Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_482/2025
Urteil vom 1. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2025 (IV.2024.00402).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich im November 2017 wegen eines Knieleidens erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sowie Erstattung eines Gutachtens seitens der Neuroinstitut St. Gallen GmbH, IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen (IME; orthopädisch-psychiatrische Expertise vom 25. Juli 2019) - wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren am 24. März 2020 ab (bestätigt mit sozialversicherungsgerichtlichem Urteil vom 31. März 2021).
A.b. Ende November 2022 ersuchte A.________ nach einer Anfang Juni des gleichen Jahres durchgeführten Operation am betroffenen rechten Knie und anschliessender stationärer Rehabilitation erneut um Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle holte daraufhin bei der B.________ AG ein bidisziplinäres Gutachten vom 9. November 2023 ein und legte die aktualisierten medizinischen Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vor. Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 verneinte sie einen Leistungsanspruch aufgrund eines unverändert bei 5 % liegenden Invaliditätsgrads erneut.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des sozialversicherungsgerichtlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm nach ergänzenden Abklärungen berufliche Massnahmen und/oder rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es, offensichtliche Fehler vorbehalten, nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen sind, auch und insbesondere was das nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535) aus intertemporalrechtlicher Warte anwendbare Recht anbelangt, im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
2.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) beanstandet werden (SVR 2024 IV Nr. 7 S. 20, 8C_723/2022 E. 3.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten der B.________ AG vom 9. November 2023 (Untersuchungen vom 20. September 2023) Beweiskraft zukommt.
Streitig und zu prüfen bleibt letztinstanzlich einzig, ob das vom kantonalen Gericht bestätigte Festhalten an dieser gutachterlichen Beurteilung aus Sicht des Bundesrechts standhält, obschon der Beschwerdeführer bei einem Sturz am 8. Oktober 2023 ein Hyperextensionstrauma am linken Daumen ("Skidaumen") erlitt.
3.2. Die Vorinstanz ist in Würdigung der medizinischen Akten im Wesentlichen zum Schluss gelangt, es gebe zu keinen Beanstandungen Anlass, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der genannten Daumenverletzung auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 30. Mai 2024 abgestellt habe. Weitere Abklärungen seien vor diesem Hintergrund unnötig. Insgesamt sei der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Beurteilung der B.________ AG ab 1. Dezember 2022 in angepasster Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig. Der Sturz vom 8. Oktober 2023 habe zwar eine vorübergehende (vollumfängliche) Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Diese sei aber nach beweiskräftiger Einschätzung des Dr. med. C.________ auf weniger als drei Monate zu veranschlagen, sodass nicht von einer dauerhaften Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Bei dieser Ausgangslage bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf Arbeitsvermittlung. Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2024 erweise sich daher als rechtens.
4.
4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C.________ sei nicht schlüssig, da sie auf unvollständiger Aktenlage beruhe und sich somit nicht auf einen lückenlosen Befund abstützen könne, verfängt nicht. Vielmehr trägt die fragliche versicherungsinterne Beurteilung vom 30. Mai 2024 sämtlichen bis zu diesem Zeitpunkt relevanten medizinischen Umständen und Befunden Rechnung (zur Beweiskraft versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Abgesehen davon nahm Dr. med. C.________ am 2. Oktober 2024 separat zum Bericht des Spitals D.________, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 10. Mai 2024 über die Anfang April 2024 durchgeführte Verlaufskontrolle Stellung. Dabei hielt er explizit fest, daraus ergäben sich weder neue Diagnosen noch bisher unbekannte Befunde. Selbst wenn, worauf der Beschwerdeführer in erster Linie Bezug nimmt, der Bericht über die Verlaufsuntersuchung vom 12. April 2024 im RAD-Dossier fehlte, erscheint es angesichts des klar dokumentierten und beurteilten Verlaufs nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich daraus neue bzw. abweichende Erkenntnisse ergeben könnten, zumal der erwähnte, später datierende Bericht des Spitals D.________ vom 10. Mai 2024 aktenkundig und vom RAD-Arzt gewürdigt worden ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind in der Beschwerde denn auch nicht (substanziiert) dargelegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beurteilte Dr. med. C.________ vielmehr einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt. Inwieweit diese Einschätzung argumentativ unzureichend unterlegt, lückenhaft oder anderweitig ungenügend begründet sein soll, ist nicht zu erkennen.
4.2. In Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht in erster Linie darin, dass das kantonale Gericht allein auf die ärztlichen Feststellungen des Dr. med. C.________ abgestellt, diejenigen der behandelnden Ärzte des Spitals D.________ hingegen ausser Acht gelassen habe.
Das Bundesgericht ist nur dann befugt, in die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts einzugreifen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (vgl. E. 1 hiervor). Vorliegend hat die Vorinstanz jedoch in Würdigung der medizinischen Unterlagen stichhaltig begründet, weshalb daraus keine neuen Aspekte hervorgehen, welche (auch nur geringe) Zweifel an den RAD-Aktenbeurteilungen vom 30. Mai respektive 2. Oktober 2024 rechtfertigen könnten. Vor allem geäussert hat sie sich zu den beschwerdeweise (erneut) angerufenen Berichten der behandelnden Ärzte des Spitals D.________. Wendet der Beschwerdeführer abermals ein, diese hätten auf den langwierigen Heilverlauf von Kapsel- und Bandverletzungen, worunter auch die bei ihm diagnostizierte Daumenverletzung falle, aufmerksam gemacht, so kann uneingeschränkt auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Demnach habe sich Dr. med. C.________ auf die nämlichen Angaben des Spitals D.________ abstützen können, worin unter anderem die Befunde der klinischen und bildgebenden Untersuchungen wie auch die Beschwerdeangaben wiedergegeben worden seien. Gestützt darauf hat die Vorinstanz willkürfrei (vgl. E. 1 hiervor) festgestellt, die Ausführungen der behandelnden Ärzte würden der Beurteilung des Dr. med. C.________ nicht widersprechen, nachdem diese dem Beschwerdeführer aufgrund der Daumenverletzung ebenfalls keine (dauerhafte) Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten (vorinstanzliche Erwägung 4.2). Dem vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Insbesondere ist eine Beweiswürdigung rechtsprechungsgemäss nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff: BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen). Das ist hier offenkundig nicht der Fall. Im Gegenteil beschränkt sich der Beschwerdeführer in weiten Teilen darauf, die medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus entgegenstehende Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Auch anhand der sonstigen Vorbringen in der Beschwerde ist nicht zu ersehen, inwieweit das angefochtene Urteil auf einer Fehlinterpretation der medizinischen Akten im Sinne einer seitens der Vorinstanz willkürlichen respektive unvollständigen Beweiswürdigung beruhen soll. Eine solche resultiert insbesondere auch nicht aus einem nach drei Monaten noch nicht vollständig abgeschlossenen Heilungsverlauf.
4.3. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen verletzt nach dem Gesagten keine Beweiswürdigungsregeln ( Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG ; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3). Die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit respektive zur (fehlenden) Veränderung des Gesundheitszustands seit der rentenabweisenden Verfügung vom 24. März 2020 bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) kann mit der Vorinstanz auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten einer spezifischen (zusätzlichen) Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (vgl. statt vieler: SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3; Urteil 8C_199/2023 vom 30. August 2023 E. 6.2; je mit Hinweisen). Nachdem Derartiges weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ersichtlich ist, hat es auch unter diesem Titel mit dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder