Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_229/2026
Urteil vom 26. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff; Unfallkausalität),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2026
(I 2025 69).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1969 geborene A.________ war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 12. Februar 2015 am 7. Februar 2015 beim Verspeisen einer Pouletbrust auf einen Knochensplitter biss und eine Spaltung der Zähne (rechts) erlitt. Nach Erhalt eines Kostenvoranschlages des behandelnden Zahnarztes erteilte die Zürich mit Schreiben vom 23. April 2015 Kostengutsprache.
A.b. Im Januar 2025 wurde der Zürich ein Rückfall gemeldet und ein Kostenvoranschlag eingereicht. Nachdem die Zürich der Zahnarztpraxis mit Schreiben vom 19. März 2025 mitgeteilt hatte, der Kostenvoranschlag vom 20. Februar 2025 über Fr. 7'508.30 sei unfallbedingt ausgewiesen, wobei aber betreffend Abrechnung noch einige Änderungen vorzunehmen seien, verfügte sie am 24. Juli 2025, für den im Januar 2025 gemeldeten Rückfall zum Zahnschaden von 2015 seien keine Versicherungsleistungen zu erbringen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2025 fest.
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. März 2026 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zürich zu verpflichten, ihm rückwirkend per 1. Januar 2025 die gesetzlichen Versicherungsleistungen gemäss UVG, insbesondere die Kosten für die Behandlung des Zahns Nr. 14, zu erbringen. Eventualiter sei die Sache nach Massgabe der nachstehenden sowie der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Zürich zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 304 E. 1.1).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist es indes nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Leistungsablehnung der Beschwerdegegnerin bestätigte.
2.2. Die Vorinstanz stellte die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
N ach einlässlicher Würdigung der Beweislage erwog die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf ebenfalls verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), die Beschwerdegegnerin könne die Heilbehandlung ex nunc et pro futuro einstellen. Eine Verpflichtung, die Versicherungsleistungen aus Vertrauensschutz zu erbringen, liege nicht vor. In Bezug auf die Frage, ob sich am 7. Februar 2015 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet habe, liege aufgrund der blossen Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, hinsichtlich des ungewöhnlichen äusseren Faktors Beweislosigkeit vor. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, die vom Beschwerdeführer erlittene Zahnschädigung sei nur möglicherweise - nicht aber überwiegend wahrscheinlich - auf einen Unfall im Rechtssinne zurückzuführen, und ihre Leistungspflicht verneint.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.1. Zunächst moniert er, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Rechnungen ohne Vorbehalt übernommen und ausdrücklich die direkte Zustellung an sie angewiesen habe, was ein implizites Leistungsversprechen darstelle. Dies erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz prüfte den Vertrauensschutz sorgfältig und führte aus, die Kostengutsprache vom 19. März 2025 sei gegenüber der Zahnarztpraxis erfolgt. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass sie ihm gegenüber direkt ausgesprochen worden oder er mit einer Kopie bedient worden wäre. Dies wäre aber eine Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz, weshalb es daran fehle, zumal der Beschwerdeführer nicht Adressat der Kostengutsprache gewesen sei. Ferner zeige er nicht auf, im Vertrauen auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin Dispositionen getroffen zu haben, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen könne. Insbesondere bringe er nicht vor, die Zahnbehandlung gemäss Kostenvoranschlag nur durchgeführt zu haben, weil der Schadenfall 2015 als Unfall anerkannt worden sei und die Beschwerdegegnerin gegenüber der Zahnarztpraxis Kostengutsprache erteilt habe. Die in diesem Zusammenhang letztinstanzlich erstmals geäusserte Tatsachenbehauptung, er habe die Behandlung fortgesetzt im Vertrauen darauf, dass die Leistungspflicht von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden sei, ist deshalb als unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich, zumal nicht (substanziiert) dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, weshalb diese Tatsache nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren hätte eingebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.2. Soweit der Beschwerdeführer letztinstanzlich eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Beschwerdegegnerin aufzuzeigen versucht und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, zielt er damit ebenfalls ins Leere. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, habe der Beschwerdeführer die Frage, auf welche Ursache er den Zahnschaden zurückführe, mit vermutlich auf einen Knochensplitter beantwortet. Als Zeugin habe er seine Frau genannt. Dass die Ehefrau den Knochensplitter gesehen habe und folglich den ungewöhnlichen äusseren Faktor bestätigen könnte, brachte er jedoch - wie auch im vorliegenden Verfahren - nicht vor. Inwiefern eine Zeugenaussage zielführend gewesen wäre, ist somit nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher begründet. Auf eine solche Beweismassnahme konnte deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) verzichtet werden. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist jedenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig kann deshalb eine faktische Verletzung seines Rechts auf Beweis respektive auf ein faires Verfahren bestätigt werden.
4.3. Sodann ist eine offensichtlich unrichtige, mithin willkürliche Sachverhaltsfeststellung auch nicht in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers auszumachen. Insbesondere lässt er seine eigenen Äusserungen zur Frage, auf welche Ursache er den Zahnschaden zurückführe, ausser Acht. Wie gesagt (E. 4.2 hiervor), beantwortete er diese Frage nämlich mit vermutlich auf einen Knochensplitter, was von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde. Wenn die Beschwerdegegnerin ihn deshalb anlässlich des Telefonats vom 30. März 2015 nochmals konkret anfragte, ob er einen Knochensplitter gesehen habe oder es eine Vermutung sei, handelt es sich nicht um eine Suggestivfrage. Vielmehr war sie zu dieser Abklärung aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und unter Berücksichtigung der Beweislast des Beschwerdeführers (vgl. hierzu Urteil 8C_180/2025 vom 25. August 2025 E. 3.1.1 mit Hinweisen) berechtigt und verpflichtet. Aber auch auf diese Frage hin bestätigte der Beschwerdeführer, er vermute, es sei ein Knochensplitter gewesen. Er habe das Essen ausgespuckt und mit dem Finger etwas Hartes gespürt, aber er sei kein Forensiker, ob es Knorpel, Knochensplitter oder etwas anderes gewesen sei, könne er nicht sagen. Nach seiner Rückkehr vom Zahnarzt habe seine Frau bereits alles abgeräumt und weggeworfen gehabt. Dies wurde von der Vorinstanz ebenfalls in bundesrechtskonformer Weise festgestellt und gewürdigt.
4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit gestützt auf seine Schilderungen nicht auf eine überwiegend wahrscheinliche Verursachung durch einen Knochensplitter geschlossen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, nicht nur der Gegenstand, auf welchen er gebissen haben wolle, sei nicht mehr vorhanden, sondern er habe auch keinerlei Kenntnis, was es war. Der Beschwerdeführer bestätigt nämlich letztinstanzlich - wie bereits zuvor - nicht, den Knochensplitter gesehen zu haben. Daran vermag die ärztliche Dokumentation nichts zu ändern, zumal sich diese auf die Angaben des Beschwerdeführers und seine geäusserte Vermutung stützt. Zu Recht machte die Vorinstanz diesbezüglich unter anderem mit Hinweis auf E. 4.1 des Urteils 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung aufmerksam, wonach eine blosse Vermutung, der Zahnschaden sei durch einen Fremdkörper verursacht worden, für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht genügt. Eine blosse Vermutung liegt selbst dann vor, wenn der fragliche Gegenstand zwar benannt wurde, der entsprechende Nachweis aber nicht erbracht werden konnte (vgl. auch Urteil 8C_215/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3 mit Hinweisen). Auch wenn im von der Vorinstanz zitierten Urteil 8C_251/2018 vom 20. Juni 2018 der Zahnschaden während des Essens von Kartoffelgratin entstanden war, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch im hier zu beurteilenden Fall den Nachweis des fraglichen Gegenstands (Knochensplitter) nicht erbringen konnte und es entsprechend lediglich bei einer blossen Vermutung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors als Schadensursache bleibt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den weiteren beschwerdeführerischen Vorbringen, die sich im Übrigen über weite Strecken auf eine appellatorisch gehaltene Wiedergabe der eigenen Beweiswürdigung beschränken (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik statt vieler: BGE 148 V 366 E. 3.3). Damit fehlt es am Nachweis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und der Beschwerdeführer hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wie die Vorinstanz bereits bundesrechtskonform erwog (E. 3 hiervor). Demnach ist insgesamt kein bundesrechtswidriges Vorgehen auszumachen und es hat beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Wird kein erster Schriftenwechsel durchgeführt, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf ein Replikrecht gegenstandslos.
7.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu