Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_234/2025
Urteil vom 12. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roland Zahner,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2025 (VV.2024.155).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1989 geborene A.________ absolvierte ab August 2006 bei der B.________ AG eine Berufslehre zum Elektroinstallateur mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Dezember 2006 erlitt er mit seinem Motorroller einen Verkehrsunfall. Dabei zog er sich im Wesentlichen eine Radiusschaftfraktur am linken Handgelenk sowie eine Scham- und Sitzbeinfraktur mit Dyslokation der Symphyse zu. Die Verletzungen wurden im Spital C.________ operativ versorgt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Anfang November 2007 musste sich A.________ in der Klinik D.________ einem weiteren Eingriff am betroffenen linken Handgelenk unterziehen. Im Frühling 2011 veranlasste die Suva sowohl eine kreisärztliche wie auch eine vertrauensärztliche neurologische Untersuchung. Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 orientierte sie A.________, mangels eines Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis würden keine Leistungen für die (neu) geltend gemachten Nacken und Schulterbeschwerden übernommen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2012 gerichtete Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 28. November 2012 rechtskräftig ab.
A.b. Im September 2013 meldete A.________, mittlerweile ausgelernter Elektroinstallateur EFZ, einen Rückfall (Wiederauftreten der Schmerzen am linken Handgelenk). Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen. Wenig später sprach die Invalidenversicherung (IV) A.________ Berufsberatung zu und erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung zum Elektro-Projektleiter. In der Folge holte sie bei der medexperts AG, St. Gallen, ein polydisziplinäres Gutachten vom 11. August 2016 ein, welches die Suva in ihr Dossier integrierte.
A.c. Nach einem Unterbruch der Umschulung mit nachfolgender Behandlung des A.________ in einer psychiatrischen Tagesklinik legte die Suva die Akten ihrer versicherungsinternen Psychiaterin vor. Bezüglich der somatischen Unfallfolgen veranlasste sie eine versicherungsinterne medizinische Untersuchung. Daraufhin teilte sie A.________ mit, der Fallabschluss erfolge per Ende September 2023. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 sprach ihm die Suva eine Integritätsentschädigung von 33 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da keine erhebliche unfallbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2024 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. März 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 20 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Am 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, weshalb das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung kommen.
2.2. Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) - insbesondere was die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt - und zum Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.1; 129 V 222 E. 4.3.1; Urteil 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Darauf wird verwiesen.
2.3. Hervorzuheben ist, dass bei der Invaliditätsbemessung, auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen ist, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte, weil sie der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (statt vieler: BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.2).
2.4. Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1). Ein strikter Beweis für eine nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen. Hingegen bedarf es gewisser konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann. Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge Versicherte nicht (Urteile 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2; 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in seiner aktuellen Tätigkeit als Elektro-Projektleiter ein Invalideneinkommen von insgesamt Fr. 72'800.- (13 x Fr. 5'600.-) angerechnet werden kann. Streitig und zu prüfen bleibt letztinstanzlich einzig, ob das im angefochtenen Entscheid übernommene Valideneinkommen respektive die daraus resultierende Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts standhalten.
3.2. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf eine allfällige Validenkarriere im Wesentlichen erwogen, es fehle an genügend konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer ohne unfallbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Vor diesem Hintergrund sei das hypothetische Valideneinkommen anhand des Lohnes zu bemessen, den er nach Angaben seines Lehrbetriebs im Zeitpunkt des Unfalles, der B.________ AG, im Jahr 2018 als Elektromonteur erzielen würde. Auf dieser Grundlage übernahm die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Lohnerhöhungen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche und der Teuerung das von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2023 auf Fr. 71'084.- festgesetzte Valideneinkommen. Gestützt auf die Gegenüberstellung mit dem Invalideneinkommen (vgl. E. 3.1 hiervor) bestätigte sie die Abweisung des Rentenbegehrens infolge eines unter 10 % liegenden Invaliditätsgrades.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1. Wie das kantonale Gericht im Wesentlichen festgestellt hat (und in der Beschwerde nicht bestritten wird), habe der Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung vom 7. Oktober 2011 geäussert, die Arbeit als Elektromonteur gefalle ihm sehr gut. Er würde diese Tätigkeit gerne längerfristig ausüben. Aufgrund der aktuellen Beschwerden gehe er aber nicht davon aus, dass er längerfristig in diesem Beruf arbeiten könne. Sollte eine Umschulung nötig sein, so könnte er sich vorstellen, zukünftig beispielsweise als Fahrlehrer tätig zu sein. Er sei nicht der Typ, der den ganzen Tag im Büro sitzen wolle, daher habe er auch den Beruf als Elektromonteur gewählt. Ebenso hat die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der konkreten Umstände erwogen, der Beschwerdeführer habe sich erst im Rahmen der IV-Berufsberatung mit verschiedenen Möglichkeiten auseinandergesetzt, welche auf seinem Grundberuf aufbauten (Elektro-Sicherheitsberater, Elektro-Projektleiter, Techniker HF Elektrotechnik). Am Ende habe er sich für die Umschulung zum Elektro-Projektleiter entschieden.
4.2. Beruft sich der Beschwerdeführer demgegenüber (erneut) auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte handschriftliche Notiz betreffend die am 30. Mai 2008 durchgeführte Besprechung, so hat das kantonale Gericht auch dazu Stellung genommen. Die darin enthaltenen Aussagen, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt ("Lehre fortsetzen, anschl. Matura wie Wunsch bereits vor Unfall"), lassen zwar durchaus ein gewisses, schon vor dem Unfallereignis vorhandenes Interesse an einer weiterführenden Ausbildung erkennen. Indessen handelt es sich dabei - wenn überhaupt - um blosse Absichtserklärungen, welche keine genügenden Indizien für ein entsprechendes berufliches Fortkommen im hypothetischen Gesundheitsfall darstellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Gleiches ist anzunehmen hinsichtlich der im Rapport über die Besprechung vom 30. Mai 2008 wiedergegebenen, ebenfalls nicht auf eine klare zukünftige Berufsausbildung gerichteten Aussagen ("[...] die Berufsmittelschule besuchen und dann allenfalls ein Studium aufnehmen, was schon vor dem Unfall geplant war."). Die in der Beschwerde im Weiteren angerufenen IV-Berichte (Erstgespräch vom 14. April 2008; Stellungnahme Berufsberatung vom 29. Januar 2009) helfen ebenso wenig weiter. Im Gegenteil geht daraus unter anderem hervor, die Ausbildung und spätere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Elektromonteur sei in Anbetracht der Unfallfolgen "nicht optimal" gewesen; er habe sich (erst) aufgrund dieser Tatsache mit einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit im gleichen Berufsfeld auseinandergesetzt. Darin findet mit anderen Worten einzig der Standpunkt des kantonalen Gerichts eine Stütze, wonach der Beschwerdeführer ohne den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in seinem Lehrberuf weiterarbeiten würde. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall weder der Besuch von Informationsveranstaltungen oder Kursen noch die Beschaffung entsprechenden Informationsmaterials für die Ausbildung als Elektro-Projektleiter ausgewiesen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Solches wird in der Beschwerde denn auch nicht vorgebracht. Selbst wenn zutrifft, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt erst am Anfang seiner im Sommer 2006 begonnenen, regulär vierjährigen Berufslehre stand, stellt die geltend gemachte berufliche Weiterentwicklung nur eine Möglichkeit dar, welche nicht auszuschliessen ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall zum Elektro-Projektleiter hätte ausbilden lassen, besteht hingegen keine. Demzufolge kann die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es habe vor dem Unfall vom 23. Dezember 2006 an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für einen entsprechenden beruflichen Aufstieg und ein höheres Einkommen gefehlt, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
4.3. Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, das kantonale Gericht habe die an den Abschluss als Elektroinstallateur EFZ anknüpfende Invalidenkarriere zu Unrecht ausser Acht gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass auf die Invalidenkarriere insbesondere dann abgestellt werden kann, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt wird. Hingegen reicht es nicht aus, dass die versicherte Person lediglich weiterhin im angestammten Tätigkeitsfeld (hier: seit 1. Januar 2023 als Elektro-Projektleiter) arbeitet (vgl. Urteile 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 5.2.4; 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als sich vorliegend im Unterschied zum in der Beschwerde angerufenen Urteil 8C_667/2010 vom 15. Dezember 2010 - wie erwähnt - klare Hinweise zeigen, dass sich der Beschwerdeführer erst nach dem Unfall vom 23. Dezember 2006 respektive aufgrund der daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen zur Weiterbildung als Elektro-Projektleiter entschloss. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt, indem sie anhand der Invalidenkarriere nicht auf ein höheres Valideneinkommen abstellte. Auch mit Blick auf die sonstigen Vorbringen erweisen sich die vorinstanzliche Erkenntnisse als rechtens. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder