 vom 14. September 2009 E. 3.4). Vielmehr waren die Gutachter gehalten, ihre Expertisen in einzelnen Punkten zu erläutern und sich mit der Kritik des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Dabei diente das bereits erstattete Gutachten als Ausgangspunkt der Ausführungen. Die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme lag im Ermessen der IV-Stelle und verletzt nach der von der Beschwerdeführerin selber herangezogenen Rechtsprechung kein Bundesrecht (vgl. E. 3.1 und 3.2 des zitierten Urteils; vgl. zudem Urteil 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.2).
4.2.3. Es mag sodann zwar sein, dass sich der psychiatrische Gutachter mit der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen hätte begnügen können. Dass er darüber hinaus zu sämtlichen (medizinischen) Einwänden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren Stellung nahm und dabei darauf hinwies, bei einer Begutachtung werde eine kritische Haltung erwartet, lässt ihn jedoch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als befangen erscheinen. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass er sich angesichts der erheblichen Kritik an seinem Gutachten veranlasst sah, diese Einwände umfassend zu entkräften. Aus seiner Stellungnahme ergibt sich zwar, dass er der vorgebrachten Kritik ablehnend gegenüberstand. So führte er etwa aus, es liege nicht in der Kompetenz eines Rechtsanwalts, medizinische Sachverhalte zu beurteilen, sofern dieser nicht über eine entsprechende fachliche Ausbildung verfüge. Und es verwundere nicht, dass der Rechtsvertreter lediglich Beurteilungen als adäquat bezeichne, die im Sinne seiner Mandantin ausfielen und anderen Argumenten offensichtlich nicht zugänglich sei. Diese Wortwahl erscheint jedoch vor dem Hintergrund verständlich, dass ihm seitens des Rechtsvertreters unter anderem vorgeworfen wurde, das Gutachten sei qualifiziert widersprüchlich zu den Akten und verkenne die Gesundheitsproblematik der Beschwerdeführerin im Kern. Es mache den Anschein, dass der Gutachter Inkonsistenzen bemühen wolle, um zu Gunsten der IV-Stelle eine trotz ausgeprägter psychischer Störung möglichst hohe Arbeitsfähigkeit attestieren zu können. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachter in den Akten belassen hat.
4.2.4. Wie die Vorinstanz weiter richtig erkannte, ging Dr. med. B.________ bereits in seinem Teilgutachten vom 26. Februar 2023 auf die Expertise des vom Krankentaggeldversicherer beauftragten Gutachters Dr. med. E.________ vom 4. Februar 2020 ein. Er begründete nachvollziehbar, dass die von letzterem (und von behandelnden Ärzten) gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht bestätigt werden könne. So seien die Kardinalsymptome (Interessenverlust, anhaltend gedrückte Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit) gegenwärtig nicht gegeben. Zudem berücksichtigte Dr. med. B.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz das erwähnte Vorgutachten auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf, indem er die von Dr. med. E.________ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit rückblickend nicht in Frage stellte. Ferner wies Dr. med. B.________ gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 zu Recht darauf hin, dass die Untersuchung bei Dr. med. E.________ am 21. Januar 2020 und damit fast zwei Jahre (richtig: fast drei Jahre) vor der Begutachtung durch Dr. med. B.________ am 2. November und 13. Dezember 2022 stattfand. Eine Veränderung der Befundlage in dieser Zeitspanne erscheint nicht aussergewöhnlich. Dies gilt umso mehr, als im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. E.________ noch ein Konsum von psychotropen Substanzen bestand, der gemäss Dr. med. B.________ das klinische Bild einer affektiven Störung imitieren kann, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ebenfalls Bezug nahm. Demgegenüber war das Drogen-Screening im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. med. B.________ negativ. Im Übrigen diagnostizierte auch die behandelnde Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 10. Januar 2022 keine depressive Störung. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 zum psychiatrischen Gutachten stellte sie dann zwar die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Gleichzeitig hielt sie aber fest, die Depression sei nicht relevant für die Arbeitsunfähigkeit. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung. Wie die Vorinstanz weiter ausführt, hielt der RAD diesbezüglich fest, Dr. med. F.________ beurteile die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (maximal 40%ige Arbeitsfähigkeit) zwar anders als der Gutachter. Sie stütze sich dabei aber im Wesentlichen auf die Angaben der Beschwerdeführerin. Gestützt auf diese RAD-Beurteilung vom 22. Dezember 2023 schloss die Vorinstanz willkürfrei, die Beurteilung der Dr. med. F.________ vermöge den Beweiswert des psychiatrischen Gutachters nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als die behandelnde Ärztin in ihrer Stellungnahme keine Mängel des Gutachtens zu benennen vermochte.
4.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin einen Widerspruch darin erblickt, dass das psychiatrische Gutachten die ADHS einmal als "mindestens mittelgradig" und einmal lediglich als "mittelgradig" bezeichnet, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein Mangel, der die Beweiskraft des Gutachtens entscheidend in Frage stellen würde, liegt darin jedenfalls nicht.
4.2.6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der psychiatrische Gutachter habe ihre Schlafstörungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz diesen Mangel durch eine eigene medizinische Interpretation zu beheben versuche.
Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, Dr. med. B.________ habe den Einwand der ungenügenden Beachtung der Schlafstörungen im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme entkräftet. Danach habe die Beschwerdeführerin angegeben, schon immer Ein- und Durchschlafstörungen gehabt zu haben. Sie trinke und kiffe heute nicht mehr und ihr Schlaf bessere sich. Ergänzend zu diesen gutachterlichen Ausführungen stellte die Vorinstanz fest, die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter geschilderten Schlafprobleme erschienen im Vergleich zu den anamnestisch berichteten früheren Schlafstörungen mit lediglich vier Stunden Schlaf pro Nacht vergleichsweise gering. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angegeben, sie gehe zwischen 22:00 und 22:30 Uhr zu Bett, könne aber nicht einschlafen. Auch das Durchschlafen gehe nicht gut, sie stehe immer wieder auf und gehe zur Toilette. Im Durchschnitt wache sie zwei- bis dreimal in der Nacht auf; manchmal könne sie nicht wieder einschlafen, manchmal schon. Sie sei den Tag über immer müde, obwohl sie eigentlich viel schlafe. Die Vorinstanz verneinte aufgrund dieser Angaben einen weiteren Abklärungsbedarf. Darin kann entgegen der Beschwerdeführerin keine Willkür erblickt werden. So konnte weder im Rahmen der psychiatrischen noch bei der neuropsychologischen Untersuchung eine erhöhte Ermüdbarkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchung nach einem langen Anfahrtsweg an einem Tag über 4,5 Stunden ohne wesentlichen Leistungsabfall und grössere Pausen (ausser der einstündigen Mittagspause) habe absolvieren können. Dr. med. B.________ hielt ausserdem fest, die Beschwerdeführerin halte sich ausweislich der Akten nicht an die aus der schlafmedizinischen Abklärung hervorgegangenen Empfehlungen betreffend Bettzeiten, und eine medikamentöse Behandlung der Schlafstörungen habe im Gutachtenszeitpunkt ebenfalls nicht stattgefunden.
Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schlafstörungen wurden demnach in die Beurteilung der Gutachter einbezogen, wie dies die Vorinstanz willkürfrei feststellte.
4.2.7. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der psychiatrische Gutachter habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich ihr Gesundheitszustand ab Januar 2022 verbessert haben soll.
Dieser Einwand ist berechtigt. So hielt Dr. med. B.________ zum Verlauf der Arbeits (un) fähigkeit in seinem Teilgutachten fest, seit Beginn der Erkrankung im Jahr 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Spätestens seit Januar 2022 sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % resp. in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig bei vollem Rendement. Weshalb es zu jenem Zeitpunkt zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands kam, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Der RAD hielt dementsprechend in seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 fest, er könne dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zunächst folgen: Ab 12. Mai 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dass es im Verlauf zu einer Verbesserung des Zustands unter der stattfindenden Psychotherapie gekommen sei, leuchte ein. Warum jedoch genau im Januar 2022 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehen soll, sei nicht nachvollziehbar. Daraufhin bat die IV-Stelle den psychiatrischen Gutachter um Klärung der Frage, weshalb ab Januar 2022 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei. Dr. med. B.________ verwies in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 auf sein Gutachten und wiederholte im Wesentlichen seine dortigen Ausführungen, ohne aber in Bezug auf den Zeitpunkt der Verbesserung für Klarheit zu sorgen. Die Vorinstanz störte sich nicht daran und hielt fest, im Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________ vom 10. Januar 2022 werde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode - anders als noch im Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2020 - nicht mehr gestellt. Damit lasse sich begründen, weshalb der Gutachter ab Januar 2022 von einer gesundheitlichen Verbesserung ausgegangen sei. Wie die Beschwerdeführerin aber zu Recht vorbringt, ist aus dem Bericht der Dr. med. F.________ vom 10. Januar 2022 (letzte ärztliche Kontrolle am 16. Dezember 2021) keine gesundheitliche Verbesserung erkennbar. Vielmehr berichtete sie von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge der Belastung während der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Ausserdem erachtete sie die depressive Störung ohnehin nicht als relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sich aus ihrer späteren Stellungnahme ergibt (vgl. E. 4.2.4 hiervor). Die vorinstanzliche Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustands ab Januar 2022 erweist sich vor diesem Hintergrund als unhaltbar, weshalb das Bundesgericht daran nicht gebunden ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
Nicht offensichtlich unrichtig ist indessen die vorinstanzliche Feststellung, wonach es im zeitlichen Verlauf zu einer gesundheitlichen Verbesserung gekommen ist. So berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, es gehe ihr schrittweise etwas besser. Sie habe sich auch über berufliche Perspektiven Gedanken gemacht. Sie trinke und kiffe heute nicht mehr und ihr Schlaf bessere sich. Seit einem Jahr meditiere sie, was ihre Selbstregulation fördere. Von Juli bis September 2022 ging sie stundenweise dreimal pro Woche einer saisonalen Beschäftigung in einem Bootszubehörladen nach und Ende 2022 begann sie eine Schulung zur Genesungsbegleitung beim Schweizerischen Roten Kreuz. Dr. med. B.________ konnte im Rahmen beider Untersuchungstermine bis auf psychomtorische Unruhe, Logorrhoe und Weitschweifigkeit keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten objektivieren. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, (erst) ab dem Zeitpunkt der zweiten Exploration durch Dr. med. B.________ im Dezember 2022 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.2.8. Was die Beschwerdeführerin ferner gegen die Beweiskraft des neuropsychologischen Teilgutachtens vorbringt, verfängt ebenfalls nicht. Soweit sie geltend macht, die Gutachter hätten ihren Auftrag nicht erfüllt, indem sie in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das psychiatrische Gutachten verwiesen hätten, übersieht sie, dass die neuropsychologische Abklärung gemäss Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt. Es bleibt Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil 8C_28/2025 vom 7. Juli 2025 E. 7.3 mit Hinweisen).
4.3. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen in neurologischer, rheumatologischer und gynäkologischer Hinsicht das Willkürverbot verletzt.
4.4. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundeserecht, indem sie im Grundsatz auf das bidisziplinäre Gutachten vom 26. Februar 2023 abstellte. Unhaltbar ist hingegen die Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung bereits im Januar 2022. Von einer solchen ist vielmehr erst ab Dezember 2022 auszugehen. Mithin ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung dahingehend zu korrigieren, dass bis Ende November 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestand. Ab Dezember 2022 war die bisherige Tätigkeit zu 50 % und eine optimal angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar.
5.
Umstritten ist des Weiteren die Bemessung des Invaliditätsgrades.
5.1. Seitens des Valideneinkommens hielt das Versicherungsgericht fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktorin aus gesundheitlichen Gründen verloren habe. Diese Tätigkeit habe sie in einem 60 %-Pensum ausgeübt, wobei sich anhand der Akten nicht verifizieren lasse, ob sie aus gesundheitlichen Gründen lediglich in einem Teilzeitpensum gearbeitet habe. Gemäss "Fragebogen Arbeitgeber" hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Fr. 34'800.- verdient und aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) ergäben sich in den Jahren 2018 bis 2020 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 10'000.- (2018) resp. Fr. 24'000.- (2019-2020). Auch diese Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin mittlerweile aufgeben müssen. Da sich in Bezug auf die selbstständige Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die kommenden Jahre kaum eine verlässliche Einkommenshöhe festlegen lasse, habe die IV-Stelle für die Berechnung des Valideneinkommens zu Recht Tabellenlöhne beigezogen. Dabei sei nicht zu beanstanden, dass sie auf das Kompetenzniveau 1 anstatt 2 abgestellt habe, obwohl die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene KV-Ausbildung verfüge. Sie habe nämlich gemäss IK-Auszug nie mehr als Fr. 52'000.- pro Jahr verdient. Die Vorinstanz erachtete deshalb das von der IV-Stelle berechnete Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'493.- per 2022 als rechtens.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % als Fitnessinstruktorin angestellt gewesen. Sie begründet dies damit, dass sie seit der Kindheit unter gesundheitlichen Beschwerden leide und nie auf dem Arbeitsmarkt richtig habe Fuss fassen können. Damit vermag sie indessen keine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen, zumal gemäss deren verbindlicher Feststellung die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 erkrankte. Soweit sie das Valideneinkommen anhand des im Rahmen der Teilzeitanstellung erzielten Verdienstes, hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum, festgesetzt haben will, kann ihr daher nicht gefolgt werden.
5.3. Hingegen weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass für die Bestimmung des Valideneinkommens nach der Rechtsprechung in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz wurde in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung verankert. Nur wenn das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig im Sinne von Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV wäre. Mithin ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht. Dies kann sowohl durch eine einzelne Tätigkeit alleine als auch durch mehrere Erwerbstätigkeiten zusammen erreicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die versicherte Person eine unselbständige Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht des BSV [nach Vernehmlassung], Erläuterungen zu Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV und Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.4. Im hier zu beurteilenden Fall war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem 60 %-Pensum angestellt. Dabei erzielte sie gemäss IK-Auszug in den Jahren 2015 bis 2018 Einkommen von Fr. 40'509.- (2015), Fr. 43'779.- (2016), Fr. 38'450.- (2017) und Fr. 35'672.- (2018). Aufgrund dieser Schwankungen rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt dieser Jahre abzustellen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 IVV). Folglich ist von einem im Gesundheitsfall erzielten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 39'602.- pro Jahr auszugehen.
Hinzu kommt das Einkommen, das die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt hätte. Diesbezüglich ergibt sich aus dem IK-Auszug, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 während fünf Monaten Fr. 10'000.- und in den Jahren 2019 und 2020 jeweils Fr. 24'000.- erzielte. Aufgrund dieser Konstanz ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass letztere auch in Zukunft ein monatliches Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 2'000.- resp. von Fr. 24'000.- pro Jahr erzielt hätte.
Aus der Addition der beiden Verdienste aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 63'602.-. Dieses Einkommen liegt im Bereich des Einkommens, wie es anhand von statistischen Werten unter Berücksichtigung des Kompetenzniveaus 2 zu ermitteln wäre (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 2: Fr. 5'147.- x 12 : 40 x 41,7 = Fr. 64'389.-). Wäre das Valideneinkommen vorliegend nämlich gestützt auf statistische Werte zu bestimmen, ginge es jedenfalls nicht an, bei abgeschlossener KV-Ausbildung auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Dass die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz richtig festhält - gemäss IK-Auszug nie mehr als Fr. 52'000.- verdient hat, ist insoweit nicht massgebend, als die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 60 %-Pensum angestellt war und unbestritten ist, dass sie als Gesunde zu 100 % erwerbstätig wäre. Insoweit überzeugt die vorinstanzliche Plausibilisierung anhand des IK-Auszugs nicht.
5.5. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf statistische Werte und ausgehend vom Kompetenzniveau 1 berechnete. Das Valideneinkommen ist für das Jahr 2022 auf Fr. 63'602.- festzusetzen.
5.6. Seitens des Invalideneinkommens ist einzig die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn streitig. Während die Vorinstanz aufgrund des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils einen Abzug von 10 % gewährte, beantragt die Beschwerdeführerin einen Abzug von 25 %. Sie begründet dies damit, dass das Zumutbarkeitsprofil erheblich eingeschränkt sei. Sie vermag indessen nicht aufzuzeigen, welche Aspekte die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen haben soll. Es sei daran erinnert, dass die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung durch das Bundesgericht korrigierbar ist (Urteil 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 mit Hinweis auf BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Davon kann hier nicht die Rede sein. Damit hat es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'709.50 (Fr. 37'455.- x 0,9) sein Bewenden.
5.7. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt ab Dezember 2022 einen Invaliditätsgrad von 47 %. Dieser berechtigt zu einer Invalidenrente von 42,5 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG), wobei die Änderung des Anspruchs ab 1. März 2023 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Ein Revisionsgrund ist nach dem Gesagten zu bejahen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als dass die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2020 bis 28. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze und ab 1. März 2023 auf 42,5 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
7.
7.1. Die Parteien haben die Gerichtskosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente der Invalidenversicherung insoweit unterlegen, als ihr ab 1. März 2023 lediglich eine Invalidenrente von 42,5 % einer ganzen Rente zusteht. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden. Der Beschwerdeführerin ist ferner, da anwaltlich vertreten, eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
7.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2025 und die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. Mai 2024 werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai 2020 bis zum 28. Februar 2023 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. März 2023 auf 42,5 % einer ganzen Invalidenrente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 400.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest