Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_527/2025
Urteil vom 9. Juni 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Juli 2025 (5V 24 134).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1984, erlitt am 23. Januar 2009 einen Verkehrsunfall mit Schädelhirntrauma Grad I, Bandläsionen am rechten Knie sowie einer Distorsion am linken oberen Sprunggelenk. Am 9. November 2009 (Posteingang) meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen an den oberen und unteren Extremitäten für den Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 23. August 2012 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 33 %. Das (damalige) Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. Februar 2013 ab mit der Begründung, es sei kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen.
A.b. Am 13. September 2019 (Posteingang) meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine schwere Depression und verschiedene psychische und körperliche Beschwerden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2020 stellte ihr die IV-Stelle in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht auf das Leistungsgesuch einzutreten. Auf Einwand der Versicherten hin und nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) trat die IV-Stelle auf das Gesuch ein, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und nahm verschiedene Integrationsmassnahmen vor in Form von Belastbarkeits- und Aufbautrainings sowie Arbeitstrainings - insbesondere Praktika im ersten Arbeitsmarkt - mit persönlichem Coaching. Ab 1. Mai 2023 konnte ein Arbeitsversuch bei der Stadt U.________ durchgeführt werden. Daraufhin trat A.________ dort ab 1. November 2023 eine auf drei Monate befristete Anstellung an. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden am 5. Dezember 2023 abgeschlossen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. März 2024 den Anspruch von A.________ auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % ab 1. November 2023 bzw. 30 % ab 1. Januar 2024.
B.
Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Juli 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihr eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.
2.2. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Nebst der Anwendung der seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des ATSG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705) betrifft dies insbesondere die Ausführungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2), zum Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) sowie zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 126 V 353 E. 5b). Darauf wird verwiesen.
2.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum beziehen sich grundsätzlich auf Tatfragen, welche das Bundesgericht nur mit eingeschränkter Kognition prüft (BGE 132 V 393 E. 3.2). Gleiches gilt für die konkrete und die antizipierende Beweiswürdigung (BGE 146 V 139 E. 2.2; 144 V 111 E. 3). Demgegenüber betreffen die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln frei überprüfbare Rechtsfragen (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen). Die korrekte Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS), namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Kompetenz- bzw. Anforderungsniveau), ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird. Das für die Wahl einer bestimmten LSE-Tabelle entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen fällt hingegen in den Bereich der Sachverhaltserhebung. Ebenfalls Tatfragen beschlägt der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgebenden LSE-Tabelle (BGE 148 V 174 E. 6.5 mit Hinweis).
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Einschätzung der RAD-Ärztin, Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2023. Die Versicherungsmedizinerin ging von einer deutlichen Stabilisierung der gesundheitlichen Situation aus. Aus dem Eingliederungsverlauf seien die sehr guten Ressourcen der Versicherten ersichtlich, das private Aktivitätslevel sei hoch und das Arbeitspensum habe auf 70 % gesteigert werden können. Aufgrund der Rückmeldungen der Arbeitgeber sei dieses Pensum überwiegend wahrscheinlich auch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten. Kurzfristige Beschwerden seien im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren oder Bagatellerkrankungen gestanden. Die Depression sei aufgrund der medizinischen Akten und Rückmeldungen während der beruflichen Eingliederung als remittiert zu betrachten. Über traumatypische Symptome sei nicht berichtet worden. Die allgemeine Belastbarkeit der Versicherten sei jedoch weiterhin eingeschränkt und sie brauche mehr Zeit, um ihre psychische Stabilität aufrechtzuerhalten. Nach der Einarbeitung an einer entsprechenden Stelle sei medizinisch-theoretisch von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der vorgesehene Aufbau des Pensums auf 80 % sei wegen der zeitlichen Inanspruchnahme der Therapie und privaten Angelegenheiten nicht durchgeführt worden. Die Therapiereduktion werde angestrebt und könne bei stabilem Gesundheitszustand auch aus medizinischer Sicht erfolgen. Daher sei prognostisch ein 80-%-Pensum bei voller Leistung überwiegend wahrscheinlich zumutbar. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt die RAD-Ärztin im Wesentlichen fest, dass emotional fordernde Tätigkeiten mit intensiven Personenkontakten und erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähigkeit sowie mit Nacht- und Schichtarbeit nicht ausgeübt werden sollten. Optimal sei eine gleichmässig über den Tag verteilte Stressbelastung und eine möglichst selbstständig ausübbare Tätigkeit; Verantwortung (und Anteile therapeutischer Arbeit) und emotional belastende Situationen seien nicht angepasst.
3.1.2. Nach ausführlicher Würdigung der medizinischen Akten und Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin sprach das kantonale Gericht der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.________ Beweiskraft zu. Dabei erwog es im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit dieser RAD-Beurteilung in relevanter Weise verändert hätte. Auch vermöchten die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der Einschätzung der Dr. med. B.________ zu wecken. Dass diese Ärztin unter Vorbehalt einer Einarbeitungszeit und Beachtung des Zumutbarkeitsprofils eine 80%ige Arbeitsfähigkeit prognostiziert habe, erscheine sodann vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung aufgrund der Eingliederungsbemühungen, dem privaten Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin und dem weiteren, aktenkundigen Verlauf als nachvollziehbar.
3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Entgegen ihrer Behauptung hat die Vorinstanz zum einen insbesondere die Ergebnisse des im Herbst 2023 zu Ende gegangenen Arbeitsversuchs mitberücksichtigt, in dessen Folge es sich die Beschwerdeführerin selbst zumutete, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 70 % bis 80 % stabil zu bleiben, und eine befristete Anstellung in einem 80-%-Pensum gefunden hatte. Abgesehen davon benennt die Beschwerdeführerin die Hinweise nicht, die angeblich gegen die Erreichung der Eingliederungsziele sprechen würden. Mit der Vorinstanz ist zum andern festzuhalten, dass auch ein Skiunfall vom 2. Januar 2023 mit Prellung und Kreuzbandriss, für welchen die Beschwerdeführerin Leistungen der Unfallversicherung erhielt, keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Eingliederungsmassnahmen zeitigte. Weitere Abklärungen erübrigten sich vor diesem Hintergrund, und die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
4.
4.1. In erwerblicher Hinsicht ist einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz das Valideneinkommen zutreffend festgelegt hat. Dabei gehen die Parteien übereinstimmend von der Verwendung der Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) für qualifizierte Berufsleute mit Fachhochschulabschluss gemäss LSE 2022 aus. Strittig ist namentlich die berufliche Stellung. Die Beschwerdeführerin erachtet es als nicht korrekt, dass die Vorinstanz die Werte der Stufe 4 (anstelle von Stufe 3) angewendet hat.
4.2.
4.2.1. Das Valideneinkommen ist so konkret wie möglich zu bestimmen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Für dessen Ermittlung ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung im angestammten Bereich erzielten, allenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3; 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom BFS herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_214/2023 und 8C_273/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1, in SVR 2024 UV Nr. 25 S. 100). Zu verwenden sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte (Art. 25 Abs. 3 Satz 3 IVV).
4.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist - auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) - die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer trotz Invalidität erlangten besonderen beruflichen Qualifizierung Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2; 96 V 29; Urteile 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2; 8C_550/2009 vom 12. November 2009 E. 4.2, in SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteile 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2 mit Hinweisen; U 340/04 in RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315).
4.3. Nach den Erläuterungen zum Fragebogen der LSE, auf die die Vorinstanz verwies (abrufbar auf https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erhebungen/lse.html), beinhaltet das untere Kader gemäss Stufe 3 die ausführungsorientierte Leitung eines Teilbereichs und qualifizierte Stabsfunktionen (Verantwortung für die Realisierung von Aufträgen im eigenen Tätigkeitsbereich, Beteiligung an Planung und Organisation). Die Stufe 4 (unterstes Kader) erfasst die Verantwortlichkeit für die Ausführung der Arbeiten im Sinn der Überwachung von Arbeiten gemäss genauer Anleitung (Beaufsichtigen laufender Arbeiten, fallweise Beteiligung an Planung und Organisation). Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin vermöge keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine der Stufe 3 entsprechende Tätigkeit ausgeübt hätte. Auch beim Abschluss einer Fach- oder universitären Hochschule werde nicht automatisch eine Kaderfunktion belegt, was bereits die entsprechende Stufe "ohne Kaderfunktion" in der Tabelle T11 zeige. Selbst ein universitärer Hochschulabschluss bei ausgezeichneten akademischen Qualifikationen mit hervorragenden kommunikativen Fähigkeiten rechtfertige es noch nicht, ohne konkrete Anhaltspunkte von der Stufe 3 auszugehen (vgl. Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 6, in SVR 2025 UV Nr. 25 S. 88). Immerhin habe die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor ihrem Studium bereits erste Berufserfahrung - auch im Bereich der Sozialen Arbeit, in welchem sie über einen Fachhochschulabschluss verfüge - sammeln können, weshalb die Verwendung der Stufe 4 (unterstes Kader) nicht zu beanstanden sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rückmeldung ihres Praktikumsleiters bei der Stadt U.________, der ihr attestiert hatte, sie habe die ihr übertragenen administrativen Arbeiten mit hoher Fachkompetenz, sehr guter Arbeitsqualität und Effizienz ausgeführt, arbeite sorgfältig und gewissenhaft und habe grosses Potential. Denn damit habe er sich auf die Leistung bezogen, die die Beschwerdeführerin im administrativen Bereich und im Rahmen des Arbeitsversuchs an den Tag gelegt hatte. Für die hier interessierende Frage ihrer beruflichen Entwicklung im Gesundheitsfall, insbesondere im Bereich der Sozialen Arbeit, lasse sich daraus nichts ableiten.
4.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Zeitpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung hätten sehr wohl konkrete Anhaltspunkte für einen beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall bestanden. Vor dem Unfall habe sie die Wirtschaftsmittelschule abgeschlossen und bei der Organisation C.________ im sozialen Bereich gearbeitet. Ihr Fachhochschulstudium habe sie auch während der Arbeitsunfähigkeit und nach Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin weitergeführt und 2021 den Bachelor of Science FHZ in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Sozialarbeit erworben. Im Zeitpunkt der Rentenverfügung sei sie 40 Jahre alt gewesen. Bei ihrem Werdegang mit hoher Motivation in der Ausbildung und Zukunftsvorstellungen in ihrem Traumberuf (Sozialarbeiterin) sei somit erstellt, dass sie ohne Gesundheitsschaden mittlerweile langjährige Erfahrung in ihrem Beruf aufweisen könnte und deshalb als Führungskraft im Sinn der Stufe 3 Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidungsfindung ausüben würde, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen.
4.5. Mit diesen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Einschätzung jedoch nicht zu widerlegen. Auch wenn ihr Werdegang von einer grossen Zielstrebigkeit und Motivation zeugt, gelingt es ihr letztlich nicht rechtsgenüglich darzutun, dass sie nach Abschluss der Fachhochschul-Ausbildung (Bachelor of Science FHZ in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Sozialarbeit) im Zeitpunkt des Rentenbeginns (am 1. November 2023, gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz) eine Funktion ausgeübt hätte, die der Stufe 3 (unteres Kader) gemäss Tabelle T11 entspräche. Unter Berücksichtigung des Bachelor-Abschlusses (eine andere - höhere - Qualifikation machte die Beschwerdeführerin weder geltend noch ergeben sich aus den Akten entsprechende konkrete Anhaltspunkte) entbehrt auch der (sinngemässe) Vorwurf der Grundlage, es würde ihr eine unterdurchschnittliche Validenkarriere unterstellt. Zudem trug das kantonale Gericht den von der Beschwerdeführerin genannten Umständen (wie erwähnt) durchaus Rechnung, indem es angesichts ihrer im sozialen Bereich erworbenen Berufserfahrung und der Ausbildung als Sozialarbeiterin die Wahl der Stufe 4 bestätigte, welche auch qualifizierte Stabsfunktionen (Verantwortung für die Realisierung von Aufträgen im eigenen Tätigkeitsbereich, Beteiligung an Planung und Organisation) umfasst. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart