Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_510/2025
Urteil vom 19. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Widerruf einer Niederlassungsbewilligung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. April 2025 (EL.2024.10).
Sachverhalt
A.
A.a. Das Migrationsamt Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) widerrief mit Verfügung vom 17. Januar 2020 die Niederlassungsbewilligung des 1960 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine dreimonatige Frist zur Ausreise bis zum 17. April 2020. Der Widerruf und die Wegweisung wurden vom Bundesgericht mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 letztinstanzlich bestätigt, worauf das Migrationsamt A.________ mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 eine später bis zum 28. Februar 2023 erstreckte dreimonatige Ausreisefrist setzte. Das Bundesgericht schützte dieses Vorgehen nicht (Urteil 2C_267/2023 vom 13. Juni 2023).
A.b. Nachdem die Ausgleichskasse Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 eine um zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen hatte, setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt diesem eine neue Frist, die Schweiz spätestens bis zum 9. März 2024 zu verlassen. Dem von A.________ dagegen beschrittenen Rechtsmittelweg blieb der Erfolg verwehrt (Nichteintreten des Bundesgerichts mit Urteil 2C_169/2024 vom 4. Juni 2024 auf die gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Februar 2024 erhobene Beschwerde).
A.c. Das für Ergänzungsleistungen und Beihilfen zuständige Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt verweigerte A.________ mit Verfügung vom 9. September 2024 die Ausrichtung von Leistungen. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. November 2024 fest. Gleichentags wurde A.________ aus der Schweiz ausgeschafft.
B.
Die gegen den Einsprachentscheid vom 4. November 2024 erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 15. April 2025 ab.
C.
A.________ gelangt am 11. September 2025 an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids vom 4. November 2024 seien ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2023 Ergänzungsleistungen und Beihilfen zuzusprechen.
Das Bundesgericht weist die mit der Beschwerde gestellten Verfahrensanträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 ab. Der dabei eingeforderte Kostenvorschuss leistet A.________ innert gesetzter Nachfrist.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2023 verneinte.
3.
Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) haben insbesondere Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), oder die Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden (Art. 4 Abs. 1 lit. d ELG). Ausländerinnen und Ausländer haben zudem nur Anspruch auf EL, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG). Nach Massgabe des baselstädtischen Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) besteht darüber hinaus für Anspruchsberechtigte gemäss ELG unter Umständen auch Anspruch auf kantonale Beihilfen (§ 1 und §14 EG/ELG).
4.
Das kantonale Gericht hat ausgehend vom Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG in der seit dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung und dessen Entstehungsgeschichte erwogen, dass für die Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen von Ausländerinnen und Ausländern neben dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz zusätzlich ein gültiger Aufenthaltstitel im Sinne der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen für Ausländerinnen und Ausländer Voraussetzung sei. Dies sei vom Bundesgericht in einem erst kürzlich ergangenen Urteil bestätigt worden (Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5 und 6.2). Dem Beschwerdeführer sei nun aber durch das Migrationsamt bereits am 17. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden, was mit Urteil 2C_389/2022 vom 23. September 2022 seine bundesgerichtliche Bestätigung fand. Daher habe der Beschwerdegegner ein EL- (und damit auch Beihilfen-) Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2023 mangels rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz zu Recht abgelehnt.
5.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch.
Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung erweist sich der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 erster Satz ELG als hinreichend klar, indem darin als Anspruchsvoraussetzung ein rechtmässiger Aufenthalt gefordert wird. Dass damit der Aufenthaltsstatus und nichts anderes gemeint ist, ist offenkundig. Weshalb davon abweichend bereits die blosse Anwesenheit oder aber ein nach zivilrechtlichen Kriterien definierter Wohnsitz gemeint sein soll, ist unverständlich. Es kann hierfür auf die umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen uneingeschränkt beizupflichten ist (vgl. auch Urteil 8C_314/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5 und 6.2). Demnach ergibt sich das Erfordernis eines gültigen Aufenthaltstitels nicht nur bereits alleine aus dem Wortlaut, sondern es findet seine Bestätigung auch in den Gesetzesmaterialien. Damit ist den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Auslegungsregeln bei in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallenden Lebenssachverhalten die Grundlage entzogen. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerdeführer über den am 23. September 2022 rechtskräftig gewordenen Widerruf der Niederlassungsbewilligung hinaus nach wie vor rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben soll. In Anlehnung an BGE 137 II 10 ist - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen - nur der (fremdenpolizeilich) ausdrücklich bewilligte Aufenthalt als ordnungsgemäss anzusehen, nicht hingegen jener einer weggewiesenen Person, und zwar auch dann nicht, wenn die Behörden (vorerst) vom zwangsweisen Vollzug absehen bzw. diesen auf die Zukunft verschieben, indem sie etwa - wie hier - eine neue Ausreisefrist ansetzen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Bestimmungen des AlG (SR 142.20) sind nicht einschlägig.
6.
Die Beschwerde erweist sich zusammengefasst als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel