Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_461/2025
Urteil vom 25. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
vertreten durch Advokat Christoph Rudin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Isabelle Häner und/oder Dr. Florian Brunner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung; Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2025 (B-6455/2024).
Sachverhalt
A.
Die A.________ GmbH bezweckt den Transport von Patientinnen und Patienten. Im Zug der COVID-19-Pandemie bezog sie zwischen April 2020 und März 2022 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von insgesamt Fr. 517'640.-. Mit Revisionsverfügung vom 13. Juni 2024 gelangte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aufgrund einer in ihrem Auftrag am 11. April 2024 durchgeführten Kontrolle bei der A.________ GmbH zum Schluss, dass Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 141'488.70 unrechtmässig bezogen worden seien, und ordnete deren Rückerstattung innert 90 Tagen an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt an. Daran hielt es auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. September 2024).
B.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Juni 2025 ab.
C.
Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Rückforderung im Betrag von Fr. 141'488.70 aufzuheben oder eventualiter angemessen zu reduzieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Abklärung (inkl. Behandlung der Gesuche vom Oktober und November 2021) zurückzuweisen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom Beschwerdegegner am 13. Juni 2024 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 17. September 2024 bestätigte Rückforderung von zu Unrecht an die Beschwerdeführerin ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 141'488.70 schützte.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Vorinstanz kam nach Sichtung der Akten, Berücksichtigung der Rechtsprechung und Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass es sich vorliegend um eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht um eine Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG handelt. Des Weiteren erwog sie, dass die Verfügungen betreffend die ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung an die mitarbeitende Ehegattin, einen Mitarbeiter im AHV-Alter, einen Mitarbeiter in gekündigter Anstellung sowie fünf Mitarbeitende, die auf Abruf gearbeitet hätten und bei Einführung der Kurzarbeit noch nicht 6 Monate im Betrieb tätig gewesen seien, zweifellos unrichtig im Sinne der Rechtsprechung gewesen seien, weshalb die Rückforderung zu Recht erfolgt sei.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen die mit angefochtenem Urteil bestätigte Rückforderung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:
4.1. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb sie vorliegend von einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG und nicht von einer Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG ausging. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen) genügenden Weise, inwiefern diese Erwägungen bundesrechtsverletzend sein sollen. Stattdessen wiederholt sie ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner eine "externe Revisionsfirma" mit der Kontrolle bei der Beschwerdeführerin vor Ort beauftragte, vermag jedenfalls keine Revision im Rechtssinne zu begründen, wie die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform erwog. Des Weiteren ist die in Art. 67 Abs. 1 und 2 VwVG festgelegte Frist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht anwendbar (BGE 140 V 514 E. 3.5). Auch aus dem von ihr zitierten BGE 148 V 217 vermag die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, gründeten die Revisionsverfügung vom 13. Juni 2024 sowie der Einspracheentscheid vom 17. September 2024 nicht auf einen Fehler der Verwaltung, sondern auf die geänderte Rechtslage während der Corona-Pandemie betreffend die Kurzarbeitsentschädigung, was die Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform darlegte.
4.2. Ferner zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) bundesrechtsverletzend sein sollen. Insbesondere gelangten die jeweiligen Änderungen gemäss Art. 9 Abs. 1 der genannten Verordnung rückwirkend seit dem 1. März 2020 zur Anwendung, womit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu den Übergangsbestimmungen und ihren weiteren Einwänden hierzu ins Leere zielt.
4.3. Sodann setzte sich die Vorinstanz auch mit den fünf abgelehnten Gesuchen auseinander und stellte unter Einhaltung des Willkürverbots fest, dass diese akzeptiert und in Rechtskraft erwachsen seien. Ein Revisionsgrund werde weder behauptet noch sei ein solcher ersichtlich. Diesbezüglich ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Es ist nicht erforderlich, dass sich ein Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit nicht auszumachen. Gleichzeitig ist eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche Behandlung - welche im Übrigen ohnehin nicht substanziiert gerügt wird (vgl. auch E. 4.1 hiervor) - ebenfalls zu verneinen. Die in diesem Zusammenhang letztinstanzlich erstmals vorgebrachte Tatsachenbehauptung, wonach die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 11. April 2024 ein Revisionsgesuch gestellt habe, ist ferner als unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich, zumal nicht (substanziiert) dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese Tatsache nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können.
4.4. Schliesslich sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Gesuche um Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 nicht stichhaltig. Die Vorinstanz erwog willkürfrei, dass diese Gesuche von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einsprache und im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereicht worden, jedoch weder unterschrieben noch datiert seien. In den Akten fänden sich keine Hinweise auf Gesuche für die Monate Oktober und November 2021, weshalb mit dem Beschwerdegegner nicht von einer zu behandelnden Gesuchseingabe auszugehen sei. Unter diesen Umständen sei auch keine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK ersichtlich. Eine solche lässt sich mit Blick auf diese bundesrechtskonformen Ausführungen auch der Vorinstanz nicht vorwerfen. Eine willkürliche oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung liegt insgesamt nicht vor, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Grundsatz von Treu und Glauben unterbleiben kann. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu