Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_255/2026
Urteil vom 30. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. Februar 2026 (VG.2025.00114).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 19. Februar 2026 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2025. Darin wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zur AHV auf den 1. Mai 2025 hin neu festgelegt. Bemessungsgrundlage bildete unter anderem die von der Beschwerdeführerin auf diesen Tag hin beigebrachte Krankenversicherungspolice für das Jahr 2025. Die Vorinstanz erwog, als Auslage könne maximal der gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 54a Abs. 3 ELV und Anhang der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 6. November 2024 (SR 831.309.1) im Kanton Glarus geltende Pauschalbetrag von Fr. 6'192.- jährlich berücksichtigt werden. Zum Begehren der Beschwerdeführerin, die Anspruchshöhe auch für die davor liegende Zeit ab 1. Januar 2025 neu zu bestimmen, führte das kantonale Gericht weiter aus, Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV sehe vor, dass die jährliche Ergänzungsleistung frühestens auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, angepasst werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus sinngemäss die Fehlerhaftigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2024 rügen wolle, welche die Festlegung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2025 beinhalte, liege dies ausserhalb dessen, worüber im vorliegenden Verfahren entschieden werden könne.
3.
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen ein. Insbesondere legt sie nicht näher dar, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Genauso wenig führt sie aus, inwieweit die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben sollen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich vielmehr darin, die eigene Sicht der Dinge wiederzugeben und der Beschwerdegegnerin Unterlassungen vorzuwerfen, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene einzugehen.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (zuletzt Urteil 9C_558/2021 vom 8. November 2021) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei ähnlicher Beschwerdeführung darf inskünftig indessen nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel