Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_39/2026
Urteil vom 19. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2026 (VSBES.2025.276).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz trat auf die ihr von der Beschwerdegegnerin weitergeleitete, gegen den Einspracheentscheid der Letzteren vom 1. September 2025 gerichtete E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2025 wegen versäumter Beschwerdefrist von Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht ein; zudem leitete sie eine Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin und eine Kopie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin weiter (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2026). Der Einspracheentscheid war der Beschwerdeführerin am 3. September 2025 zugestellt worden. Dabei legte das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels Vorgetragenen und in Würdigung der Beweismittel näher dar, weshalb die Beschwerde als verspätet gelten müsse und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist nach Art. 41 ATSG nicht erfüllt seien. Weder die von den behandelnden Ärzten festgelegten Termine noch die medizinisch - insbesondere mit Rheumatologiebericht vom 28. Oktober 2025 - bescheinigte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit liessen auf eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns schliessen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist hätte rechtfertigen können.
3.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (vgl. dazu BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein die eigene Ansicht darzutun, zu behaupten, die Vorinstanz sei in Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben überspitzt formalistisch ausschliesslich aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten, ohne sich konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen zum Fehlen von entschuldbaren Gründen für die verspätete Beschwerdeerhebung auseinanderzusetzen, reicht nicht aus. Sie legt auch nicht ansatzweise in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise dar (vgl. BGE 148 I 104 E. 1.5 mit Hinweisen), inwiefern das kantonale Gericht die angerufenen Grundrechte verletzt habe. Die Beschwerdeführerin nimmt nicht auf die einschlägige Begründung des angefochtenen Nichteintretensurteils Bezug (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdebegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli