Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_255/2025
Urteil vom 19. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.A.________,
vertreten durch B.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025 (IV 2024/94).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1991 geborene A.A.________ bezieht aufgrund einer Trisomie 21 und einer Zöliakie eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (IV) sowie eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Eine Verfügung vom 2. Juni 2020, womit die IV-Stelle des Kantons St. Gallen die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen abgelehnt hatte, hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 9. Dezember 2020 auf und wies die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück.
A.b. Nach Überprüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle sowie weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle A.A.________ mit Verfügung vom 19. November 2021 unter Anrechnung eines Bedarfs von 13,99 Stunden pro Monat ab 1. September 2019 einen Assistenzbeitrag von maximal Fr. 464.45 monatlich zu (Fr. 5'573.40 pro Jahr; ab 1. Januar 2021: Fr. 468.65 monatlich bzw. Fr. 5'623.80 pro Jahr). Das Versicherungsgericht wies die Sache am 21. Juli 2022 in Aufhebung dieser Verfügung erneut an die IV-Stelle zurück. Auf deren Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 8C_514/2022 vom 25. April 2023).
A.c. Die IV-Stelle führte im Zuge des Rückweisungsentscheids weitere Erhebungen betreffend die von A.A.________ wahrgenommenen ausserhäuslichen Aktivitäten durch. Am 23. August 2023 fand unter diesem Blickwinkel ein zusätzliches Standortgespräch statt. Nach Vorlage der Akten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) gelangte die IV-Stelle zum Schluss, ab 1. August 2023 ergebe sich ein zeitlicher Anspruch von 19,52 Stunden pro Monat (Hilfebedarf total von 54,07 Stunden abzüglich der für 34,55 Stunden auszurichtenden Hilflosenentschädigung). Dies entspreche einem Assistenzbeitrag von im Durchschnitt Fr. 669.55 monatlich bzw. maximal Fr. 8'034.60 pro Jahr (Verfügung vom 15. März 2024).
B.
Mit Entscheid vom 13. März 2025 hob das Versicherungsgericht die Verfügung vom 15. März 2024 auf und sprach A.A.________ ab 1. August 2023 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 1'562.35 respektive maximal Fr. 18'748.20 pro Kalenderjahr zu.
C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Entscheids sei ihre Verfügung vom 15. März 2024 zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
A.A.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Am 4. Juli 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2.
Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner für alltägliche Lebensverrichtungen ein monatlicher Hilfebedarf von 3,55 Stunden und betreffend Haushalt ein solcher von 39,54 Stunden monatlich anzurechnen ist. Ebenso von keiner Seite in Abrede gestellt wird die Hilflosenentschädigung, welche im konkreten Fall einem Aufwand von 34,55 Stunden pro Monat entspricht und vom zu ermittelnden Gesamtassistenzbedarf abzuziehen ist.
Streitig und zu prüfen bleiben die ausserhäuslichen Hilfeleistungen im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie betreffend gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeiten ( Art. 39c lit. c und e IVV ). Dabei stellt sich letztinstanzlich die Frage, ob die versicherungsgerichtliche Erhöhung des seitens der IV-Stelle ursprünglich anerkannten Hilfebedarfs (insgesamt 54,07 Stunden pro Monat) aus Sicht des Bundesrechts standhält.
3.
3.1. Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, welchen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).
3.2. In den folgenden Bereichen kann ein Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV).
3.3. Die IV-Stellen nutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf die Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs wird im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (nachfolgend: KSAB; gültig ab 1. Januar 2015; in der aktuellen Version [Stand: 1. Januar 2026] wie auch in früheren Fassungen) unter Ziff. 4.1 respektive Rz. 4001 ff. erläutert.
3.4. Im Leiturteil BGE 140 V 543 klärte das Bundesgericht verschiedene Fragen betreffend den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag ab und qualifizierte das FAKT2 als geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs einer versicherten Person (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 und 3.2.2.4). Es hielt fest, dass die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch beruhen und den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wiedergeben. Demnach soll - so das Bundesgericht weiter - die standardisierte Ermittlung des Hilfebedarfs eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten. Dabei dient die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten der Objektivierung des Bedarfs, welchen nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 543 E. 3.2.2; 148 V 408 E. 4.1).
3.5. Verwaltungsweisungen - wie hier das KSAB - richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indessen berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (statt vieler: BGE 145 V 84 E. 6.1.1; 142 V 442 E. 5.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen zur Erkenntnis gelangt, der Hilfebedarf für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sei gestützt auf Stufe 3 gemäss FAKT2 festzulegen (Hobbys und Sport: Stufe 2; Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Stufe 3; Mobilität/Ferienreisen/Kennenlernen neuer Orte: Stufe 3). Der entsprechende Assistenzbedarf in der Stufe 3 belaufe sich gemäss Anhang 3 des KSAB auf 35-59 Minuten pro Tag. Da es sich aber um ein Kostendach handle, müsse sich der Assistenzbeitrag stets am oberen Rand der Bandbreite orientieren. Für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sei folglich ein Hilfebedarf von 59 Minuten zu berücksichtigen. Betreffend die Ausübung beruflicher respektive ehrenamtlicher Tätigkeiten profitiere der Beschwerdegegner sodann davon, dass durch Organisationen und Vereine bereits ein relevanter Betreuungsanteil erbracht werde. Daher rechtfertige es sich, hier (lediglich) von einem Hilfebedarf der Stufe 2 gemäss FAKT2 auszugehen (Bandbreite in Anhang 3 des KSAB: 31-70 Minuten pro Tag). Da der Beschwerdegegner nicht mehr als ein Halbtagespensum pro Woche bewältigen könne, benötige er die Assistenzleistungen durchschnittlich an einem Tag pro Woche. Vom massgeblichen, auf dem erwähnten Kostendach beruhenden Wert von 70 Minuten sei dementsprechend ein Fünftel anzurechnen, also 14 Minuten pro Tag. Insgesamt falle für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sowie hinsichtlich gemeinnütziger und ehrenamtlicher Tätigkeiten ein Aufwand von insgesamt 73 Minuten (59 Minuten + 14 Minuten) pro Tag an (37,01 Stunden pro Monat). Daraus resultiere ein monatlicher Gesamtbedarf von 80,1 Stunden (37,01 + 3,55 + 39,54 Stunden). Nach Abzug des durch die Hilflosenentschädigung gedeckten Anteils (34,55 Stunden) belaufe sich der Assistenzbedarf auf 45,55 Stunden pro Monat. Demnach sei dem Beschwerdegegner - bei einem Stundenansatz von Fr. 34.30 (Art. 39f Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung]) - ein Assistenzbeitrag von Fr. 1'562.35 monatlich respektive maximal Fr. 18'748.20 pro Jahr auszurichten.
4.2. Die IV-Stelle rügt, das kantonale Gericht sei der subjektiven Einschätzung des Beschwerdegegners gefolgt und habe daraus eine eigene Einstufung im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung abgeleitet. Damit werde unzulässigerweise in das Ermessen der mit der Sache betrauten Abklärungsperson eingegriffen, welche einen beweiskräftigen Bericht verfasst habe. Demnach sei beim Beschwerdegegner die Stufe 2 einschlägig. Mithin wende das Versicherungsgericht die zur Verfügung stehenden Instrumente komplett falsch an. Denn anhand der Tabelle im Anhang 3 des KSAB könne zwar vom Minutenwert auf die entsprechende Stufe, nicht aber umgekehrt von der Stufe auf den entsprechenden Minutenwert geschlossen werden. Die Vorinstanz habe lediglich eine Stufeneinteilung vorgenommen und die dazugehörigen Minutenwerte völlig losgelöst von FAKT2 anhand eines Kostendachs bestimmt. Dies stelle keine bundesrechtskonforme Ermittlung des Hilfebedarfs dar. Betreffend erwerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten habe das kantonale Gericht überdies einmalig die "Stufe 2 gemäss FAKT2" anerkannt. Dabei sei jedoch nicht differenziert worden, ob es sich um eine erwerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder allenfalls um Aus- oder Weiterbildung oder gar um Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt handle. Die Festsetzung des Hilfebedarfs auf 70 Minuten folge der gleichen unrichtigen Handhabung der gemäss Anhang 3 KSAB zur Verfügung stehenden Bandbreite wie im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung. Schliesslich gehe die Vorinstanz von einem Halbtagespensum pro Woche aus und schliesse daraus, der Beschwerdegegner benötige durchschnittlich an einem Arbeitstag pro Woche Assistenzleistungen. Diese Verdoppelung des effektiven Pensums zur Umrechnung des Hilfebedarfs ergehe in Missachtung der im KSAB enthaltenen Vorgaben. Auch daran könne folglich nicht festgehalten werden.
5.
5.1. Gemäss Rz. 4009 KSAB ist der Hilfebedarf jedes (Teil-) Bereichs in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend dem Hilfebedarf (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit, bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich in Anhang 3 des KSAB.
5.2. Rz. 4015 KSAB bestimmt alsdann, dass jeder (Teil-) Bereich in verschiedene Tätigkeiten zu unterteilen ist. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, in welcher Stufe die versicherte Person einzustufen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt sodann die (Gesamt-) Stufe des entsprechenden Bereichs (anhand der Tabelle in Anhang 3 des KSAB).
5.3. Die IV-Stelle gelangte anhand der in den einzelnen Verrichtungen vorgenommenen Einstufungen und den dafür in FAKT2 hinterlegten Minutenwerten gestützt auf die Angaben der Abklärungsperson zu einem Hilfebedarf von total 21 Minuten pro Tag (Hobbys und Sport: Stufe 2 [10 Minuten]; gesellschaftliche Kontakte: Stufe 2 [5 Minuten]; Mobilität draussen: Stufe 1 [1 Minute]; Reisen/Ferien: Stufe 2 [5 Minuten]; total: 21 Minuten). Dies führte im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, da gemäss Anhang 3 des KSAB innerhalb der entsprechenden Bandbreite von 16 bis 35 Minuten pro Tag liegend, insgesamt zur Anrechnung der Stufe 2. Dieses Vorgehen entspricht Rz. 4015 KSAB. Die Vorinstanz liess hingegen unberücksichtigt, dass in den einzelnen Verrichtungen - wie erwähnt - für jede Stufe in FAKT2 ein exakter Minutenwert hinterlegt ist (vgl. das Beispiel in Rz. 4015 KSAB). Indem sie stattdessen direkt vom Maximalwert (59 Minuten pro Tag) in der von ihr (insgesamt) festgelegten Stufe 3 ausging, überging sie die im KSAB enthaltenen Vorgaben. Dasselbe gilt für den Bereich gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten, für welchen das kantonale Gericht ebenso den Maximalwert (70 Minuten pro Tag) einsetzte. Wie die IV-Stelle zu Recht rügt, kommt dies einer faktischen Nichtanwendung des FAKT2 gleich. Die vorinstanzliche Begründung, der Assistenzbeitrag sei als Kostendach ausgestaltet, weshalb es nicht schaden könne, wenn sich dieser für einen Teil der Zeit als zu hoch erweise, verfängt nicht. Sie widerspricht dem - bundesrechtskonformen (vgl. E. 2.4 hiervor) - Prinzip, dass der individuelle Hilfebedarf zwar unter Zuhilfenahme standardisierter Abklärungsinstrumente zu erheben ist, dabei aber eine individuelle Bedarfsabklärung an Ort und Stelle samt Einstufung und Zuordnung der in FAKT2 hinterlegten Minutenwerte Platz zu greifen hat. Im angefochtenen Entscheid findet keine Auseinandersetzung mit diesen Grundsätzen statt. Weshalb nur der Maximalwert jeder Stufe massgeblich sein soll, obschon Anhang 3 des KSAB eine Bandbreite vorsieht, vermag die Vorinstanz nicht schlüssig zu erklären. Vielmehr vertritt sie eine eigene Auffassung betreffend die Ausgestaltung des Assistenzbeitrags als Kostendach respektive das Vorgehen bei der Festlegung der entsprechenden Minutenwerte. Ernsthafte sachliche Gründe, dass an der standardisierten, vom Bundesgericht mehrfach als rechtskonform beurteilten (vgl. E. 3.5 hiervor) Abklärung der individuellen Situation gemäss Rz. 4015 KSAB nicht festgehalten werden könnte, werden weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners benannt und sind auch nicht ersichtlich. Dem Standpunkt des kantonalen Gerichts kann demnach - wie die IV-Stelle zu Recht vorbringt - schon bezüglich der Anrechnung des maximalen Zeitbedarfs pro Stufe nicht gefolgt werden.
6.
Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit den im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Einstufungen in den fraglichen Bereichen verhält.
6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeit hat. Die Angaben der Hilfe leistenden Personen sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was insbesondere der Umstand gebietet, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195, 8C_756/2011 E. 3.2; Urteil 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1).
6.2. Weicht ein Gericht von der Beurteilung der Abklärungsperson ab, ohne Fehleinschätzungen im erwähnten Sinne festzustellen, so verletzt es die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz (Urteil 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit uneingeschränkter Kognition (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_214/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 6.2).
6.3.
6.3.1. Unbestrittenermassen wurden die Verhältnisse an Ort und Stelle bereits am 28. April 2021 abgeklärt. Dabei waren der Beschwerdegegner, seine Eltern, ein Bekannter der Familie, eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, die RAD-Neurologin Dr. med. C.________ sowie der leitende Arzt des RAD, Dr. med. D.________, zugegen. Im Zuge des versicherungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 21. Juli 2022 nahm die IV-Stelle ergänzende Abklärungen zu den ausserhäuslichen Aktivitäten des Beschwerdegegners vor. Am 23. August 2023 fand sodann ein erneutes Abklärungsgespräch statt, wobei ein Protokoll erstellt und dem Beschwerdegegner bzw. seiner Mutter unterbreitet wurde. Deren umfassende Stellungnahme vom 21. September 2023 legte die IV-Stelle Dr. med. C.________ zur Beurteilung vor. Gestützt auf diese Erhebungen erstellte die Abklärungsperson den auf 13. März 2024 datierten Abklärungsbericht mittels FAKT2 und ermittelte einen Assistenzbeitrag von Fr. 669.55 pro Monat bzw. Fr. 8'034.60 pro Jahr. Darauf stellte die IV-Stelle in der Folge ab.
6.3.2. Die Vorinstanz begründet ihre abweichende Beurteilung in erster Linie damit, dass der Beschwerdegegner bei der Abklärung einen falschen Eindruck vermittelt habe. Aufgrund seiner abgeschlossenen Schauspielausbildung sei er daran gewöhnt, in verschiedene Rollen zu schlüpfen. Sein selbstbewusstes Auftreten habe offenbar über die vorhandenen Defizite in der allgemeinen Lebensführung hinweggetäuscht. Dem ist mit der IV-Stelle entgegenzuhalten, dass die Abklärungsperson die vorhandenen Einschränkungen hinsichtlich der einzelnen Verrichtungen detailliert erhob. Dabei ging sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einfach von einer weitgehenden Selbstständigkeit des Beschwerdegegners aus, sondern anerkannte einen nicht unerheblichen Hilfebedarf. So benötige der Beschwerdegegner etwa im Teilbereich gesellschaftliche Kontakte Unterstützung bei der Terminkontrolle sowie Inputs bei Kontakten. Dass sämtliche an der Abklärung beteiligten (Fach-) Personen zu einer klaren (realitätsfremden) Fehleinschätzung des anrechenbaren Hilfebedarfs bzw. der dem Beschwerdegegner zumutbaren Eigenleistung gelangt wären, ist nicht zu erkennen. Dementsprechend erweisen sich auch die im Verwaltungsverfahren vorgenommenen Abklärungen als in sich stimmig. Daran vermag der langjährige Einsatz des Beschwerdeführers in einem Theater für Behinderte (Theater E.________), der im Laufe des Verwaltungsverfahrens durchaus thematisiert wurde, nichts zu ändern. Dem angefochtenen Entscheid ist denn auch nicht zu entnehmen, welche relevanten Aspekte übersehen oder nicht respektive unzureichend berücksichtigt worden sein sollen. Abgesehen davon holte die IV-Stelle im Zuge des Rückweisungsentscheids vom 21. Juli 2022 zusätzliche Angaben zu den ausserhäuslichen Aktivitäten ein und konnte sich dabei auf die ärztlichen Beurteilungen der Dr. med. C.________ abstützen (zur Berücksichtigung ärztlicher Befunde vgl. Urteil 8C_722/2016 vom 28. Juni 2017 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Die RAD-Neurologin beurteilte die beim Beschwerdegegner vorliegenden Einschränkungen und Ressourcen aus medizinischer Sicht in nicht zu beanstandender Weise (vgl. RAD-Berichte vom 9. Juni 2021 und 29. Januar 2024). Konkrete Anhaltspunkte, dass die umfangreichen Abklärungen aus beweisrechtlicher Sicht den Anforderungen (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen) nicht genügen würden, gehen aus dem angefochtenen Entscheid keine hervor.
6.3.3. Hinsichtlich des Bereichs erwerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, soweit eine versicherte Person in der Lage und gewillt sei, einer solchen Tätigkeit im weitesten Sinne nachzugehen, müsse der Assistenzbetrag so festgesetzt werden, dass sie auch effektiv die Möglichkeit habe, entsprechende Engagements wahrzunehmen. Diese Auffassung steht, wie die IV-Stelle zu Recht rügt, schon im Widerspruch zu Art. 39c IVV. Demnach ist zu unterscheiden zwischen der Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, beruflicher Aus- und Weiterbildung sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt (lit. e-g). Bereits die Verordnung zieht also den Kreis der anrechenbaren ausserhäuslichen Tätigkeiten deutlich enger. Erforderlich ist eine Differenzierung, welchem Bereich die ausgeübte Tätigkeit zugeordnet werden kann, was im angefochtenen Entscheid unterblieben ist. Das KSAB definiert im Weiteren, dass eine gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit unter anderem nur dann anzuerkennen ist, wenn das Engagement regelmässig ausgeübt wird (vgl. Rz. 4039 KSAB). Vor diesem Hintergrund bezog die IV-Stelle zu Recht einzig mit ein, dass sich der Beschwerdegegner als Vorstandsmitglied im Verein "Kultur für alle" beteilige, welchen er selbstständig besuchen könne (alle 2 Monate). Dazwischen nehme er an Workshop-Aktivitäten teil (alle 2 Monate), die bei Geeignetheit recht selbstständig mit dem Veranstalter durchgeführt werden könnten. Bei den sonstigen, von der Abklärungsperson unbestritten korrekt erhobenen Aktivitäten handelt es sich um unregelmässige Tätigkeiten. Hinzu kommt, dass solche Engagements nach der Beurteilung der Dr. med. C.________ aus medizinischer Sicht ungeeignet sind, weil es sich nicht um erlernbare Routinetätigkeiten handelt. Das trifft auf die meisten im Rahmen der Abklärungen erfassten Engagements zu, wobei auch eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Angaben der Mutter des Beschwerdegegners stattfand. Wie die Vorinstanz selber einräumt, ist es nicht Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags, an sich überfordernde Tätigkeiten mittels enormen Betreuungsaufwands zu ermöglichen. Mit Blick auf das oben Dargelegte ist der dabei anfallende Hilfebedarf folglich nicht einzuberechnen. Die vorinstanzliche Kritik, es sei nicht einzusehen, weshalb nur berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten berücksichtigt werden sollten, welche gewissen rein formalen Kriterien entsprechen würden, erscheint angesichts der - nicht bundesrechtswidrigen - Vorgaben im KSAB unberechtigt. Zu Recht verweist die IV-Stelle mithin darauf, dass auch die vorinstanzliche Umrechnung des Hilfebedarfs auf ein Vollzeitpensum (40 Stunden pro Woche) vor Rz. 4041 KSAB nicht standhält.
6.3.4. Am Gesagten vermögen weder die Vorbringen des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung vom 12. Juni 2025 noch die damit eingereichten Unterlagen - soweit novenrechtlich überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - etwas zu ändern. Die erhobenen Einwände sind über weite Strecken appellatorisch und gehen nicht über eine pauschale Kritik am Vorgehen der IV-Stelle und ihrer an den zulässigen Abklärungsinstrumenten orientierten Festlegung des Hilfebedarfs hinaus. Insbesondere zeigt auch der Beschwerdegegner nicht auf, inwieweit die Anwendung der im KSAB und in FAKT2 enthaltenen Vorgaben rechtsverletzend sein soll.
7.
Insgesamt verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, indem es von der Abklärungsperson bereits schlüssig und in Anwendung von KSAB und FAKT2 gewichtete Bereiche neu beurteilte, ohne dabei klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson oder triftige Gründe für eine Rechtsprechungsänderung darzutun (zu den Voraussetzungen: BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2). Die Beschwerde erweist sich folglich als begründet und ist daher gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2024 zu bestätigen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Sache ist zudem zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. März 2025 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 15. März 2024 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder