Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_274/2025
Urteil vom 12. Februar 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2025 (IV 2024/97).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1966, meldete sich im Januar 2020 unter Hinweis auf eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mit Behandlung in der Klinik B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein Gutachten von med. pract. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. September 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ ab 1. Dezember 2021 eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 14. Februar 2023). Auf Beschwerde hin wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache mit Entscheid vom 4. Juli 2023 zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese holte insbesondere eine ergänzende Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin vom 29. Dezember 2023 zur Arbeitsfähigkeit ein. Mit Verfügung vom 22. März 2024 lehnte sie das Rentenbegehren bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 27 % ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 20. März 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 beantragen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_410/2025 vom 24. September 2025; je mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die rentenablehnende Verfügung vom 22. März 2024 bestätigte. Zur Frage steht allein die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen insbesondere zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades gestützt auf einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass bei psychischen Leiden in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss. Entscheidend ist die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt. Die objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung fand in Art. 7 Abs. 2 ATSG ihren gesetzlichen Niederschlag (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 mit Hinweisen; ferner 143 V 418; 141 V 281).
4.
Gemäss Vorinstanz liegt gestützt auf die Angaben der psychiatrischen Gutachterin, insbesondere die ergänzende Stellungnahme vom 29. Dezember 2023, lediglich eine leichte Beeinträchtigung vor. Es sei daher von einer nahezu uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, was einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % von vornherein ausschliesse.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht sei willkürlich von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachterin selber abgewichen.
5.
Das kantonale Gericht stellte in seinem ersten (Rückweisungs-) Entscheid vom 4. Juli 2023 fest, das psychiatrische Gutachten - mit den Diagnosen einer leichten depressiven Episode (nach Teilremission einer mittelgradigen depressiven Episode), einer Dysthymia sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit anankastischen und ängstlichen Zügen - sei hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur unzulänglich begründet. Die Gutachterin habe die Beeinträchtigungen anschaulich als eher leichtgradig beschrieben, was mit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von 50 % kaum vereinbar sei. Es bedürfe diesbezüglich einer ergänzenden Stellungnahme. Diese wurde am 29. Dezember 2023 erstattet. Die Psychiaterin wiederholte darin gemäss Vorinstanz, dass sie bei der Begutachtung objektiv lediglich leichtgradig ausgeprägte Beeinträchtigungen habe feststellen können. Inwiefern das kantonale Gericht insoweit willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und lässt sich nicht ersehen. Gleiches gilt insoweit, als die Vorinstanz erkannte, die Gutachterin habe bloss prognostisch - unter Berücksichtigung der Komorbidität mit rezidivierender depressiver Störung und Dysthymie bei erhöhter psychischer und persönlichkeitsstruktureller Vulnerabilität - mit einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gerechnet. Eine Gefährdung der Gesundheit erwartete die Gutachterin ausdrücklich vorab für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als selbstständigerwerbende Gastronomin wieder aufnehmen sollte.
Nach Art. 6 ATSG ist bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auf die verbleibende Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, sondern auf eine noch zumutbare Verweistätigkeit abzustellen. Zudem erkannte die Vorinstanz zutreffend, dass eine entsprechende Veränderung ausgewiesen sein müsste und im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG zu berücksichtigen wäre. Dass sie sich nicht auf die Beurteilung der Gutachterin einer lediglich 50 %igen Arbeitsfähigkeit auch für leidensangepasste Tätigkeiten mit der gleichen Begründung des erhöhten (blossen) Risikos eines erneuten Rezidivs stützte, sondern vielmehr auf deren Schilderung der Beeinträchtigung als objektiv lediglich leichtgradig ausgeprägt, lässt sich nicht beanstanden. Gleiches gilt insoweit, als sie bei diesem Ergebnis auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtete. Es wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin vor Erlass der hier streitigen Verfügung vom 22. März 2024, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich ist (BGE 129 V 167 E. 1), wieder in den Erwerbsprozess eingestiegen wäre, die vom kantonalen Gericht als zumutbar erachtete Arbeitsfähigkeit aus medizinischen Gründen aber nicht habe verwerten können. Schliesslich wird auch nicht dargetan und bestehen angesichts der Angaben der Gutachterin keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ab dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenbeginn am 1. Dezember 2021 bis zur Begutachtung im Herbst 2022 eine Änderung ergeben hätte, die eine rückwirkende befristete Rentenzusprechung begründet hätte. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Rentenanspruchs zu beachtende Bestimmungen verletzt haben sollte, ist nicht zu erkennen.
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo