Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_459/2025
Urteil vom 15. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Kurt Balmer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Juni 2025 (S 2024 11).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1984 geborene A.________ war als Zaunmonteur bei der Anton B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 4. Juli 2019 verfehlte er beim Fussballspielen den Ball und trat in den Boden, worauf er sein rechtes Bein nach aussen verdrehte und das rechte Knie anschwoll (Schadenmeldung UVG vom 9. Juli 2019;). Am 12. Juli 2019 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht. Die Ärzte des Spitals C.________ diagnostizierten u.a. eine Ruptur des vorderen rechten Kreuzbandes (Bericht vom 15. Juli 2019; MRI [Magnetresonanz-Imaging] vom 8. Juli 2019). Das rechte Knie wurde am 9. Dezember 2019 operativ versorgt. Nach einer Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte die Suva am 20. Januar 2021 die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2021 mangels einer noch zu erwartenden namhaften Besserung des Gesundheitszustands ein. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 25. Februar 2021 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
A.b. Die Suva übernahm in der Folge die Heilkosten für die am 27. Januar 2022 wegen persistierender Beschwerden erfolgte Knie-Arthroskopie mit Zyklops-Resektion, die jedoch keine Schmerzlinderung brachte. Nach dreiwöchiger stationärer Abklärung in der Rehaklinik E.________ im Dezember 2022 erwarteten die Ärzte von der Fortsetzung der Behandlung wiederum keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr (Austrittsbericht vom 2. Januar 2023). Nach einer Stellungnahme des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. F.________, Chirurgie, SP Allgemeinchirurgie und Traumatologie, vom 12. Januar 2023 stellte die Suva ihre Leistungen auf den 31. Januar 2023 ein, mit Ausnahme der Kosten für die noch laufende Schmerztherapie für längstens ein Jahr (Schreiben vom 12. Januar 2023). Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 verneinte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und für eine Integritätsentschädigung abermals. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 13. Juni 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Urteils und des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2023 seien ihm über den 31. Januar 2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG, insbesondere Taggeld und Heilkosten, zu erbringen. Es sei ihm überdies eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Suva oder die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm ferner eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 15 % zuzusprechen. Subeventualiter seien durch die Suva oder die Vorinstanz weitere medizinische Abklärungen durchzuführen.
Die Suva schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Fallabschluss per 31. Januar 2023 bestätigte und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ebenso verneinte wie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
2.2. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung bezüglich des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld und gleichzeitiger Prüfung der Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG ; Art. 36 UVV; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.3) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil ferner die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d). Darauf wird verwiesen.
3.
3.1. Die Vorinstanz gelangte namentlich gestützt auf den Bericht der Rehaklinik E.________ vom 2. Januar 2023 zum Schluss, im Januar 2023 sei durch medizinische Massnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass sich in der aktuellen Bildgebung ein deutlich regredienter Zyklops, eine intakte Plastik des vorderen Kreuzbandes (VKB) und eine intakte mediale Meniskusnaht zeige. Sowohl beim Ein- als auch beim Austritt sei der Lachman-Test negativ ausgefallen. Leichte bis mittelschwere Arbeiten seien bezüglich des rechten Knies ganztags möglich, wobei die Tätigkeit wechselbelastend und ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder Hocken sein sollte. Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F.________, Facharzt für Chirurgie, SP Allgemeinchirurgie und Traumatologie, habe im Januar 2023 das Zumutbarkeits- und Belastungsprofil wie folgt definiert: Wechselnd sitzende, gehende und stehende Tätigkeiten seien ganztags zumutbar. Gewichtsbelastungen seien einmalig unbeschränkt, repetitiv nicht über 15 kg (leicht bis mittelschwer) möglich. Eingeschränkt sei das Besteigen von Leitern, Gerüsten und das Gehen in unebenem Gelände sowie das Kauern, Knien und häufige Treppensteigen. Zwangshaltungen bzw. fehlende Beinfreiheit für Spontanbewegungen seien schwierig.
Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, so die Vorinstanz weiter, sei der Beschwerdegegner in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen, wobei die angestammte Tätigkeit als Zaunbauer nicht mehr zumutbar sei. Nachdem die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgebrochen worden seien, habe die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen grundsätzlich (mit Ausnahme der Kostengutsprache für maximal ein Jahr für die Schmerztherapie) zu Recht eingestellt.
3.2. Dem Einkommensvergleich legte die Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin folgend, einen Validenlohn von Fr. 70'966.- zugrunde, den der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im massgebenden Jahr des Rentenbeginns (2023) mutmasslich an der angestammten Arbeitsstelle als Zaunbauer erzielt hätte. Das Invalideneinkommen ermittelten Beschwerdegegnerin und Vorinstanz gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE). Abstellend auf den Medianlohn von Männern auf dem untersten Kompetenzniveau 1 gemäss Zeile "TOTAL" laut Tabelle TA1 der LSE 2020 resultierte für das Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 67'263.-. Einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn nahm die Vorinstanz nicht vor. In Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 %.
3.3. Weiter stellte die Vorinstanz hinsichtlich der Bemessung des Integritätsschadens auf die Beurteilungen des Dr. med. F.________ vom 11. Januar 2023 und 18. September 2023 ab. Danach sei bei guter Kniebeweglichkeit und stabilem Kniegelenk sowie radiologisch nur minimal arthrotischen beginnenden Veränderungen ein versicherungsrelevanter Integritätsschaden noch nicht gegeben. Gemäss Dr. med. F.________ sei jedoch zu erwarten, dass es im Verlauf zu einer frühzeitigen Gonarthrose-Entwicklung komme, sodass zu diesem - aktuell noch nicht abschätzbaren Zeitpunkt - eine entsprechende Reevaluation vorzunehmen sei. Dr. med. F.________ habe weiter in seiner ärztlichen Beurteilung vom 18. September 2023 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass weder im Unispital G.________ noch im Spital H.________ eine Instabilität im rechten Knie nachgewiesen worden sei. Die Röntgenbilder vom 19. Juni 2023 zeigten keine wesentliche Arthrose. Wie auf der Gegenseite werde auch beim rechten Knie nur eine mediale Gelenkspaltverschmälerung beschrieben. Nach Dr. med. F.________ liege maximal eine beginnende Gonarthrose vor.
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Einstellung der Taggeldleistungen sei nicht verfügt worden. Diese sei mit einem einfachen Schreiben vom 12. Januar 2023 mitgeteilt worden. In der Verfügung vom 25. Januar 2023 werde einzig der Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung thematisiert, weshalb hier keine "Basis für ein bestimmtes Ende der Taggeldleistungen" existiere.
4.1.2. Der Einwand ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend darlegte, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. E. 2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin prüfte und verneinte in der Verfügung vom 25. Januar 2023 und im Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung. Überdies befasste sie sich im Einspracheentscheid ausdrücklich mit dem Fallabschluss auf den 31. Januar 2023. Sie erkannte, zu diesem Zeitpunkt sei von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten gewesen. Damit hat sie auch die zuvor formlos eröffnete Einstellung der vorübergehenden Leistungen bestätigt und einen weiteren Taggeldanspruch verneint. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen bildete mithin bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens.
4.2.
4.2.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer einen zu frühen Fallabschluss. Namentlich habe das Spital H.________ im Bericht vom 4. Juli 2023 die Wiederaufnahme des Belastungs- und Kräfteaufbaus empfohlen.
4.2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sowohl die Ärzte der Rehaklinik E.________ im Bericht vom 2. Januar 2023 als auch der Versicherungsmediziner Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung vom 12. Januar 2023 vom Erreichen des medizinischen Endzustands ausgegangen sind und die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Wie Dr. med. F.________ in seiner Beurteilung vom 18. September 2023 damit im Einklang ausführte, sei weder im Unispital G.________ (vgl. Bericht vom 2. Mai 2023) noch in der knieorthopädischen Sprechstunde am Spital H.________ eine Instabilität des rechten Knies festgestellt worden. Es habe sich ein stabiles Kniegelenk mit guter Beweglichkeit gezeigt. Anders als der Beschwerdeführer einwendet, ändern daran weitere Physiotherapieempfehlungen für den Belastungs- und Kraftaufbau anlässlich der Vorstellung im Spital H.________ am 20. Juni 2023 nichts (Sprechstundenbericht vom 4. Juli 2023). Dr. med. F.________ unterstützte Physiotherapie (und allfällige Medizinische Trainingstherapie [MTT]) denn auch nach Fallabschluss ausdrücklich. Zu betonen ist, dass es beim Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG nicht um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung geht. Physiotherapie, Krafttraining und MTT genügen praxisgemäss dementsprechend nicht, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG hinauszuzögern (vgl. Urteile 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2; 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Bei einer bereits zu diesem Zeitpunkt vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit kann mithin nicht mehr die Rede sein von einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.3). Mit der Vorinstanz erschliesst sich mit Blick auf die Aktenlage nicht, weshalb erst mit der Konsultation am Spital H.________ am 20. Juni 2023 ein medizinischer Endzustand erreicht worden sein soll, da die Situation bezüglich einer möglichen Instabilität des Knies nun geklärt sei, wie Dr. med. I.________, Chirurgie, MAS Versicherungsmedizin, in ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 6. November 2023 zuhanden der Fortuna Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers postulierte.
Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie der medizinischen Beurteilung des Dr. med. F.________ folgend, die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung der Taggeldleistungen auf Ende Januar 2023 schützte.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, das dem zur Bemessung der Invalidität für das Jahr 2023 im Rahmen des Einkommensvergleichs zugrunde gelegte Invalideneinkommen gemäss LSE entspreche nicht seinen tatsächlichen Möglichkeiten. Es rechtfertige sich ein genereller Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 10 %.
4.3.2. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Lohndaten, namentlich der LSE, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).
4.3.3. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer (nebst einem generellen Abzug von 10 % unter Verweis auf Art. 26
bis Abs. 3 IVV) einen leidensbedingten Abzug von "mindestens 10 %" aufgrund einer Leistungseinbusse von "weit über 50 %" geltend. Nunmehr führt er einen "Dauerschaden mit Schmerzen" zur Begründung eines Abzugs an und verweist auf seine mangelhaften Deutschkenntnisse und die fehlende ordentliche Ausbildung.
Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils (E. 3.1 vorne) berücksichtigt, weshalb sie nach der Rechtsprechung nicht zu einem leidensbedingten Abzug führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 am Ende; Urteile 8C_38/2025 1. Juli 2025 E. 4.1 und 9C_760/2023 vom 4. Dezember 2024 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann die ihm zumutbaren Tätigkeiten unter Einhaltung des Belastungsprofils ohne Leistungseinbusse vollzeitlich ausüben. Der LSE-Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert ferner auf einer Vielzahl geeigneter leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten. Die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern keine guten Sprachkenntnisse und kein besonderes Bildungsniveau (Urteil 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn vornahm. Soweit der Beschwerdeführer die LSE 2022 angewendet haben will, ist darauf hinzuweisen, dass das BFS erste Ergebnisse der LSE 2022 erst am 19. März 2024 veröffentlichte. Suva und Vorinstanz wendeten daher richtigerweise die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2023 aktuellste LSE 2020 an (Urteil 8C_81/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.3, nicht publ. in BGE 148 V 28, jedoch in SVR 2022 UV Nr. 5 S. 15; vgl. Medienmitteilung BFS vom 19. März 2024, abrufbar über die bundesamtliche Webseite unter der Rubrik Statistiken [eingesehen am 11. April 2026]). Hierauf ist daher nicht weiter einzugehen, zumal die Verwendung eines höheren statistischen Wertes beim Invalideneinkommen (LSE 2022: Fr. 5'305.-; LSE 2020: Fr. 5'261.-) ohnehin zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfiele.
4.4.
4.4.1. Hinsichtlich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung des Integritätsschadens müsse die vorhersehbare Entwicklung einer Gonarthrose berücksichtigt werden. Entsprechend der Beurteilung von Dr. med. I.________ sei der Schaden auf 15 % zu bemessen, was einem mittleren Wert einer mässigen Arthrose entspreche.
4.4.2. Der Beschwerdeführer stellt dabei nicht in Abrede, dass im Zeitpunkt der Beurteilung des Integritätsschadens keine wesentliche Arthrose feststellbar war, wie Dr. med. F.________ überzeugend in seinen Beurteilungen vom 12. Januar 2023 und 18. September 2023 darlegte. Er gab - wie bereits erwähnt (E. 3.3 vorne) - an, es liege maximal eine beginnende Gonarthrose vor. Zur prognostischen Entwicklung derselben führte er aus, zum jetzigen Zeitpunkt könne der zeitliche Verlauf nicht vorausgesehen werden. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde ging Dr. med. F.________ somit nicht von einer voraussehbaren Entwicklung einer Gonarthrose aus. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend darlegte, lässt sich den Ausführungen von Dr. med. I.________ keine Begründung entnehmen, weshalb mittel- bis langfristig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine mindestens mässige Gonarthrose zu erwarten sei (Bericht vom 10. März 2023). Nicht voraussehbare Verschlechterungen können naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist daher die vorinstanzliche Schlussfolgerung, eine Verschlimmerung bzw. den weiteren (zeitlichen) Verlauf habe Dr. med. F.________ im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht als wahrscheinlich prognostizieren und damit auch nicht schätzen können. Somit ist es rechtens, dass die Vorinstanz von keiner voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens ausging, die im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV hätte berücksichtigt werden müssen (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305, U 245/96 E. 4b; Urteile 8C_88/2025 vom 11. Juni 2025 E. 2.3.2; 8C_360/2023 vom 6. Februar 2024 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang einen verfrühten Fallabschluss rügt, ist auf das bereits Dargelegte zu verweisen (E. 4.2 vorne). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Die Vorinstanz verzichtete bei gegebener Aktenlage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 i.f. mit Hinweisen) bundesrechtskonform auf weitere Abklärungen. Damit hat es beim kantonalen Urteil sein Bewenden.
5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla