Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_220/2026
Urteil vom 7. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. März 2026 (I 2026 25).
Erwägungen
1.
Die IV-Stelle Schwyz hob die bisher an A.________ ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Juli 2025 per Ende des Folgemonats auf. Zugleich entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Im von A.________ dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Zwischenbescheid vom 16. März 2026 die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher finanzieller Massnahmen ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
2.
Liegen - wie hier - allein vorsorgliche Massnahmen im Streit, beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 und 133 III 393 E. 5). Hinzu kommt, dass es sich bei einem derartigen Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, weshalb in der Beschwerdeschrift überdies darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken kann (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweisen); rein tatsächliche Nachteile reichen im Verfahren vor Bundesgericht nicht aus (BGE 149 II 170 E. 1.3; 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
Weder rügt die Beschwerdeführerin hinreichend sachbezogen eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte noch behauptet sie einen dadurch bewirkten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Allein pauschal Art. 12 und Art. 29 Abs. 1 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen; Allgemeiner Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren) anzurufen, reicht nicht aus. Rein tatsächliche Nachteile wie der vorläufige Entzug finanzieller Leistungen und die damit allenfalls einhergehende Notwendigkeit, bei der Sozialhilfebehörde um vorläufige Unterstützung zu ersuchen, genügen nicht. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache würde die Beschwerdeführerin eine Nachzahlung der vorsorglich nicht mehr ausgerichteten Invalidenrente erhalten (vgl. dazu etwa Urteile 8C_49/2019 vom 20. August 2019 E. 1.1.1; 8C_344/2017 vom 30. Mai 2017 und 9C_327/2016 vom 20. Mai 2016).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das am 27. März 2026 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel